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RBOG 1997 Nr. 17

Für die "kurze Frist" gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG genügen drei Tage


Art. 190 Abs. 2 SchKG


1. Die Rekursgegnerin verlangte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über die Rekurrentin. Die Vorinstanz lud die Parteien mit Chargé-Schreiben vom 7. Mai 1997 zur Konkursverhandlung auf Donnerstag, 22. Mai 1997, vor. Die Rekurrentin rügt, diese Vorladungsfrist sei zu kurz bemessen.

2. Eingeschrieben zugestellte Sendungen können dann, wenn sie vom Empfänger nicht sofort in Empfang genommen werden, während sieben Tagen auf der Post abgeholt werden (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz). Wann genau der Rekurrentin das Schreiben der Vorinstanz ausgehändigt wurde, geht aus den Akten nicht hervor; es kann jedoch spätestens der 16. Mai 1997 gewesen sein. In diesem Zeitpunkt hätte die Sendung selbst dann als zugestellt zu gelten, wenn die Adressatin sie an die Vorinstanz hätte zurückgehen lassen oder die Post angewiesen hätte, das Schreiben zurückzubehalten (RBOG 1993 Nr. 40, 1985 Nr. 13).

Verlangt ein Gläubiger die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, wird der Schuldner, wenn er in der Schweiz wohnt oder hier einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen (Art. 190 Abs. 2 SchKG). Darin liegt ein bescheidener verfahrensrechtlicher Ausgleich für die wegfallende Betreibung; der Schuldner soll seine Rechte gegenüber dem den Konkursantrag stellenden Gläubiger wahrnehmen können (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 38 N 17). Die in Art. 190 Abs. 2 SchKG erwähnte "kurze Frist" ist gesetzlich nicht näher definiert; ihre Dauer ist aufgrund der konkreten Umstände festzusetzen, wobei es kaum je unangemessen sein wird, den Schuldner analog Art. 168 SchKG bloss drei Tage vor der Konkursverhandlung über den Termin zu orientieren. Die Rekurrentin war spätestens am Freitag, den 16. Mai 1997, im Besitz der Vorladung, und die Verhandlung fand am 22. Mai 1997 statt. Die gesetzlich vorgeschriebene kurze Frist ist damit ohne weiteres eingehalten; die Rekurrentin geht fälschlicherweise davon aus, es hätten ihr zehn Tage zur Verfügung stehen müssen.

Rekurskommission, 25. August 1997, BR 97 82


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