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RBOG 1997 Nr. 8

Ein Zahlungsversuch bei der Gantbeamtung während laufender Versteigerung erfolgt zur Unzeit und führt nicht zur Unterbrechung der Versteigerung


Art. 12 SchKG, Art. 61 VZG


1. In der von der Bank X angehobenen Betreibung führte das Betreibungsamt die Versteigerung einer der Schuldnerin gehörenden Liegenschaft durch. Während des eigentlichen Versteigerungsakts legte der im Auftrag der Schuldnerin handelnde Y dem Betreibungsamt Fr. 18'048.20 (entsprechend den ausstehenden Zinsen) vor und verlangte infolge Bezahlung der Schuld die Beendigung der Versteigerung. Das Betreibungsamt unterbrach die Versteigerung nicht und schlug schliesslich die fragliche Liegenschaft der Bank X zu. Die Schuldnerin erhob Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Zuschlags.

2. Nach Sachdarstellung des Betreibungsamts begann um ca. 14.20 Uhr der eigentliche Versteigerungsakt. Die Bank X habe Fr. 690'000.-- zum ersten und zum zweiten Mal geboten. Y habe Fr. 695'000.-- zum Ersten geboten. Zwischen dem zweiten und dritten Ausruf habe Y die Versteigerung unterbrochen, der Gantbeamtung einige Tausendernoten auf den Tisch gelegt und dem Publikum mitgeteilt, die Versteigerung müsse nicht mehr weitergeführt werden, da die Schuld bezahlt sei. Die Gantbeamtung habe sich mit der Mitteilung an die Anwesenden gewandt, die Versteigerung werde gemäss Art. 61 VZG nicht unterbrochen. Der dritte Ausruf für Y sei erfolgt, worauf dieser bekanntgegeben habe, dass er die Steigerungsbedingungen nicht erfüllen könne. Nach dreimaligem Ausruf von Fr. 690'000.-- sei der Bank X der Zuschlag erteilt worden. Während dieser Zeit habe Y mit einem Vertreter der Bank X diskutiert. Gemäss dessen Sachdarstellung sei Y im Anschluss an die Versteigerung eine Quittung über die geleistete Akontozahlung ausgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin stellt dieser Schilderung des Betreibungsamts eine teilweise abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Sie bestreitet aber nicht, dass der Zahlungsversuch von Y bei der Gantbeamtung erst zwischen dem zweiten und dritten Ausruf, mithin während laufender Versteigerung, erfolgte.

3. Nach Art. 12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 61 Abs. 1 revVZG ist die Steigerung ohne Unterbrechung durchzuführen.

a) Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, das Betreibungsamt wäre verpflichtet gewesen, die während laufender Versteigerung offerierte Zahlung anzunehmen, verkennt sie, dass das Betreibungsamt zu jenem Zeitpunkt als Gantbeamtung handelte. Zwar besteht aufgrund von Art. 12 SchKG grundsätzlich die Pflicht des Betreibungsamts zur Entgegennahme von Zahlungen, und diese Verpflichtung besteht wohl nicht nur dann, wenn in den offiziellen Räumen des Betreibungsamts Zahlung angeboten wird (vgl. Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3.A., Art. 12 N 3). Das Betreibungsamt ist aber nicht verpflichtet, zu jeder Tages- und Nachtzeit bzw. an jedem beliebigen Ort Zahlungen entgegenzunehmen. Gerade unter Berücksichtigung von Art. 61 Abs. 1 revVZG war daher das Betreibungsamt nicht verpflichtet, die vom Vertreter der Beschwerdeführerin während der Versteigerung - mithin zur Unzeit - offerierte Zahlung zu akzeptieren bzw. die Versteigerung zu unterbrechen. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Zahlung in den Büroräumlichkeiten des Betreibungsamts einer dort anwesenden Person zu übergeben oder die Zahlung vor Beginn der Versteigerung dem Betreibungsbeamten anzubieten. Alsdann hätte - sofern die gesamte Schuld getilgt worden wäre - die Möglichkeit bestanden, die Einstellung der Betreibung im Sinn von Art. 85 f. SchKG zu verlangen.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, während der Versteigerung sei der Gläubigerin die Tilgung der Schuld angeboten und von dieser eine entsprechende Zahlung angenommen worden. Die Betreibung sei daher erloschen und die Versteigerung somit hinfällig geworden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Schuld nur durch Bezahlung an das Betreibungsamt erlischt. Zahlt der Schuldner direkt an den Gläubiger, muss die Betreibung dennoch ihren Fortgang nehmen; nicht direkte Zahlungen an das Betreibungsamt befreien den Schuldner nicht ohne weiteres (Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art. 12 N 2 ff.). Selbst wenn somit die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter die gesamte Schuld bei der Gläubigerin getilgt hätte, wäre das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, die Versteigerung zu unterbrechen.

Rekurskommission, 5. Mai 1997, BS 97 14


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