§ 20 aZPO (TG)
- RBOG 2000 Nr. 20
Der Vermittlungsvorstand muss nicht wiederholt werden, wenn nicht alle notwendigen Streitgenossen anwesend waren und die abwesenden die Klage später vorbehaltlos anerkennen
- RBOG 1999 Nr. 21
Provisorische Rechtsöffnung am Arrestort im europäischen Verhältnis