Art. 8 a SchKG
- RBOG 2004 Nr. 17
Die angeblich zu Unrecht gewährte Einsicht in das Betreibungsregister kann vom Schuldner mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden
Die angeblich zu Unrecht gewährte Einsicht in das Betreibungsregister kann vom Schuldner mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden