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RBOG 2002 Nr. 30

Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen können auch noch in der Replik bzw. Duplik zusätzliche oder modifizierte Anträge gestellt werden


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, § 90 Abs. 1 ZPO


Gemäss § 90 Abs. 1 ZPO werden Streitigkeiten mit dem Eintreffen der erforderlichen Eingabe beim Gericht rechtshängig, wo kein Vermittlungsvorstand stattfindet. Die im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte werden in der Regel durch schriftliche Eingabe anhängig gemacht (§ 133 ZPO). Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass die eingebrachten Rechtsbegehren nur eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden dürfen, vorbehältlich der Zustimmung der Gegenpartei, einer von der Partei nicht verschuldeten Änderung des Streitgegenstands oder wesentlicher Klagegründe sowie Prozessen im Untersuchungsverfahren vor erster Instanz (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren ist zwar grundsätzlich die Eingabe an das erstinstanzliche Gerichtspräsidium für die endgültige Festlegung des Streitgegenstands massgebend (vgl. RBOG 1997 Nr. 39). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess können aber auch noch in einer allfälligen Replik oder Duplik (vgl. § 162 Abs. 1 ZPO) zusätzliche Anträge gestellt bzw. bereits gestellte Anträge modifiziert werden; ein solcher Antrag wird als eigenständiges Abänderungsgesuch qualifiziert. Dies ergibt sich schon aus Gründen der Prozessökonomie, da ansonsten die betreffende Partei die "neuen" Anträge im Rahmen eines weiteren Verfahrens einbringen müsste und auch könnte. Die modifizierten Rechtsbegehren sind zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei zu unterbreiten.

Obergericht, 1. Juli 2002, ZR.2002.55


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