Art. 12 SchKG
- RBOG 1997 Nr. 8
Ein Zahlungsversuch bei der Gantbeamtung während laufender Versteigerung erfolgt zur Unzeit und führt nicht zur Unterbrechung der Versteigerung
Ein Zahlungsversuch bei der Gantbeamtung während laufender Versteigerung erfolgt zur Unzeit und führt nicht zur Unterbrechung der Versteigerung