Art. 9 SchKG
- RBOG 1999 Nr. 06
Zinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind
- RBOG 1997 Nr. 19
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sind die Verfahrenskosten vom Schuldner zu tragen. Das Konkursamt ist nicht in jedem Fall verpflichtet, Bargeld der Depositenanstalt abzuliefern