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RBOG 1994 Nr. 38

Berufungserklärung bereits nach Zustellung des Urteilsdispositivs


§ 162 Abs. 3 StPO, § 197 StPO


1. Das Bezirksgericht expedierte das Urteilsdispositiv am 15. Dezember 1993. Es enthielt den Hinweis, dass innert zehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eine schriftliche Begründung verlangt werden könne, andernfalls das Urteil in Rechtskraft erwachse. Am 24. Dezember 1993 sandte der Berufungskläger der Bezirksgerichtskanzlei ein Schreiben, das er mit der Ueberschrift "Berufung" versah, und erwähnte sinngemäss unter anderem, die Anklageschrift habe Fehler oder Unwahrheiten enthalten. Wörtlich führte er aus: "Also anerkenne ich Ihr Urteil nicht an und bitte um einen Pflichtanwalt, damit ich meine Rechtsmittel voll ausschöpfen kann." Das schriftlich begründete Urteil wurde am 25. Januar 1994 expediert und ging dem Berufungskläger am 28. Januar 1994 zu, worauf dieser am 8. Februar 1994 (Poststempel) schriftlich Berufung erklärte. Die Staatsanwaltschaft stellt die Rechtzeitigkeit der Berufung in Frage.

2. Gemäss § 197 Abs. 1 StPO beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Die Berufungserklärung vom 8. Februar 1994 erfolgte erst am 11. Tag und ist somit verspätet. Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben des Berufungsklägers vom 24. Dezember 1993 ebenfalls eine Rechtsmittelerklärung darstellt.

a) Rechtsmittel sind schriftlich im Doppel einzulegen und zu unterzeichnen. Ungenügende oder ungehörige Eingaben sind zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen mit der Androhung, dass sonst nicht darauf eingetreten werde (§ 196 Abs. 1 und 2 StPO). Während die Praxis in aller Regel bezüglich der Fristenwahrung Strenge walten lässt (vgl. BGE 115 Ia 17), ist bei Verletzung anderer Formvorschriften zu prüfen, ob es sich um eine Ordnungs- oder um eine Gültigkeitsvorschrift handelt (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 109). Auf letztere sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet. An Rechtsschriften dürfen keine überspannte Anforderungen gestellt werden, weil sonst unter Umständen dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt würde (siehe zum Verbot des überspitzten Formalismus: Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 980; BGE 117 Ia 130). Insbesondere die Verpflichtung, Rechtsmittel im Doppel einzureichen, kann keine Gültigkeitsvoraussetzung darstellen (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 49).

Seinen Brief vom 24. Dezember 1993 an die Bezirksgerichtskanzlei überschrieb der Berufungskläger mit "Berufung". Ausserdem erklärte er, das vorinstanzliche Urteil nicht anzuerkennen und seine Rechtsmittel voll ausschöpfen zu wollen. Diese Mitteilung, die an Deutlichkeit eigentlich nichts zu wünschen übrig lässt, kann nicht anders denn als Berufung verstanden werden. Mit diesem Schreiben wahrte er die Frist von zehn Tagen gemäss Urteilsdispositiv vom 15. Dezember 1993. Offen ist damit einzig noch, ob im thurgauischen Strafprozess eine Rechtsmittelerklärung gültig auch vor Erlass des schriftlichen Urteils möglich ist.

b) Rechtsmittelfristen dienen allem voran der Rechtssicherheit. Mit ihnen sollen die Parteien innerhalb eines bestimmten Zeitraums zum Entscheid gezwungen werden, ob sie ein gerichtliches Erkenntnis annehmen oder anfechten. Praxisgemäss interessiert dabei in erster Linie, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel längstens eingelegt werden kann, bzw. wann die Rechtsmittelfrist abläuft. Unbestritten ist, dass bei einer Fristversäumnis das Rechtsmittel verwirkt ist (Hauser, S. 273; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 37.24 S. 518). Grössere Unklarheiten bestehen dagegen bei der Frage, ob ein Rechtsmittel auch vor Beginn des im Gesetz festgelegten Fristenlaufs eingereicht werden kann.

Gemäss § 162 Abs. 2 StPO wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv umgehend nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Eine schriftliche Begründung unterbleibt, sofern diese nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird (§ 162 Abs. 3 StPO). Gemäss § 197 Abs. 1 StPO beginnt die zehntägige Berufungsfrist mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte der heute geltenden Strafprozessordnung lässt sich nicht ableiten, ob der Berufungskläger ein Rechtsmittel bereits nach Erhalt des Urteildispositivs, jedoch vor Erlass des begründeten Urteils einlegen kann. Immerhin schien sich die grossrätliche Kommission darin einig, dass auf eine Berufung vor Beginn der Berufungsfrist nicht rechtsgültig verzichtet werden kann. Die Frage hingegen, ob eine Berufung auch erklärt werden kann, bevor der Fristenlauf hiezu begonnen hat, wurde nicht abschliessend geklärt (Protokoll der Kommission zur Vorberatung einer Aenderung der Verfassung und einer Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 23. Oktober 1990, S. 204 f.). Erkannt wurde allerdings das Problem des unterschiedlichen Fristenlaufs bei begründeten Urteilen und bei blossen Urteilsdispositiven (Protokoll, S. 208). Klar ist dagegen die Regelung für den Weiterzug letztinstanzlicher Strafurteile an das Bundesgericht. So kann gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde schon auf die Eröffnung des Urteilsspruchs hin erklärt werden, auch wenn das kantonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt (BGE 95 IV 7 f.).

Mit dem Verbot des Rechtsmittelverzichts vor Beginn der Rechtsmittelfrist soll verhindert werden, dass eine Partei ein Urteil akzeptiert, dessen Inhalt noch gar nicht bekannt ist (vgl. Oberholzer, N 37.23). Andererseits scheint entgegen der grossrätlichen Kommission nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass ein Verurteilter bereits nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf ein Rechtsmittel. Dieser Fall mag wohl in der Praxis eher selten sein, käme aber dem unbenützten Fristablauf gemäss § 162 Abs. 3 StPO gleich, wonach das Urteil mangels Wunsches nach einer Begründung ebenfalls rechtskräftig wird. Kann ein Verurteilter nach Erlass des Urteilsdispositivs demnach durch eine entsprechende Willenskundgebung durchaus auf sein Rechtsmittel verzichten, so käme es einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn eine bereits in diesem Verfahrensstadium abgegebene Berufung als verfrüht und damit unzulässig abgetan würde (ZR 83, 1984, Nr. 31 = SJZ 80, 1984, Nr. 18 S. 114). Mit dem Institut gemäss § 162 Abs. 3 StPO wurden zudem in erster Linie prozessökonomische Ziele verfolgt. So sollten die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen von unnötiger Arbeit entlastet werden, wenn sich die Parteien mit dem ihnen schriftlich und in aller Regel vorgängig auch mündlich eröffneten Urteil abfinden wollen. Wohl mögen Fälle denkbar sein, in denen eine Partei unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils, oftmals emotional noch aufgewühlt durch die vorausgegangene Verhandlung, von ihrem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte, von diesem Schritt aber nach einer gewissen Ueberlegungszeit und nach Kenntnisnahme von den Urteilsgründen wieder Abstand nimmt (ZR 79, 1980, Nr. 70). Zumindest theoretisch ist deshalb die Gefahr nicht ganz von der Hand zu weisen, dass nach Versand des Urteilsdispositivs vermehrt Rechtsmittel ergriffen werden und es zu einem Berufungsverfahren kommt, obwohl die anfechtende Partei sich nach Lesen der Urteilsbegründung mit dem Erkenntnis der Vorinstanz eigentlich abfinden könnte, nunmehr aber nichts mehr unternimmt und so dem weiteren Verfahren seinen Lauf lässt. Dieser allenfalls unerwünschten Rechtsfolge kann aber bis zum Abschluss des Verfahrens vor Obergericht jederzeit mit einem Rückzug der Berufung begegnet werden. Der thurgauische Strafprozess mit der fakultativen Urteilsbegründung beim Bezirksgericht bzw. bei der Bezirksgerichtlichen Kommission ist für einen Laien ohne anwaltlichen Beistand nicht ohne weiteres zu durchschauen. Die Androhung, das Urteil werde rechtskräftig, sofern nicht innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt würde, ist für einen Rechtsunkundigen in der Tat kaum anders als ein Rechtsmittel zu verstehen. In RBOG 1934 Nr. 6 hatte das Obergericht in einem Zivilverfahren die Frage zu entscheiden, ob ein im Dispositiv mündlich ergangenes Urteil bereits vor Erlass der schriftlichen Begründung angefochten werden kann. Es verneinte dies damals im wesentlichen mit der Begründung, Berufungsfristen seien Verwirkungsfristen, welche weder vorwärts noch rückwärts verlängert werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damals beurteilten Sachverhalt allerdings in doppelter Hinsicht: Zum einen lassen sich die prozessualen Instrumente des Zivilprozesses nicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen und umgekehrt. Zum andern erfolgt gemäss § 162 Abs. 3 StPO eine Begründung nur auf Wunsch einer der Parteien, während gemäss § 137 aZPO eine Begründung in jedem Falle, unter Umständen also auch gegen den Willen der Parteien, zu ergehen hatte (vgl. Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 137 N 1).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Schreiben des Berufungsklägers vom 24. Dezember 1993 eine rechtsgültige Berufungserklärung darstellt. Somit ist die Verspätung seiner zweiten, am 8. Februar 1994 abgegebenen Erklärung unerheblich. Auf die Berufung ist damit materiell einzutreten.

Obergericht, 9. Juni 1994, SB 94 17


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