Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
- RBOG 2022 Nr. 25
Arrestgrund: Entscheidend ist, ob dem Gläubiger mögliches Vollstreckungssubstrat entzogen wird beziehungsweise werden soll, wozu nur Vermögenswerte der Arrestschuldnerin - und nicht auch solche der Verwaltungsräte - zählen.