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RBOG 1994 Nr. 39

Verspätetes Dispensationsgesuch des Berufungsklägers


§ 207 StPO


1. Der im Ausland lebende Berufungskläger erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Der Verteidiger erklärte an Schranken, er habe dem Berufungskläger brieflich vom Verhandlungstermin Kenntnis gegeben und dabei auch die Frage des freien Geleits aufgeworfen. Dieses Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Der Kontakt zwischen Verteidiger und Berufungskläger sei wegen der räumlichen Distanz schwierig gewesen. Letzterer habe schriftlich mitgeteilt, dass er den Tatbestand akzeptiere, jedoch eine Reduktion des Strafmasses verlange. Ueber eine allfällige Dispensation von der Berufungsverhandlung sei nie diskutiert worden. Als Verteidiger stelle er dieses Gesuch heute an Schranken. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihr Einverständnis zur Dispensation des Berufungsklägers, sofern dieser eine solche verlange.

2. Gemäss § 207 StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar ausbleibt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Prozess gibt es im Berufungsverfahren weder eine Beurteilung aufgrund der Akten (Kontumazialverfahren) noch eine zwangsweise Vorführung des Berufungsklägers. Dieser hat vielmehr persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, wenn er nicht das Recht zur Berufung verwirken will (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 118).

Gemäss den verbindlichen Ausführungen seines Verteidigers erhielt der Berufungskläger rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Berufungsverhandlung. Um an seiner Berufung festhalten zu können, hätte er demnach entweder persönlich zur Verhandlung erscheinen oder aber sich hievon dispensieren lassen müssen. Unerheblich ist dabei, dass der Berufungskläger infolge der durch das Bezirksgerichtspräsidium angeordneten Sicherheitshaft beim Betreten der Schweiz mit seiner Festnahme rechnen musste, da seine Anwesenheit zur Urteilsfindung im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend notwendig ist. Ein Dispensationsgesuch muss jedoch vor Beginn der Berufungsverhandlung bei der Rechtsmittelinstanz eingegangen sein. Nicht genügen kann dagegen, wenn der Verteidiger für seinen Mandanten erst an Schranken um eine Dispens bittet, sofern diese Frage zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten offenbar weder schriftlich noch mündlich jemals aufgeworfen wurde. Ein erst an der Berufungsverhandlung vom Verteidiger ohne vorherige Absprache mit seinem Klienten gestelltes Gesuch um Dispensation vermag die gesetzliche Vermutung von § 207 StPO demnach nicht umzustossen. Diese Rechtsfolge ist von Amtes wegen zu beachten, so dass unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft mit einer nachträglichen Dispensation allenfalls einverstanden wäre. Die Berufung hat deshalb infolge unentschuldbaren Ausbleibens des Berufungsklägers als zurückgezogen zu gelten.

Obergericht, 26. Mai 1994, SB 94 1


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