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RBOG 1999 Nr. 6

Zinsen und deren Berechnung auf Geldern, die bei einer Depositenanstalt hinterlegt sind


Art. 9 SchKG


1. Der Beschwerdeführer ficht die vom Betreibungsamt vorgelegte Zinsabrechnung an. Hintergrund dieser Abrechnung ist der Umstand, dass es 1987 auf Betreibung einer Gläubigerin hin zur Pfändung und schliesslich zur Verwertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers kam. Dieser konnte die in zahlreichen Verfahren ergangenen Entscheide aller Instanzen nie akzeptieren und rührte den Steigerungserlös, welcher als Depot auf dem Betreibungsamt lag, nicht an. Erst 1996 konnte dem Beschwerdeführer im Beisein der Polizei auf einer Bank ein Bankcheck ausgehändigt werden, nachdem der Beschwerdeführer sich längere Zeit geweigert hatte, entsprechende Kontounterlagen bei dieser Bank zu unterzeichnen.

2. Strittig ist einzig die Zinsabrechnung über dieses Depot. Unbestritten ist demgegenüber der ursprüngliche Betrag dieses Depositums von Fr. 200'000.--.

a) Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben (Art. 9 SchKG). Depositenstellen sind die Thurgauer Kantonalbank sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Banken (§ 15 EG ZGB); nach der Praxis sind alle im Kanton Thurgau bestehenden Banken berechtigt, als Depositenstelle zu wirken. Abgesehen davon handelt es sich bei Art. 9 SchKG ohnehin nur um eine reine Ordnungsvorschrift (Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 4 N 29), und die Betreibungsämter sind durchaus berechtigt, Depositen bei einer anderen Bank zu hinterlegen, soweit damit die Sicherheit in gleicher Weise gewährleistet erscheint (Engler, Basler Kommentar, Art. 24 SchKG N 5).

Damit war es korrekt, dass das Betreibungsamt das Depositum auf ein Konto bei der Bank einzahlte.

b) Für Ämter, die Gelder längere Zeit bei der Depositenanstalt liegen haben, empfiehlt es sich, sie auf den Namen der betreffenden Betreibungen bzw. Konkurse deponieren und für jede derselben ein gesondertes Konto führen zu lassen, damit sie sich über die gutzuschreibenden Zinsen sofort im Klaren sind (Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Art. 9 N 6).

Im vorliegenden Fall lebte das Betreibungsamt dieser Empfehlung nicht nach, indem nach den Feststellungen der Vorinstanz auf dem in Frage stehenden Sparheft, welches auf das Betreibungsamt lautet, nicht nur die Guthaben des Beschwerdeführers, sondern auch Guthaben anderer Gläubiger einbezahlt wurden und werden. Da die getrennte Kontoführung lediglich eine Empfehlung darstellt, kann dem Betreibungsamt insoweit nichts vorgeworfen werden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im vorliegenden Fall von vornherein anzunehmen war, der Beschwerdeführer werde die Schlussabrechnung nicht ohne weiteres akzeptieren; insofern waren die Streitigkeiten um die Zinsabrechnung durch den Verzicht auf ein eigenes Konto für das Depot letztlich vorprogrammiert, ganz abgesehen davon, dass alsdann die Zinsabrechnung durch die Bank hätte vorgenommen werden können.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse ihm ein Zins von 5% ausgerichtet werden; diese Auffassung ist indessen unzutreffend: Zwar ist richtig, dass gestützt auf Art. 73 OR 5% Zins pro Jahr zu bezahlen sind, wenn die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen geht und deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz bestimmt ist. Art. 73 OR findet im vorliegenden Fall indessen gar keine Anwendung, da die unbestrittenermassen bestehende Schuldpflicht - das Betreibungsamt verwaltete das Depositum nur treuhänderisch - nicht auf Zahlung von Zinsen geht: Art. 9 SchKG schreibt nur die Deposition vor, regelt aber deren Modus nicht und sieht insbesondere keine Zinspflicht vor. Deshalb sind auch nur "allfällige Depotzinsen" zur hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 48), d.h. nur dann, wenn auch tatsächlich Zinsen erzielt worden sind. Selbst wenn indessen eine Verzinsungspflicht angenommen werden wollte, könnte diesbezüglich Art. 73 OR nicht gelten, da die Behörden dieser Bestimmung nicht nachleben könnten, nachdem - jedenfalls in den letzten Jahren - eine mündelsichere, d.h. risikolose Anlage von Geldern einen Zinsertrag von 5% bei weitem nicht mehr erlaubt. Im vorliegenden Fall duldete der Beschwerdeführer zudem über Jahre hinweg, dass das Depot bei der Bank lag; hätte er eine ungenügende Verzinsung rügen wollen, hätte er gegen diese Art der Deposition schon längstens Beschwerde führen müssen. Sich erst heute - nach der Vorlage der Schlussabrechnung - darauf zu berufen, geht nicht an, ganz abgesehen davon, dass das Depot ja nur notwendig wurde, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, den Steigerungserlös zu beziehen.

Unbestritten ist hingegen, dass dann, wenn die hinterlegte Summe verzinst wurde, diese Zinsen dem Schuldner zustehen. Vorliegend richtet sich die Höhe des Zinssatzes folglich nach den jeweils geltenden Zinssatzkonditionen für Sparhefte bei der Bank. Diese sind aufgrund der Aufstellung der Zinssatzkonditionen dieser Bank ausgewiesen; ebenso ergibt sich aus der Zinsabrechnung des Betreibungsamts, dass es sich bei der Abrechnung korrekt auf die jeweils geltenden Zinssätze abstützte.

d) Die Vorinstanz hob hervor, aus den Berechnungen des Beschwerdeführers folge, dass er bei all seinen Zinsberechnungen den Zins vom jeweiligen Zins ("Zinseszins") miteinbeziehe; die Zinserträge dürften indessen nicht in die Zinsberechnung einbezogen werden, was daraus folge, dass keine Zinseszinsen zu vergüten seien. Insoweit beruft sich die Vorinstanz analog auf Art. 105 Abs. 3 OR, wonach mangels ausdrücklicher Abrede für bereits angefallene Zinsen keine Zinsen berechnet werden dürfen.

Nach der übereinstimmenden Meinung der Lehre sind allfällige Depotzinsen zu der hinterlegten Summe zu schlagen (Blumenstein, S. 48); es wird als selbstverständlich betrachtet, dass die erzielten Zinsen den Gläubigern - oder im vorliegenden Fall dem Schuldner - verrechnet werden müssen und dementsprechend nicht von den Betreibungsbeamten selbst bezogen werden dürfen (Jaeger, Art. 9 SchKG N 6; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 9 N 5; Peter, Basler Kommentar, Art. 9 SchKG N 9). Daraus folgt aber ohne weiteres auch, dass nicht nur ein Teil, sondern sämtliche erzielten Zinsen zum Kapital zu schlagen sind, und zwar unabhängig davon, ob es reine Zinsen oder auch Zinseszinsen sind. Werden demgemäss Zinseszinsen erzielt, wie das bei einem Banksparheft in der Regel der Fall ist, unterliegen auch die Zinseszinsen der Zinsablieferungspflicht.

Die Vorinstanz übersieht mit ihrer Argumentation, dass das Betreibungsamt selbst ohne weiteres Zinseszinsen eingerechnet hat, indem bei der Zinsabrechnung ab 1991 der Zins per Ende Jahr zum Kapital geschlagen und im Folgejahr jeweils der Zins auf dem neuen Saldo berechnet wurde.

Bei der Zinsberechnung bis 1991 sind hingegen nur die reinen Zinsen ab 1989 eingerechnet, indem vom Zins auf der Summe von Fr. 200'000.-- für die Zeit von 1989 bis 1991 ausgegangen wurde und die Zinsbetreffnisse der Ein- und Ausgänge auf der Kapitalsumme addiert bzw. abgezogen werden. Insoweit ist die Zinsabrechnung des Betreibungsamts - allerdings in einem Nebenpunkt - tatsächlich unzutreffend.

e) Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, in der Zinsabrechnung werde der Zinsenlauf falsch berechnet; konkret beruft er sich darauf, zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 30. November 1990 würden nur 420 Tage gerechnet.

Die Abrechnung des Betreibungsamts beruht darauf, dass nach Monaten à je 30 Tage gerechnet wurde; damit ergeben sich für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November (14 Monate) tatsächlich 420 Tage bzw. für die Zeit vom 1. Dezember bis 5. Juli (7 1/2 Monate) 225 Tage. Der Beschwerdeführer demgegenüber rechnet mit den effektiven Zinstagen und kommt so für die genannten Perioden auf 426 Tage bzw. 227 Tage.

Beide Berechnungsmethoden kommen in der Praxis vor: Zinsabrechnungen werden nach der Lehre im Sinne der deutschen Usanz, die auch in der Schweiz gelten soll, so erstellt, dass nach Monaten gerechnet wird und pro Monat je 30 Tage gezählt werden, oder indem nach dem Zinsnummernverfahren vorgegangen (Anzahl Zinsnummern = Kapital multipliziert mit Tagen dividiert durch 100) und die Anzahl Zinsnummern durch den Zinsdivisor (Anzahl Tage dividiert durch Zinssatz) geteilt wird, der selbst wieder je nachdem auf 360 Tagen (gemäss der deutschen Usanz) oder auf 365 Tagen (gemäss der bürgerlichen Übung) berechnet wird (Albisetti/Boemle/Ehrsam/Gsell/Nyffeler/Rutschi, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 4.A., S. 718 f.). Telefonische Erkundigungen seitens des Obergerichtspräsidiums bei einer anderen Bankfiliale haben allerdings ergeben, dass dort in der Regel nach effektiven Tagen abgerechnet wird. Da derjenige Depotzins zu entrichten ist, der auf dem Depot tatsächlich erzielt wurde, hat das Betreibungsamt die Zinsabrechnung so zu erstellen, wie die Bank ihm gegenüber mit Bezug auf das in Frage stehende Sparheft tatsächlich rechnete. Insoweit ist die Zinsabrechnung zu überprüfen.

f) Der Beschwerdeführer rügt, unrichtig sei die Zinsabrechnung auch insofern, als die ausgewiesenen Beträge nicht mit dem Kontostand bzw. den auf dem Konto entstandenen Zinsen übereinstimmten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, aufgrund der Bankauszüge des Sparhefts sei tatsächlich ausgewiesen, dass einerseits ein höherer Kapitalbetrag auf diesem Konto gewesen sei und andererseits auch höhere Zinsen gutgeschrieben worden seien; gleichzeitig stellte sie aber fest, dass diese Werte nicht einfach mit der Forderung des Beschwerdeführers übereinstimmten, weil auf diesem Sparheft auch noch andere Guthaben einbezahlt worden seien. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zu Recht davon aus, dass auf dem Sparheft logischerweise ein Saldo resultierte, der höher war als die Forderung des Beschwerdeführers, und dass sich dementsprechend auch andere Beträge bei den Zinsgutschriften ergeben. Aus dieser Sicht kann - wenngleich zu bedauern ist, dass kein separates Konto eingerichtet wurde - dem Betreibungsamt kein Vorwurf gemacht werden.

Rekurskommission, 14. Juni 1999, BS.1998.16


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