Art. 33 Abs. 3 SchKG
- RBOG 2004 Nr. 18
Auf einen verspäteten Rekurs gegen ein Konkursdekret kann nicht eingetreten werden, selbst wenn der Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen
Auf einen verspäteten Rekurs gegen ein Konkursdekret kann nicht eingetreten werden, selbst wenn der Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet, die Nichteinhaltung der Frist geltend zu machen