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RBOG 2022 Nr. 25

Arrestgrund: Entscheidend ist, ob dem Gläubiger mögliches Vollstreckungssubstrat entzogen wird beziehungsweise werden soll, wozu nur Vermögenswerte der Arrestschuldnerin - und nicht auch solche der Verwaltungsräte - zählen.


Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG


  1. Die Beschwerdegegnerin stellte gegen die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, ein Arrestbegehren. Gegen den Arrestbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, welche das Bezirksgericht abwies. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

  2. a)    aa)    Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Dieser Arrestgrund setzt kumulativ einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand voraus; er verlangt ‑ neben der Absicht des Schuldners ‑ entweder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Flucht oder Fluchtvorbereitung[1]. Mit dem Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die auf Vereitelung einer Belangung am schweizerischen Betreibungsort zielen[2].

          bb)    Die objektiven Umstände im Sinn von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG liegen in erster Linie im Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Dieser Sachverhalt umfasst sowohl das Verstecken, Wegbringen oder Weggeben als auch das Veräussern (zu Schleuder-[3] oder Dumpingpreisen[4]) oder Belasten, ja sogar das Zerstören und Beschädigen der Vermögenswerte. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen können, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht[5].

          cc)    Der Arrestgrund gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt jedoch entgegen seinem strikten Wortlaut nicht voraus, dass effektiv Vermögensgegenstände beiseite geschafft worden sind, denn mit der Vollendung der objektiven Merkmale käme jeder Arrest zu spät; vielmehr genügt es, dass der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus konkreten Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, wobei blosse Absichtsäusserungen zum Nachweis dieses Willens nicht genügen[6].

          dd)    Wichtigstes Tatbestandsmerkmal von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist das subjektive Element, die "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen". Beiseiteschaffen, Flucht oder Fluchtvorbereitung bilden Indizien für diese Absicht, genügen aber für sich allein nicht. Wie bei allen subjektiven Tatbestandselementen muss auch hier aus den Umständen auf die Absicht geschlossen werden. Als solche kommen in Betracht: Das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten; das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass; das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners; andere laufende Betreibungsverfahren; nicht aber die alleinige Absicht, sich ins Ausland zu begeben[7].

          ee)    Die blosse Möglichkeit, dass der Arrestschuldner im Zeitpunkt der Vollstreckung vermögenslos sein könnte, weil er zum Beispiel seinen Lebensstil nicht mit den laufenden Einkünften decken kann, oder dass andere Gläubiger das Vermögen beanspruchen, begründet ebenfalls keinen Arrestgrund. Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht kennt keinen allgemeinen Sicherungstatbestand bei einer Vermögensgefährdung[8].

    b)    Die Problematik der gesuchstellerischen Darstellung liegt insbesondere darin, dass nur allgemein von geplanten Investitionen der beiden Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin die Rede ist. Entscheidend für den Arrestgrund des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten ist indessen, ob dem Gläubiger mögliches Vollstreckungssubstrat entzogen wird beziehungsweise werden soll. Solches Vollstreckungssubstrat können grundsätzlich nur Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als Arrestschuldnerin sein. Es geht um Vermögenswerte der Gesellschaft, nicht der Verwaltungsräte[9]. Im Arrestgesuch fehlen einigermassen konkrete Ausführungen darüber, dass die beiden Verwaltungsräte Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (welche?) verstecken, wegbringen, weggeben, zu Schleuder- oder Dumpingpreisen veräussern, belasten etc. wollen (was genau?). Das zeigt sich exemplarisch an den beiden Grundstücken der Beschwerdeführerin, die verarrestiert werden sollen: Die Beschwerdegegnerin brachte dazu lediglich die Behauptung vor, diese würden "sicherlich demnächst verkauft", und der Erlös werde "mit grösster Wahrscheinlichkeit nach X fliessen". Konkrete Behauptungen werden indes nicht gemacht und Beweismittel dafür nicht genannt. Behauptungen über Investitionen, welche die beiden Verwaltungsräte im Ausland getätigt haben beziehungsweise tätigen wollen oder werden, sind deshalb von vornherein irrelevant[10]. Solche Investitionen dieser beiden natürlichen Personen wären nur dann relevant, wenn sich die beiden dafür aus dem Vermögen der Gesellschaft bedienten. Das müsste substantiiert dargetan werden. Eine pauschale Behauptung, das sei so, genügt nicht, zumal solches Verhalten strafbar wäre.

    c)    Mangels substantiierter Behauptungen über das mögliche Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin (der Gesellschaft) laufen Ausführungen über eine allfällige Flucht der beiden Verwaltungsräte ins Leere. Denn solange die juristische Person als Arrestschuldnerin mit eben nicht (glaubhaft gemachten) beiseite geschafften Vermögenswerten noch in der Schweiz ist respektive hier ihren Sitz hat, spielt es keine Rolle, wenn Verwaltungsräte ‑ unter Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ‑ allenfalls nicht in der Schweiz leben oder ins Ausland ziehen wollten.

    Obergericht, 2. Abteilung, 5. Mai 2022, BR.2021.49


[1]  BGE vom 14. Dezember 2021, 5A_672/2021, Erw. 4.1; BGE vom 9. August 2010, 5A_306/2010, Erw. 6.2.1

[2]  BGE 119 III 93

[3]  BGE vom 14. Dezember 2021, 5A_672/2021, Erw. 4.1

[4]  Die Veräusserung zu Marktpreisen führt nicht zu einem Entzug von Vollstreckungssubstrat für die Gläubiger.

[5]  Stoffel, Basler Kommentar, 3.A., Art. 271 SchKG N. 69; BGE vom 13. Januar 2000, 5P.403/1999, Erw. 2.c; BGE 119 III 93

[6]  BGE vom 4. Oktober 2006, 5P.256/2006, Erw. 2.1

[7]  Stoffel, Art. 271 SchKG N. 71; Kren Kostkiewicz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Hrsg.: Kren Kostkiewicz/Vock), 4.A., Art. 271 N. 49 ff.

[8]  Frenkel, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug, Diss. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 74 f.

[9]  Zumindest solange, als nicht substantiiert dargetan wird, dass die Verwaltungsräte Vermögenswerte der Gesellschaft an sich genommen haben.

[10] Abgesehen davon sind diese Behauptungen nicht zu berücksichtigen, weil sie sich erst aus den Beilagen ergeben und nicht im Arrestgesuch substantiiert sind.


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