Art. 293 f SchKG
- RBOG 1998 Nr. 15
Die provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen
Die provisorisch bewilligte Nachlassstundung ist nicht zu widerrufen, sondern es ist ein definitiver Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung zu fällen