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RBOG 2004 Nr. 28

Rechtsvorkehr durch nicht zugelassenen Vertreter


§ 30 ZPO


1. Am 30. April schützte die Bezirksgerichtliche Kommission die Klage der Y AG gegen X. In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, sie seien berechtigt, innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen, ansonsten das Urteil in Rechtskraft erwachse. Diesen Entscheid nahm die Ehefrau von X am 4. Mai in Empfang. Am 11. Mai verlangte Z im Namen von X eine schriftliche Urteilsbegründung. Da es sich bei Z nicht um einen von der Anwaltskommission zugelassenen Anwalt handelte, retournierte die Bezirksgerichtskanzlei die Eingabe am 13. Mai an Z. Am 18. Mai verlangte X die schriftliche Urteilsbegründung. Die Bezirksgerichtskanzlei teilte X am 3. Juni mit, sein Begehren um Zustellung einer schriftlichen Urteilsbegründung sei verspätet. Der Mangel der unzulässigen Vertretung durch Z könne auch nicht geheilt werden. Gegen diesen Entscheid erhob X Aufsichtsbeschwerde.

2. a) Gemäss § 242 ZPO ist die Aufsichtsbeschwerde in hängigen Verfahren zulässig wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderer Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden oder Beamte. Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, ist sie innert 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse besteht (§ 243 ZPO). Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf (RBOG 1996 Nr. 33, 1930 Nr. 14). Trotz der Tatsache, dass die Aufsichtsbeschwerde in der ZPO unter dem Titel "Rechtsmittel" zu finden ist, handelt es sich bei ihr nicht um ein solches: Sie betrifft nicht das Prozessrechtsverhältnis der Parteien, sondern das Verhältnis zwischen einer Partei und dem Richter. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht als Rechtsbehelf gegen materielle Entscheidungen dienen kann, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr gegeben ist (RBOG 1989 Nr. 37).

b) Da ein Gericht nicht nur Rechtsprechung ausübt, sondern auch Geschäfte der Justizverwaltung besorgt, ist es zugleich Rechtsprechungs- und Verwaltungsorgan. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können als Folge der richterlichen Unabhängigkeit im Grunde nur Akte der Justizverwaltung sein. Der Antrag der Partei geht dahin, dass die entsprechende Behörde einem Missstand in Anwendung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt entgegenwirkt (RBOG 1989 Nr. 37).

c) Rechtsverweigerung ist beispielsweise bei unmotivierter Ablehnung einer Entscheidung, bei willkürlicher Verneinung der Zuständigkeit, bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder bei fehlender Begründung des Entscheids (RBOG 1955 Nr. 17, 1946 Nr. 12) gegeben. In einer vertretbaren, wenn auch falschen rechtlichen Beurteilung liegt nie eine Rechtsverweigerung (RBOG 1930 Nr. 14). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise erschwert oder verunmöglicht (BGE 121 I 177, 120 V 417). Allerdings sind in einem gerichtlichen Verfahren prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, denn die Interessen des an einem Verfahren beteiligten Bürgers sind gleichermassen bedroht durch die Missachtung der sie sichernden Formen wie auch durch einen übertriebenen Formalismus. Überspitzter Formalismus ist deshalb nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 118 V 315). Eine Praxis, die darauf gerichtet ist, Formfehler zu übergehen, ist problematisch, einerseits weil sie letztlich der Missachtung von Formvorschriften und damit unsorgfältiger Prozessführung Vorschub leistet, und andererseits weil sie neue Formen der Rechtsungleichheit schafft (RBOG 1995 Nr. 49).

3. a) Die Meinung der Y AG, die Aufsichtsbeschwerde hätte innerhalb der Frist von 20 Tagen erhoben werden müssen, ist nicht zutreffend. Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen die Verweigerung einer Begründung des im Dispositiv zugestellten Urteils der Bezirksgerichtlichen Kommission. Am 3. Juni teilte die Bezirksgerichtskanzlei dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch von Z um Begründung des Urteils sei wegen unzulässiger Vertretung nichtig, und das Begehren des Beschwerdeführers selbst sei verspätet, weshalb das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Weil sich die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich auf das Beschwerderecht gegenüber Organen der Rechtspflege bezieht (Hauser/Schweri, GVG, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 4.A., § 108 N 9), die Bezirksgerichtskanzlei aber nur indirekt unter diese Organe fällt (§ 48 Ziff. 5 und § 49 Ziff. 3 ZPO sowie § 12 Abs. 2 GerOG gegenüber § 12 Abs. 1 GerOG), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt für die Aufsichtsbeschwerde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Frage, inwieweit der Gerichtsvorsitzende in den Entscheid vom 3. Juni involviert war, bleibt dabei gleichgültig.

b) Gemäss § 109 Abs. 1 ZPO kann, sofern es sich nach den Umständen des Falls rechtfertigt, bei mündlicher und schriftlicher Eröffnung des Urteils von dessen Begründung gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO abgesehen werden. Anstelle der Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien bekannt zu geben, dass sie innert zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil in Rechtskraft erwachse. Im Fall, wo ein erstinstanzliches Gericht in Anwendung von § 109 Abs. 1 ZPO lediglich das Urteilsdispositiv zustellt und die Wahrung der Zehntagesfrist strittig ist, oder wenn bezüglich dieser Frist ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht wird, liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Frage nicht beim erstinstanzlichen Gericht. Zum einen ist der Fall bei diesem Gericht nicht mehr hängig, weil die Frist tatsächlich verpasst wurde. Zum andern bildet die Wahrung dieser Frist letztlich Voraussetzung für die Möglichkeit, gegen den Entscheid die Berufung zu ergreifen; faktisch geht es damit um die Wiederherstellung einer für das Berufungsverfahren wesentlichen Frist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob diese Frist gewahrt ist bzw. ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch zu bewilligen ist, nur von der Berufungsinstanz entschieden werden (RBOG 1994 Nr. 16).

Die Vorinstanz - und insbesondere die Bezirksgerichtskanzlei - waren dementsprechend nicht zuständig, die Frage zu entscheiden, ob das Begehren rechtzeitig oder verspätet eingereicht wurde, und ob das Begehren des nicht prozessführungsberechtigten Z die Frist wahren konnte. Vielmehr hätte die Vorinstanz diese Frage dem Obergericht vorlegen müssen. Mithin vermochte das Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei vom 3. Juni keine Frist auszulösen, innert welcher Aufsichtsbeschwerde zu führen gewesen wäre.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, nichts davon gewusst zu haben, dass Z bereits des Öfteren von den Gerichten darauf hingewiesen worden sei, zur berufsmässigen Vertretung nicht befugt zu sein. Nur einmal, im Dezember des Vorjahres, als Z für ihn eine Beweismitteleingabe eingereicht habe und er diese in der Folge persönlich habe unterzeichnen müssen, habe bezüglich der Vertretung ein Problem bestanden; über die näheren Umstände sei er jedoch nicht orientiert worden, weder durch Z noch durch das Bezirksgericht. Die Situation sei im Mai auch für Z völlig anders gewesen als im Dezember des Vorjahres. Aufgrund der Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers und im Wissen um die kurze zehntägige Frist habe Z geglaubt, zu dieser kurzen fristwahrenden Erklärung berechtigt zu sein. Der Beschwerdeführer sei in rechtlichen Belangen unbedarft, und das Wissen von Z, eine unbefugte Vertretung auszuüben, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.

a) Gemäss § 30 ZPO kann eine Partei, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich ausschliesst, die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern, den Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwager oder Schwägerin sowie einem von der Anwaltskommission zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassenen Anwalt übertragen. Die Aufzählung in § 30 ZPO ist abschliessend (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 30 N 2; RBOG 1996 Nr. 30). Mit Ausnahme bestimmter, hier nicht interessierender Verfahren steht die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten in allen Streitigkeiten nur den von der Anwaltskommission zugelassenen Anwälten zu (§ 34 ZPO). Eine Eingabe, die von einer nicht zur Vertretung im Sinn von § 30 ZPO berechtigten Person unterzeichnet ist, leidet an einem formellen Mangel und ist in der Regel zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen mit der Androhung, dass sonst darauf nicht eingetreten werde (Merz, § 30 ZPO N 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem Bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 114 Ia 22, 111 Ia 171). Allerdings haben prozessuale Vorschriften der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtssuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obwohl auch eine andere rechtskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 BV nicht vereinbar. Dementsprechend ist ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet, die betreffende Partei auf einen Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift feststellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist; wird der Mangel der Unterschrift so früh erkannt, dass die Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist verbessern könnte, verletzt das Stillschweigen der Behörde Art. 29 BV (BGE 120 V 417). Der kantonale Richter handelt gegen Treu und Glauben, wenn er ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilt, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (BGE 120 V 419).

b) Die Lösung, Eingaben zur Verbesserung innert Frist zurückzusenden, entspricht auch der Praxis des Obergerichts. Dabei geht es vor allem darum, dem Rechtssuchenden die Möglichkeit zu geben, Versehen zu korrigieren, sei es zum Beispiel eine vergessene Unterschrift nachzutragen, oder die Unzulässigkeit einer Vertretung zu korrigieren. Ist jedoch dem Betroffenen die Unzulässigkeit einer Vertretung einmal bekannt gegeben und die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur zugestanden worden, so kann er sich im Verlauf des gleichen Verfahrens nicht erneut auf entsprechende Handlungen des nicht zugelassenen Vertreters berufen bzw. erwarten, dass ihm erneut eine Nachfrist zur Korrektur angesetzt werde. Gesetzliche Fristen sind streng einzuhalten, was sich zum Beispiel auch daraus ergibt, dass diese nicht erstreckt werden können (Merz, § 71 ZPO N 1). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer Rechtsvorkehr ist daher nur bei Unkenntnis oder bei einem Versehen zu erlauben. Hat aber ein Rechtssuchender Kenntnis von der Unzulässigkeit der von ihm gewählten Vertretung, weil ihm dies im entsprechenden Verfahren bereits mitgeteilt wurde, so kann er ein zweites Mal keine Nachsicht mehr erwarten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht von Belang, ob dem in unzulässiger Weise Vertretenen persönlich und ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Vertretung nicht zulässig sei; entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall steht einerseits aufgrund der Zugaben des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer schon einmal eine von Z verfasste Rechtsschrift selbst unterzeichnen musste, was an sich schon ein deutliches Zeichen dafür war, dass Z nicht oder jedenfalls nur beschränkt berechtigt war, Parteien vor Gericht zu vertreten; aufgrund dieses Vorfalls hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass Probleme mit der Vertretungsberechtigung bestanden. Andererseits aber genügt es je nach den Umständen, wenn die Mitteilung über die fehlende Vertretungsberechtigung an den Vertreter direkt erfolgt, welcher für eine entsprechende Information des Vertretenen selbst verantwortlich ist, denn auch der nicht zugelassene "Vertreter" handelt mit Vertretungsvollmacht des Vertretenen, so dass sich der Vertretene die vom Gericht an den "Vertreter" gerichteten Erklärungen anrechnen lassen muss. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn eine Partei eine Zustelladresse bezeichnet, was zur Folge hat, dass gerichtliche Akten inklusive Vorladungen an die Zustelladresse gesandt werden müssen und nicht der Partei zugestellt werden dürfen, ansonsten die Zustellung nicht rechtsgültig ist und keine Fristen auslösen kann (Merz, § 58 ZPO N 15): Wenn seitens einer als Zustelladresse bezeichneten Person die Sendungen und Mitteilungen des Gerichts nicht weitergeleitet werden, hat sich die betreffende Partei deren Verhalten anrechnen zu lassen; es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die ständige Praxis, dass Fehler von Hilfspersonen einer Partei dieser selbst zugerechnet werden (RBOG 1999 Nr. 24, 1984 Nr. 13, 1962 Nr. 10; vgl. RBOG 1993 Nr. 16, 1991 S. 8), in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangen sollte. Mit Blick auf diese Rechtslage war die Vorinstanz auch berechtigt, das von Z unterzeichnete Begehren zur Begründung des Entscheids an diesen selbst zurückzusenden. Damit wurde er in die Lage versetzt, noch am 14. Mai eine entsprechende Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau zu veranlassen, was objektiv ja auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, Z sei am 13. und 14. Mai aus gesundheitlichen Gründen nicht im Büro gewesen und habe deshalb den fraglichen Brief erst am Montag, 18. Mai erhalten, denn Z hatte - als "Vertreter" oder als Zustelladresse - im Rahmen seines Auftrags dafür besorgt zu sein, dass seine "Klienten" auch im Fall ihrer Abwesenheit über wesentliche Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden.

Zusammenfassend ist das von Z gestellte Begehren um Begründung des Urteils damit unbeachtlich, und es musste von Seiten der Vorinstanz auch keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden.

5. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers das Urteilsdispositiv am 4. Mai in Empfang nahm, war die vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Erklärung vom 18. Mai unbestrittenermassen verspätet. Es bestand auch kein Anlass, die Erklärung vom 18. Mai als Wiederherstellungsbegehren im Sinn von § 70 Abs. 2 ZPO entgegenzunehmen. Wiederherstellungsgesuche sind spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 70 Abs. 3 ZPO). Bei der Prüfung von Wiederherstellungsgesuchen ist zudem ein strenger Massstab anzulegen. Wiederherstellung ist nur zu erteilen, wenn Hindernisse es dem Gesuchsteller unmöglich machen, innerhalb der Frist zu handeln (Merz, § 70 ZPO N 4a). Mit keinem Wort wird im Schreiben vom 18. Mai um Wiederherstellung nachgesucht; allfällige Verhinderungen an der rechtzeitigen Abgabe der Berufungserklärung werden nicht geltend gemacht. Nachdem Z den Beschwerdeführer am 17. Mai über den Inhalt des Schreibens der Bezirksgerichtskanzlei vom 13. Mai informierte, hätte ein allfälliges Wiederherstellungsbegehren spätestens am 27. Mai gestellt werden müssen. Dass ein solches Wiederherstellungsgesuch eingereicht worden wäre, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet; erst die Aufsichtsbeschwerde kann sinngemäss als Begehren um Wiederherstellung bezeichnet werden.

6. Somit wurde das Begehren um Urteilsbegründung innert Frist weder vom Beschwerdeführer selbst noch von einem zugelassenen Vertreter erklärt. Damit erwuchs das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission in Rechtskraft. Auf die Aufsichtsbeschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden; das damit sinngemäss verbundene Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Obergericht, 26. Juli 2004, AJR.2004.3


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