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RBOG 1994 Nr. 28

Rechtsmittel gegen einen Abschreibungsbeschluss; Rücktritt vom Vergleich durch übereinstimmende Willenserklärung


§§ 234 ff. aZPO (TG), §§ 254 f. aZPO (TG)


1. Zwischen den Parteien war ein Forderungsprozess hängig. Weil sie einen Vergleich abschlossen, schrieb das Bezirksgericht die Klage als erledigt ab. Die Rekurrentin reicht unter Berufung auf Irrtum Rekurs ein.

2. Die Revision ist innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes zulässig, wenn beim zugrundeliegenden Vergleich nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist (§ 246 Ziff. 2 lit. b ZPO). Mit dieser Formulierung in der neuen Zivilprozessordnung wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass auf Prozesserklärungen die einschlägigen zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (RBOG 1988 Nr. 26). Diese Grundsätze gelten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vorbehaltlos für die Revision gemäss §§ 245 ff. ZPO. Analoges hat aber auch mit Bezug auf den Rekurs im Sinne von §§ 234 ff. ZPO zu gelten, umso mehr, wenn ein Erledigungsbeschluss gemäss § 234 Ziff. 1 ZPO bereits ergangen ist, der Mangel aber noch innert der laufenden Rekursfrist geltend gemacht werden kann (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 188 N 25 und § 271 N 11). Der von der Rekurrentin geltend gemachte Willensmangel ist somit in diesem Verfahren zu prüfen.

3. a) Der gerichtliche Vergleich stellt zugleich einen privatrechtlichen Vertrag dar, in dem die Parteien sich über die Beendigung des Prozesses verständigen (Sträuli/Messmer, § 188 ZPO N 23; Walder, Zivilprozessrecht, 3. A., § 25 N 14; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 393). Die Parteien sind wohl befugt, ihre eigenen Erklärungen gestützt auf die privatrechtlichen Vorschriften über Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit anzufechten. Sie sind aber nicht berechtigt, Parteierklärungen ohne Vorliegen derartiger Anfechtungsgründe einseitig zurückzunehmen. Anders verhält es sich einzig dann, wenn die Parteien übereinstimmend Abstand von ihrem Vergleich erklären, steht es den Beteiligten doch stets frei, einen geschlossenen Vertrag im gegenseitigen Einverständnis wieder aufzuheben (Merz, Vertrag und Vertragsschluss, 2. A., S. 59). Ausser der gegenseitigen, übereinstimmenden Willenserklärung bedarf die Aufhebung eines Vertrags keiner weiteren Formvorschriften, was sogar für formpflichtige Verträge gemäss Art. 12 OR gilt (Schmidlin, Berner Kommentar, Art. 12 OR N 7). Dies hat zumindest solange zu gelten, als das Gericht den Prozess noch nicht rechtskräftig abgeschrieben hat (Sträuli/Messmer, § 188 ZPO N 24).

b) Im vorliegenden Fall erklärten sowohl die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 19. Mai 1994 als auch die Rekursgegnerin in ihrem Brief vom Folgetag ausdrücklich, sie fühlten sich wegen Willensmangels an den Vergleich nicht mehr gebunden, bzw. sie betrachteten diesen als hinfällig. Damit aber liegt ein übereinstimmender Wille vor, wonach der Vergleich als aufgelöst zu betrachten ist. Diese übereinstimmende Vertragsauflösung kam innerhalb der noch laufenden Rekursfrist gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts zustande. Im Ergebnis ist dies vergleichbar mit dem Fall, in welchem eine Partei von einer im Vergleich eingeräumten Widerrufsklausel Gebrauch macht. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Rekursgegnerin im Rekursverfahren nunmehr die Auffassung vertritt, der Rekurs sei abzuweisen. Immerhin ist sich ihr neuer Rechtsvertreter der materiellen Problematik dieses Antrags bewusst, verweist er doch in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Schreiben der Rekursgegnerin vom 20. Mai 1994, mit dem diese ihrerseits den Vergleich als unverbindlich betrachtete. Die Rekursgegnerin ist bei jener Aussage zu behaften; insofern erscheint ihr nunmehriger Standpunkt im Rekursverfahren als in unzulässiger Weise widersprüchlich.

Rekurskommission, 13. Juni 1994, ZR 94 83


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