Art. 204 SchKG
- RBOG 2000 Nr. 23
Im Rekursverfahren gegen das Konkursdekret hat der Gemeinschuldner auch dann einen Konkursvorschuss zu leisten, wenn dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde
Im Rekursverfahren gegen das Konkursdekret hat der Gemeinschuldner auch dann einen Konkursvorschuss zu leisten, wenn dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde