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RBOG 2007 Nr. 22

Ist ein Gericht ausschliesslich mit Laienrichtern besetzt, braucht nicht zwingend ein Ersatzgericht bestellt zu werden


§ 53 Abs. 1 ZPO


1. Die Gesuchsteller stritten vor Bezirksgericht um drei verschiedene Wegrechte. Das Gericht war zur Beurteilung des Falles ausschliesslich mit Laienrichtern besetzt. Das Verfahren leitete Bezirksrichter V, da sich sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident des Bezirksgerichts, die beiden einzigen Richter mit juristischer Ausbildung, im Ausstand befanden. Die Gesuchsteller verlangten die Bezeichnung eines Ersatzgerichts, da ein ausschliesslich mit Laien besetztes Gericht den Anspruch auf sachgerechte Beurteilung und damit den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verletze.

2. a) Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder eines erstinstanzlichen Gerichts den Ausstand beobachten, dass auch unter Zuzug der Ersatzmitglieder die genügende Besetzung nicht möglich ist, bezeichnet das Obergericht eine unbeteiligte Gerichtsbehörde von gleichem Rang als zuständiges Gericht[1].

b) Die Bezeichnung eines Ersatzgerichts darf nur restriktiv Anwendung finden. Sobald nämlich § 53 Abs. 1 ZPO zum Zuge kommt, wird den Parteien der verfassungsmässige Richter entzogen, indem ein Gericht aus einem anderen Bezirk bestimmt wird; Art. 30 Abs. 2 BV garantiert indessen grundsätzlich die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen Zuständigkeitsordnung. Innerkantonal haben die Parteien daher an sich Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch das gemäss der kantonalen Gerichtsorganisation zuständige Gericht. Dieser Grundsatz soll nur durchbrochen werden, wenn die von Art. 30 Abs. 1 BV geschützte richterliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit verletzt wird[2].

c) Neben dem formellen Erfordernis des verfassungsmässigen Richters besteht ein materieller Anspruch auf sachgerechte Beurteilung. Mithin muss durch eine entsprechende Besetzung soweit als möglich garantiert sein, dass das Gericht in der Lage ist, die sich ihm stellenden Fragen zu beurteilen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen. Zwar ist nirgends festgehalten, in einem gerichtlichen Verfahren müsse eine bestimmte Anzahl von Fachleuten mitwirken. In der Praxis hat sich indessen eingebürgert, dass der Gerichtspräsident ? und je länger je mehr auch ein weiteres Mitglied, welches das Vizepräsidium übernimmt ? über (juristisches) Fachwissen verfügen. Die geltende Gerichtsorganisation mit der Nebenamtlichkeit und dem Laienelement kann den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter daher in bestimmten Fällen entweder in materieller oder in formeller Hinsicht nicht gewährleisten: In materieller Hinsicht nicht, wenn die Fachrichter, insbesondere mit juristischer Ausbildung, aufgrund ihrer erlaubten Nebentätigkeiten in den Ausstand treten müssen und der verbleibende Spruchkörper, abgesehen vom Gerichtsschreiber, nurmehr aus Laien besteht; in formeller Hinsicht nicht, wenn aus diesem Grund ein Ersatzgericht bestellt wird, welches nicht mehr dem von der Gerichtsorganisation vorgesehenen Richter entspricht. Stellen sich in einem konkreten Fall zahlreiche schwierige Rechtsfragen, ist der materielle Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter stärker zu gewichten als der formelle. Selbst wenn es folglich prinzipiell möglich wäre, das Bezirksgericht unter Beizug der Ersatzrichter zu besetzen, besteht dann, wenn nur noch lauter Laienrichter amten würden, die Möglichkeit, angesichts der besonderen juristischen Probleme ein Ersatzgericht zu bestellen[3].

3. a) Die Gesuchsteller begründen ihren Antrag auf Bestellung eines Ersatzgerichts exakt mit diesem letztgenannten Argument: Die sich in den Prozessen stellenden komplexen rechtlichen Fragen könnten durch juristische Laien nicht beurteilt werden.

Das Obergericht kann diese Auffassung nicht teilen. Dabei drängen sich folgende Vorbemerkungen auf: Die Frage des Einsatzes von Laienrichtern sowohl bei den Bezirksgerichten als auch beim Obergericht wurde ? als Prinzip ? letztmals im Rahmen der 1996 durchgeführten Justizreform diskutiert. Die Studienkommission wies in ihrem Bericht an den Regierungsrat[4] darauf hin, in der Schweiz sei stets die Meinung vertreten worden, dass der Jurist dem Nichtjuristen in der Beurteilung der üblichen Lebensvorgänge nichts Grundsätzliches voraus habe. Wenn er als sach- und fachkundiger Richter eingesetzt werde, verstärke er letztlich die richterliche Unabhängigkeit nicht zuletzt auch durch die grössere Akzeptanz der Entscheidungen des Spruchkörpers bei den am Verfahren Beteiligten, die sich im Laienrichter häufig eher repräsentiert sähen als in den Berufsrichtern; so verstanden sei diese Institution als vertrauensbildende Massnahme zu begreifen. Die Mitwirkung von Laienrichtern lasse sich indessen nur dort rechtfertigen, wo diese mit Rücksicht auf die Komplexität der Rechtsmaterie auch tatsächlich in der Lage seien, einen fach- und sachkundigen Beitrag zur Rechtsfindung beziehungsweise Problemlösung zu leisten. In der ersten Instanz treffe dies weit öfter zu als in der zweiten, liege dort doch das Schwergewicht regelmässig weniger auf den rechtlichen Fragen als auf der Feststellung des Sachverhalts. Zwar hätten auch bei den Bezirksgerichten die Verfahren bezüglich der zu behandelnden Rechtsfragen teilweise eine Komplexität angenommen, die Laienrichter unter Umständen überfordern könnten; solche Fälle träten jedoch in der ersten Instanz kaum in derselben Häufung auf wie beim Obergericht. Ebenso stellten sich die zivilprozessualen Fragen, die für den Laienrichter in aller Regel schwierig zu beurteilen seien, nicht in derselben Dichte wie beim Obergericht. In der ersten Instanz seien vielmehr jene Verfahren an der Tagesordnung, wo die Beurteilung von Lebensvorgängen allgemeiner Natur im Vordergrund stehe und der Laienrichter seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis weitestgehend in die Beratung einbringen könne, und wo zudem Rechtsgefühl und "gesunder Menschenverstand" von Laienrichtern für die Urteilsfindung bedeutungsvoll und im Sinn einer Plausibilitätskontrolle für den Berufsrichter besonders wertvoll sein könnten. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, im Kanton Thurgau am bisherigen System der Durchmischung der ersten Instanz mit Berufsrichtern und Laienrichtern etwas zu ändern; immerhin müsse für jene Fälle, in denen ein Beizug von Laienrichtern ? sei es mit Rücksicht auf die rechtliche Schwierigkeit der Fälle, sei es aus Rationalisierungsgründen ? als nicht angezeigt erscheint, die Beurteilung dem Berufsrichter vorbehalten bleiben[5].

Das Prinzip des Laienrichtertums an den Bezirksgerichten wurde auch anlässlich der Beratungen des Grossen Rats zur Justizreform nie in Zweifel gezogen. Es entspricht denn auch § 6 Abs. 2 GerOG[6], in dem weder für die Wahl des Präsidenten der Bezirksgerichte noch für die vier bis neun weiteren Richter sowie die drei Ersatzrichter eine juristische Ausbildung vorgeschrieben ist.

b) In der zu beurteilenden Streitsache liegt die Besonderheit darin, dass keiner der für die Beurteilung der Streitsachen vorgesehenen Bezirksrichter, also auch nicht der Vorsitzende des Spruchkörpers, rechtswissenschaftlich geschult ist. Dass der Präsident und der Vizepräsident des Bezirksgerichts die Verfahren nicht leiten, ist eine Folge der gegen sie gestellten Ausstandsbegehren der Gesuchsteller. Als Vorsitzender des Gerichts ist V vorgesehen. Diese Wahl ist kein Zufall. Zu den ordentlichen Mitgliedern des Bezirksgerichts gehören nebst V auch W, X sowie Y, sämtlich Nichtjuristen. W und X sind zwar acht beziehungsweise vier Jahre länger im Amt als V; ausschlaggebend dafür, dass er die Verhandlungen leiten soll, ist aber nicht der zeitliche Aspekt, sondern die Tatsache, dass er hauptberuflich als Architekt tätig ist, und dass Gegenstand der hängigen Verfahren drei verschiedene Wegrechte sind. Es geht somit um die Auslegung und die Handhabung von Dienstbarkeiten. Als Architekt ist V für die Beurteilung solcher Fragen besonders prädestiniert, hat er sich doch beruflich immer wieder mit solchen Problemen zu befassen. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, dadurch, dass drei verschiedene Wegrechte zur Diskussion stünden, stellten sich komplexe Rechtsfragen. Diese Feststellung ist nicht richtig. Für die Auslegung von Dienstbarkeiten, seien es mehrere oder nur ein einziges Servitut, braucht es die Fähigkeit, Pläne zu lesen und formulierte Wegrechte zu interpretieren. Weshalb hiezu juristische Laien ? und insbesondere solche mit baulichem Fachwissen ? nicht in der Lage sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Gerade dieser Problemkreis gehört zu denjenigen, zu denen eine interessierte, richterliche Erfahrung besitzende Person auch dann einen gewinnbringenden Beitrag leisten kann, wenn sie über keine juristische Ausbildung verfügt. So behaupten die Gesuchsteller denn sinngemäss auch nur generell, Laienrichter könnten nicht beurteilen, ob aufgrund einer (angeblichen) Zweckänderung ein Wegrecht untergegangen sei; weshalb ihnen hiezu die Fähigkeiten fehlt, legen sie substantiiert nicht dar.

Unzutreffend ist auch das Argument der Gesuchsteller, der Vertreter der Gegenparteien habe die Komplexität der Situation bereits in der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht ausdrücklich anerkannt. Der Vertreter der Gegenparteien wies damals darauf hin, man habe es "mit einer recht komplizierten Ausgangslage zu tun, nachdem nicht weniger als drei unterschiedlich umschriebene Wegrechte zu Gunsten der Kläger und zu Lasten der Beklagten" bestünden. Eine "recht komplizierte Ausgangslage" ist nun aber nicht einer "komplexen rechtlichen Fragestellung" gleichzustellen. Gerade bei der Beurteilung des Sachverhalts stehen Laien Juristen in nichts nach, wäre es doch andernfalls gar nicht mehr vertretbar, Laien an der Rechtsfindung teilnehmen zu lassen; der Einsatz von Nichtjuristen ist indessen mit der EMRK ohne weiteres vereinbar[7]. Abgesehen davon begründete der Vertreter der Gegenparteien die komplexe Ausgangslage nicht nur mit den drei Wegrechten, sondern zudem ausdrücklich auch damit, er habe mit nicht weniger als drei Vorgängern des heutigen Rechtsgegners Verhandlungen zu führen gehabt und zum Teil aufwändige Vergleichsgespräche geführt, die aber allesamt gescheitert seien. Verkomplizierungen dieser Art machen eine Streitsache objektiv betrachtet selbstverständlich nicht zu einer solchen mit schwierigen Rechtsfragen, die von Laien von vornherein nicht beantwortet werden könnten.

Analoges gilt für die Behauptung der Gesuchsteller, die Gegenparteien hätten zum Teil unklare Rechtsbegehren gestellt, welche die Verfahren erheblich verkomplizierten. Die von den Gesuchstellern in diesem Zusammenhang genannten Begehren, nämlich einerseits die Verpflichtung zur Gewährleistung des Wegrechts und andererseits dasjenige, alle Hindernisse, welche der Ausübung der Dienstbarkeit im Wege stünden, zu beseitigen, sind nicht kompliziert. Allenfalls sind die Anträge, wie dies die Gesuchsteller behaupten, mangelhaft substantiiert; dies würde die Beurteilung der Sache aber nicht erschweren, sondern vielmehr vereinfachen. Die Gesuchsteller behaupten zwar zusätzlich, die Gegenparteien hätten bereits mehrfach die einzelnen Wegrechte vermischt und versucht, in der Diskussion einzelner bestimmter Wegrechte Vertragsbestimmungen anderer Wegrechte, welche jeweils gar nicht anwendbar seien, geltend zu machen. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies aber keinen Anspruch auf Bestellung eines Ersatzgerichts, besetzt zumindest teilweise mit Juristen, begründen. Auch Laienrichter, zumal erfahrene, können aufgrund der Vorträge beider Parteien he­rausfiltern, was erheblich ist und was nicht. Überdies haben es die Gesuchsteller in der Hand, diesbezüglich mit überzeugenden Argumenten entsprechende Grundlagen zu liefern. Dies gilt auch für den Vorwurf, den Gegenparteien sei rechtsmissbräuchliches Vorgehen anzulasten: Ob dies zutrifft, ist letztlich eine Frage des Ermessens. Exakt um dieses entsprechend "der Stimme des Volkes" auszuüben, wurde bisher das Laienrichtertum beibehalten.

Die übrigen Argumente, mit denen die Gesuchsteller ihr Ausstandsbegehren begründen, beziehen sich auf Entscheide über Verfahrensanträge, welche zu ihren Ungunsten lauteten; ausserdem üben sie Kritik in organisatorischer Hinsicht. Beide Punkte verfangen nicht. Bei der Verfahrensleitung steht dem Vorsitzenden nun einmal ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Trennung oder Vereinigung der Verfahren für die Gesuchsteller ins Gewicht fallende Vor- oder Nachteile haben sollten; jedenfalls legen sie diese nicht substantiiert dar. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass die Gesuchsteller selber ausgesprochen zahlreiche prozessuale Anträge stellen. Sie haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn der Verdacht aufkommt, sie seien es, welche die Streitsachen ? allenfalls unnötig ? zu verkomplizieren versuchten. Organisatorisches Geschick schliesslich ist nicht abhängig von juristischem Sachverstand. Wie der Vorsitzende die Gerichtsverhandlung gestaltet, ist seinem Ermessen anheim gestellt, und zwar sowohl dann, wenn er juristisch geschult ist als auch dann, wenn ein Laie amtet. In beiden Fällen kann der zeitliche Plan aufgehen, oder aber es sind zufolge zu enger Terminierung Verzögerungen in Kauf zu nehmen. Letzteres führt zu Inkonvenienzen sowohl für die Beteiligten als auch für die Gerichtsmitglieder; ob es dazu kommen wird, hängt insbesondere auch vom Verhalten der Parteivertreter ab. Jedenfalls ist es nicht Sache des Obergerichts, den für den Verhandlungstag vorgesehenen Zeitplan des Bezirksgerichts zu überprüfen.

4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine Gründe bestehen, für das betreffende Bezirksgericht ein Ersatzgericht zu bestellen: Es fehlt an der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen, welche es erforderlich machen würde, die verfassungsmässigen (Laien?)Richter, unterstützt durch einen juristisch ausgebildeten Gerichtsschreiber, durch ein örtlich unzuständiges Gericht zu ersetzen.

Obergericht, 14. Mai 2007, ZPR.2007.3

Das Bundesgericht trat am 15. November 2007 auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht ein und wies die Verfassungsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, ab (5A_369/2007).


[1] § 53 Abs. 1 ZPO

[2] RBOG 1992 Nr. 13 Ziff. 2 lit. c in Analogie; vgl. auch RBOG 1983 Nr. 45; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 53 N 1

[3] Merz, § 53 ZPO N 2

[4] Vorschläge für eine umfassende Justizreform im Kanton Thurgau, Schriftenreihe der Staatskanzlei des Kantons Thurgau, Bd. 11, Frauenfeld 1995, S. 33

[5] Vorschläge für eine umfassende Justizreform, S. 121 ff.

[6] RB 173.11

[7] Vorschläge für eine umfassende Justizreform, S. 31

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