Art. 190 Abs. 2 SchKG
- RBOG 2021 Nr. 10
Über eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist mündlich zu verhandeln; Praxisänderung gegenüber RBOG 2001 Nr. 22
- RBOG 1997 Nr. 17
Für die "kurze Frist" gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG genügen drei Tage
Über eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist mündlich zu verhandeln; Praxisänderung gegenüber RBOG 2001 Nr. 22
Für die "kurze Frist" gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG genügen drei Tage