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RBOG 2000 Nr. 23

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Art. 174 Abs. 1, 3 SchKG, Art. 204 SchKG, § 76 Abs. 1 ZPO


Nachdem die X AG den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, kann androhungsgemäss auf ihren Rekurs gegen die Konkurseröffnung nicht eingetreten werden. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin geltend macht, es sei ihr zufolge der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs gar nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss einzubezahlen, weil sie keine Dispositionen über ihr Vermögen mehr habe tätigen können: Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann sich nicht auf die Befugnis des Gemeinschuldners beziehen, einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren zu leisten und diesen Vorschuss seinem Vermögen zu entnehmen, weil sonst die Rechtsmittelmöglichkeit vereitelt würde; der Gemeinschuldner ist trotz Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stets berechtigt, den Kostenvorschuss für das Rekursverfahren zu bezahlen. Dies ergibt sich letztlich schon aus der Verfügung, mit welcher einerseits die aufschiebende Wirkung verweigert und andererseits Frist für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde: Würde sich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auch auf die Befugnis, für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten, auswirken, wäre diese Verfügung in sich völlig widersprüchlich. Die Rekurrentin kann sich demgemäss nicht ernsthaft darauf berufen, die Rechtslage sei ihr nicht klar gewesen; falls aber eine Unklarheit bestanden hätte, wäre ihr zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich während laufender Frist zur Vorschussleistung bei der Rechtsmittelinstanz zu erkundigen. Sich nunmehr - eine Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist - auf Unklarheiten im Zusammenhang mit der Vorschussleistung zu berufen, geht nicht an.

Obergericht, 4. Dezember 2000, BR.2000.110


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