§ 30 aZPO (TG)
- RBOG 2004 Nr. 28
Rechtsvorkehr durch nicht zugelassenen Vertreter
- RBOG 1996 Nr. 30
Konkubinatspartner sind nicht zur Vertretung im Prozess zugelassen
Rechtsvorkehr durch nicht zugelassenen Vertreter
Konkubinatspartner sind nicht zur Vertretung im Prozess zugelassen