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RBOG 2002 Nr. 15

Im Rekursverfahren ist eine neue Begründung der Forderung zulässig, sofern sie sich auf die im Zahlungsbefehl genannten Gründe abstützt


Art. 80 ff. SchKG, § 90 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, § 240 i.V.m. § 230 ZPO


Der Betrag für die Kinderzulagen, der von der Rekursgegnerin vor erster Instanz nicht zur Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung herangezogen wurde, darf im Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Klageänderung, sondern um eine neue Begründung. Dabei ist entscheidend, dass der Betrag, für den erstinstanzlich Rechtsöffnung gefordert wurde, nicht überschritten wird, und dass sich die neue Begründung auf die im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgründe abstützen lässt (RBOG 1941 Nr. 15; Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2000, ZBO.2000.18; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 90 N 8 f.). Beides ist hier offensichtlich erfüllt.

Obergericht, 11. März 2002, BR.2002.5


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