Art. 142 Abs. 1 SchKG
- RBOG 2000 Nr. 10
Die Frist, innert welcher der Doppelaufruf verlangt werden kann, ist eine Verwirkungsfrist; Fristbeginn bei einer konkursrechtlichen Versteigerung
Die Frist, innert welcher der Doppelaufruf verlangt werden kann, ist eine Verwirkungsfrist; Fristbeginn bei einer konkursrechtlichen Versteigerung