Art. 190 Abs. 2 SchKG

  • RBOG 2021 Nr. 10

    Über eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist mündlich zu verhandeln; Praxisänderung gegenüber RBOG 2001 Nr. 22

  • RBOG 1997 Nr. 17

    Für die "kurze Frist" gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG genügen drei Tage