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RBOG 1994 Nr. 40

Begriff des Opfers


Art. 2 aOHG, § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StPO, § 53 StPO


1. Das Bezirksamt büsste X wegen Tätlichkeit. Die Bezirksgerichtliche Kommission hob die Strafverfügung auf und sprach X frei. Vom Einspracheverfahren hatte Y, obwohl er in der bezirksamtlichen Strafverfügung als Geschädigter aufgeführt ist, nie Kenntnis erhalten. Ebensowenig wurde ihm der lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission zugestellt; er hatte nur auf Umwegen vom Freispruch von X gehört. Y verlangte bei der Vorinstanz die Zustellung eines begründeten Entscheids und erhob gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei zwecks korrekter Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Grundsätzlich erinnert die Staatsanwaltschaft zu Recht daran, Y habe die Rüge, er sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht in das Einspracheverfahren einbezogen worden, mittels Berufung geltend zu machen (§ 199 Abs. 3 StPO). An sich stünde ihm somit gemäss § 211 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung. Nun wäre es indessen fraglos nicht prozessökonomisch, den Beschwerdeführer auf das an sich korrekte Rechtsmittel der Berufung zu verweisen, wenn schon heute erstellt ist, dass die Streitsache zufolge im zweitinstanzlichen Verfahren nicht behebbarer Mängel an die Vorinstanz zurückgeschickt werden muss. Bei solchen Gegebenheiten muss es der betroffenen Partei vielmehr möglich sein, Beschwerde einzureichen.

3. Bekanntlich wurde Y nicht in das Einspracheverfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission einbezogen. Das Verfahren selbst war von X anhängig gemacht worden: Das Bezirksamt hatte ihn auf Antrag von Z, dem Vater des heutigen Beschwerdeführers, wegen Tätlichkeit gegenüber Y mit einer Busse belegt. Letzterer hätte somit unbestrittenermassen als Partei in das Strafverfahren einbezogen werden müssen (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 sowie § 53 StPO), und zwar ungeachtet dessen, ob er als Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG oder "nur" als Geschädigter zu qualifizieren ist. Abgesehen davon hängt seine Rechtsstellung aber in wesentlichen Belangen von dieser Unterscheidung ab.

4. a) Durch das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz; OHG) wurden die Kantone aufgefordert, das übergeordnete Recht in ihre Strafprozessordnungen einzuarbeiten. Der thurgauische Gesetzgeber nahm mit dem Gesetz betreffend Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 28. September 1992, das auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt wurde, entsprechende Anpassungen vor. Materiell wurde das kantonale Verfahrensrecht durch das Opferhilfegesetz komplizierter, indem unterschiedliche Kategorien von Geschädigten bestehen, für die verschiedene Verfahrensvorschriften gelten. Je nach dem kantonalen Verfahrensrecht können mindestens vier Kategorien von Geschädigten unterschieden werden, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zustehen: Die Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität geniessen den weitesten Schutz im Verfahren. Eine Konfrontation mit dem Täter darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 5 OHG); diese Opfer können verlangen, nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 6 Abs. 3 OHG), und sie können Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts nehmen (Art. 10 OHG) sowie bedingungslos den Ausschluss der Oeffentlichkeit verlangen (Art. 5 Abs. 3 OHG). Die übrigen Opfer gemäss Opferhilfegesetz kommen in den Genuss weniger weitgehender Verfahrensrechte gemäss Art. 5 bis 10 OHG. Den Angehörigen des Opfers stehen die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 OHG und Art. 9 OHG zu, sofern ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zukommen. Die übrigen Geschädigten von Straftaten können von den Verfahrensrechten gemäss kantonalen Strafprozessordnungen Gebrauch machen (Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in: ZStrR 110, 1993, S. 379). Eine völlige Gleichschaltung in den kantonalen Prozessordnungen wird kaum möglich sein, da es nicht sinnvoll scheint, allen Geschädigten sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren. So verzichtete auch der Bundesgesetzgeber im Bundesstrafprozessrecht darauf, allen Geschädigten sämtliche Rechte gemäss OHG zukommen zu lassen (Maurer, S. 383; BBl 1990 II 997).

Eine entsprechende Differenzierung Geschädigter nahm auch der thurgauische Gesetzgeber vor: Gemäss § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StPO sind Parteien im Strafverfahren das Opfer gemäss Art. 2 OHG sowie der Geschädigte gemäss § 53 Abs. 2 StPO. Für den Schutz und die Rechte der Opfer gelten die Art. 5 bis 8 OHG sowie Art. 9 Abs. 1 bis 3 OHG (§ 53 Abs. 1 StPO). Die Beteiligung anderer Geschädigter am Strafverfahren richtet sich nach der StPO. Sie können privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen. Der Untersuchungsrichter hat sie auf dieses Recht hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 StPO). Nach § 54 Abs. 1 StPO entscheidet der Strafrichter über die Zivilklagen anderer Geschädigter, sofern sie genügend abgeklärt sind. Weitere Beweise sind darüber nur abzunehmen, soweit sie auch strafrechtlich von Bedeutung sind. Ist die Zivilklage nicht spruchreif, wird das Strafverfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen, so sind andere Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 54 Abs. 2 StPO). Opfer und andere Geschädigte können ihre Zivilklagen schriftlich oder zu Protokoll beim Untersuchungsrichter erheben. Nach Abschluss der Untersuchung können sie ihre Ansprüche durch Eingabe an das Gericht oder mündlich an der Gerichtsverhandlung geltend machen (§ 54a Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Möglichkeiten einer Berufung stehen dem Opfer gestützt auf § 200 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu. Andere Geschädigte können hinsichtlich ihrer Zivilansprüche Berufung einlegen, sofern der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde (§ 200 Abs. 2 StPO).

b) Das Opferhilfegesetz ist auf alle Strafverfahren anwendbar, bei denen nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, d.h. nach dem 1. Januar 1993, Verfahrenshandlungen im Sinn von Art. 12 Abs. 2 OHG durchgeführt werden müssen. Die formellen Rechte stehen damit jedem Opfer zu, welches an einem in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beteiligt ist bzw. - bezogen auf den vorliegenden Fall - hätte beteiligt werden müssen (BGE 119 IV 168 = Pra 82, 1993, Nr. 217). Als Opfer gilt nach Art. 2 Abs. 1 OHG jene Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde.

Strittig ist nun, ob sich Y überhaupt auf das Opferhilfegesetz berufen kann. Er selbst geht hievon ohne grosse Worte - und insbesondere ohne für seine Auffassung eine Begründung zu liefern - aus. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, eine Tätlichkeit stelle "lediglich" einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität dar. Eine derartige minimale Verletzung könne nicht zur Folge haben, dass das Opferhilfegesetz Anwendung finde. Y sei deshalb nicht als Opfer, sondern als Geschädigter im Sinn von §§ 53 ff. StPO zu bezeichnen.

c) Zur Frage, ob das OHG auch bei Tätlichkeiten anwendbar ist, äussert sich die entsprechende Botschaft folgendermassen (BBl 1990 II S. 977): "Mit der Präzisierung (in Art. 2), dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten ... zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind." In Uebereinstimmung mit dieser Feststellung schliesst Maurer in seinem Artikel "Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen (in: ZStrR 110, 1993, S. 380) Tätlichkeiten vom Bereich des OHG aus. Auch Kuhn (L'aide aux victimes, pourquoi et pour qui?, in: AJP 1992 S. 94) weist darauf hin, die reine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB falle nicht unter das Opferhilfegesetz. Nicht ganz so eindeutig ist demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 61 des Plenums der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einführung des Opferhilfegesetzes (ZBJV 129, 1993, S. 203), wo festgehalten wird: "In der Regel werden alle Delikte darunter fallen, die zu einer Körperverletzung des Opfers geführt haben, sowie alle Sexualdelikte." Aus dem Gutachten von Martin Killias vom Oktober 1986 zuhanden des Bundesamts für Justiz kann schliesslich nichts zur Beantwortung der hier strittigen Frage herausgelesen werden; es wird darin lediglich daran erinnert, es müsse sich, damit das OHG Anwendung finden könne, um Opfer im Sinn von Art. 64ter BV handeln.

d) In der Lehre wird somit überwiegend die Auffassung vertreten, bei Tätlichkeiten komme das OHG nicht zur Anwendung. Die Konsequenz, die hieraus resultiert, ist jedoch nach Auffassung der Rekurskommission untragbar. Es müsste nämlich, da einem Opfer weit mehr Verfahrensrechte zustehen als einem Geschädigten, ersteres sich insbesondere auch zum Strafpunkt äussern kann, vorgängig des Strafverfahrens entschieden werden, ob "nur" eine Tätlichkeit vorliegt oder aber bereits eine Körperverletzung. Eine solche Vorwegnahme des materiellen Entscheids, bei welchem dem Sachrichter überdies ein relativ weites Ermessen zukommt (Pra 82, 1993, Nr. 237), erscheint nicht nur unpraktikabel, sondern im Hinblick auf die Zuständigkeiten (§§ 6 ff. StPO) auch höchst problematisch. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie die Verfahrensrechte des Opfers im nachhinein noch garantiert werden sollen, wenn vorerst von einer Tätlichkeit, aufgrund des richterlichen Entscheids dann aber von Körperverletzung ausgegangen werden müsste. Dieser Problematik kann nur dadurch begegnet werden, dass diejenige Person, gegen welche eine Tätlichkeit verübt wird, stets als Opfer qualifiziert wird, sofern der Inhalt der Tätlichkeit eine Gewaltausübung darstellt. Der blosse gewaltsame Angriff auf die körperliche Integrität muss folglich ausreichen, um die Opfereigenschaft zu bejahen; die Einstufung der Gewaltausübung als minim, leicht oder gar schwer muss sodann dem Ermessen des zum Sachentscheid zuständigen Richters anheimgestellt bleiben.

5. Gemäss Arztzeugnis erlitt Y durch X eine Schürfung im Bereich der Nase und der Unterlippe sowie eine kleine Schürfung und einen Bluterguss im Bereich der linken Schläfe. Derartige Verletzungen entstehen fraglos durch eine Gewaltausübung. Als Folge derselben muss X heute - ohne dass bereits dazu Stellung zu nehmen ist, wie schwer diese Verletzungen sind - als Opfer bezeichnet werden.

Rekurskommission, 10. Januar 1994, SW 93 11


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