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RBOG 2004 Nr. 17

Die angeblich zu Unrecht gewährte Einsicht in das Betreibungsregister kann vom Schuldner mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden


Art. 8 a SchKG, Art. 17 SchKG


1. Die Vormundschaftsbehörde verlangte beim Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Beschwerdeführer. Im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung erhielt dieser Kenntnis von dem der Vormundschaftsbehörde zugestellten Betreibungsregisterauszug. Er erhob beim Gerichtspräsidium Beschwerde und rügte, das Betreibungsamt habe gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Das Gerichtspräsidium trat auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, das Rechtsmittel richte sich nicht gegen eine behördliche Handlung in der laufenden Betreibung, sondern gegen die Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs an die Gemeinde.

2. a) Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die anzufechtende Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt voraus, dass die in Frage stehende Anordnung rückgängig gemacht oder berichtigt werden kann. Ziele, die ausserhalb des Vollstreckungsrechts liegen, können nicht mit der Beschwerde verfolgt werden. Die Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, reicht nicht aus (BGE 120 III 108 f.). Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang oder in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SchKG noch nicht im Gang, die Belastung gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar bzw. die Unterlassung nachholbar sein. Andernfalls wäre eine Beschwerde sinnlos, es sei denn, der Betroffene wäre der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt (Cometta, Basler Kommentar, Art. 17 SchKG N 7; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/ Genf/München 2000, Art. 17 SchKG N 6 ff., 12 ff.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.A., § 6 N 2). Beschwerdeobjekt ist die Verfügung eines Betreibungsorgans, mithin eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Fall, die in Ausübung amtlicher Funktion aufgrund des SchKG und dessen Ausübungsbestimmungen erlassen worden ist, um einen praktischen Verfahrenszweck zu erlauben (Cometta, Art. 17 SchKG N 18).

b) Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos: Es gibt Fälle, in denen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann. So trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde ein, mit der der Betriebene unter Berufung auf die gesetzwidrige Art der Mitteilung (öffentliche Bekanntmachung) die Aufhebung der Zustellung verlangt hatte, obwohl der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden war. Mit der gesetzwidrigen Zustellung könnten Gebühren anfallen und die Beeinträchtigung moralischer Interessen verbunden sein (BGE 128 III 465). Ebenso wie dort kann es sich verhalten, wenn ein Schuldner rügt, ein Betreibungsamt habe unter Verletzung von Art. 8a SchKG, d.h. gesetzwidrig, Einsicht in das Betreibungsregister gewährt bzw. einen entsprechenden Auszug weitergegeben. Zwar kann die angeblich gesetzwidrige Handlung des Betreibungsamts in der Regel wohl nicht rückgängig gemacht werden. Gerade im sensiblen Bereich des Datenschutzes und dazu gehört Art. 8a SchKG letztlich können aber gewichtige persönliche und/oder moralische Interessen auf dem Spiel stehen. Der Schuldner kann durchaus ein legitimes Interesse daran haben, dass eine Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit Art. 8a SchKG festgestellt und möglicherweise derjenigen Person, die ungerechtfertigterweise Einsicht in das Betreibungsregister erhielt, mitgeteilt wird. Darüber hinaus kann auch die Gefahr der Wiederholung der Gesetzesverletzung drohen.

Unter diesen Gesichtspunkten kann daher nicht generell gesagt werden, auf eine Beschwerde des Schuldners wegen angeblich zu Unrecht gewährter Einsicht in das Betreibungsregister könne nicht eingetreten werden.

c) Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, die gerügte Verletzung von Art. 8a SchKG könne nicht mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, müsste die Eingabe des Beschwerdeführers wohl als Anzeige zum Erlass einer Disziplinarmassnahme im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Rüge) betrachtet werden. Der Verzeiger hat zwar weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid. Bleibt eine untere Aufsichtsbehörde aber untätig oder sieht sie von einer Disziplinierung ab, kann der Verzeiger seine Anzeige an die obere Aufsichtsbehörde wiederholen (Emmel, Basler Kommentar, Art. 14 SchKG N 12; Lorandi, Art. 14 SchKG N 63). Alsdann ist im Zusammenhang mit der Prüfung einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Betreibungsbeamten vorfrageweise ebenfalls zu prüfen, ob ihm eine Verletzung von Art. 8a SchKG vorzuwerfen ist.

Obergericht, 5. April 2004, BS.2004.10


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