RBOG 1996 Nr. 30
Konkubinatspartner sind nicht zur Vertretung im Prozess zugelassen
1. a) Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern, den Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwager oder Schwägerin sowie einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassenen Anwalt übertragen (§ 30 ZPO).
b) Wer im einzelnen zur Vertretung berechtigt ist, bestimmt der kantonale Gesetzgeber. Sind die Bestimmungen in anderen Kantonen grosszügiger als die thurgauischen, kann dies weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV noch unter demjenigen der EMRK zu einer Erweiterung des gesetzlich zur Vertretung zugelassenen Personenkreises führen. Erforderlich ist aufgrund der höherrangigen Bestimmungen nur, dass die Vertretungsbeschränkung im entsprechenden Prozessrecht klar verankert ist. Bei § 30 ZPO ist dies indessen der Fall: Er lässt keinerlei Zweifel offen, wer in einem Prozess zur Vertretung der Parteien berechtigt ist.
2. a) Der Mann, welcher die Rekurrentin anlässlich der Verhandlung vertrat, ist mit ihr nicht verwandt. Es handelt sich bei ihm um ihren "ehemaligen und langjährigen Partner". Dass ein früherer Arbeitgeber nicht zur Vertretung einer Partei berechtigt ist (vgl. RBOG 1988 Nr. 48 hinsichtlich der Ausnahmen bei berufsmässiger Vertretung), akzeptiert die Rekurrentin; anderes gilt demgegenüber ihrer Meinung nach hinsichtlich des Konkubinatspartners. Auch dieser wird indessen in der abschliessenden Aufzählung von § 30 ZPO nicht erwähnt. Darin eine unzeitgemässe Schlechterstellung eines nicht verheirateten Paars bzw. eine von der Praxis zu füllende Gesetzeslücke zu sehen, geht nicht an. Dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht genannt wird, beruht nicht auf einem blossen Versehen, sondern ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die heute geltende Zivilprozessordnung ist seit 1. Januar 1989 in Kraft. Den veränderten gesellschaftlichen Gepflogenheiten wurde darin durchaus Rechnung getragen: In § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wird das Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich nicht nur Ehegatten, sondern auch Konkubinatspartnern eingeräumt. Nicht nur bei den verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenlebens, sondern auch bei den Pflegeeltern und -kindern sowie den Vormündern geht § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO weiter als § 30 ZPO. Dies ist aber durchaus erklärbar und erwünscht, kann doch die Verpflichtung, Zeugnis ablegen zu müssen, zu nicht unerheblichen Loyalitätskonflikten führen.
b) Es ist somit keineswegs ein Zufall, dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht erwähnt wird. Unter diesen Umständen besteht aber auch keine Möglichkeit, ihn in einem Prozess zur Vertretung einer Partei zu berechtigen. Das Bezirksgericht wies es deshalb zu Recht ab, den (früheren) Lebenspartner der Rekurrentin anlässlich der Hauptverhandlung zum Vortrag zuzulassen. Mangels zulässiger Vertretung und Nichterscheinens der Rekurrentin musste es gezwungenermassen letztere als unentschuldigt weggeblieben betrachten (§ 63 ZPO) und ihr hinsichtlich der nächsten Verhandlung die peremtorische Vorladung ankündigen (§ 64 Abs. 1 ZPO).
Rekurskommission, 29. Mai 1996, ZR 96 36