Art. 9 SchKG

  • RBOG 1999 Nr. 06

    Zinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind

  • RBOG 1997 Nr. 19

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sind die Verfahrenskosten vom Schuldner zu tragen. Das Konkursamt ist nicht in jedem Fall verpflichtet, Bargeld der Depositenanstalt abzuliefern