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RBOG 2004 Nr. 1

Fristerstreckung durch einen juristischen Mitarbeiter der Gerichtskanzlei: Keine Berufung auf den Vertrauensschutz, wenn sich aus dem Gesetz klar ergibt, dass die angesetzte Frist nicht erstreckbar ist


Art. 5 Abs 3 BV, Art. 5 Abs. 9 BV, § 71 ZPO, § 72 Abs. 1 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO


1. Wird eine dem ordentlichen Verfahren unterliegende Streitsache mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- anhängig gemacht, ist mit der Weisung eine Klageschrift einzureichen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Fehlt die Klageschrift, wird zur Verbesserung des Mangels eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Klageschrift ist eine Prozessvoraussetzung (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 138 N 2).

§ 138 Abs. 4 ZPO bestimmt ausdrücklich, die zur Nachreichung der Klageschrift angesetzte Verwirkungsfrist sei nicht erstreckbar. Auch wenn es sich bei dieser Frist um eine richterliche handelt und gemäss § 71 ZPO solche Fristen grundsätzlich erstreckt werden können, ist dies hier aufgrund des klaren Wortlauts von § 138 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Auch die Ansetzung einer "Notfrist" kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht, zumal die thurgauische ZPO kein Notfrist-Verfahren kennt (RBOG 1991 Nr. 22; Merz, § 71 ZPO N 7). Schliesslich ist die Verwirkungsfrist gemäss § 138 Abs. 4 ZPO im Grunde genommen bereits eine Art Notfrist.

Der Bezirksgerichtspräsident setzte dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Frist bis zum 30. September 2003 zur Einreichung der Klageschrift. Er wies ausdrücklich darauf hin, bei nicht fristgerechter Einreichung werde auf die Klage nicht eingetreten. Zugleich wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen. Unter diesen Umständen reichte der Berufungskläger seine Klageschrift mit Datum vom 6. Oktober 2003 verspätet ein.

2. Am 30. September 2003 telefonierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit der Kanzlei des Bezirksgerichts und orientierte diese, es sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich, die Klageschrift innert Frist fertig zu stellen. Die Gerichtskanzlei (bzw. der Praktikant) gewährte eine weitere Fristerstreckung bis 6. Oktober 2003.

Aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV wird das Recht auf Vertrauensschutz abgeleitet. Dieses beinhaltet unter anderem, dass falsche Auskünfte einer zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall besteht darin, dass einer Partei aus einer falschen, fehlenden oder missverständlichen Belehrung kein Nachteil erwachsen darf. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern. Allerdings kann sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Auskunft berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Lediglich grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters führen dazu, eine falsche Auskunft aufzuwiegen. Das Bundesgericht bejaht einen solchen Fehler und versagt den Vertrauensschutz, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultation des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können; nicht verlangt wurde hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen werden muss. An einen Rechtskundigen darf ein strengerer Massstab angelegt werden als an einen gewöhnlichen Bürger (Merz, § 108 ZPO N 7a mit Hinweisen).

Die Fristerstreckung gewährte nicht der dafür zuständige Gerichtspräsident (§ 72 Abs. 1 ZPO), sondern ein Mitarbeiter der Bezirksgerichtskanzlei. Es liegt auch nicht der zulässige Fall vor, in welchem der Gerichtspräsident selbst den Entscheid fällt und die von ihm visierte Verfügung zu den Akten nimmt, während die Verfügung zuhanden der Parteien von einem Kanzleimitarbeiter unterschrieben wird (vgl. RBOG 1997 Nr. 41). Es braucht daher der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der Berufungskläger sich allenfalls auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vorgelegen hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann sich der Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreter unter diesen Umständen nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Das gilt umso weniger, als bereits die Konsultation von § 138 Abs. 4 ZPO dem Berufungskläger bzw. dessen Anwalt hätte vor Augen führen müssen, dass die angesetzte Notfrist nicht erstreckbar ist. Bei dieser Rechtslage hätte er erst recht nicht auf die Auskunft eines Mitarbeiters der Gerichtskanzlei vertrauen dürfen, ganz abgesehen davon, dass er sich auf eine rein mündliche Fristerstreckung ohnehin nicht verlassen durfte (vgl. RBOG 1991 S. 8).

Obergericht, 16. November 2004, ZBR.2004.34


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