RBOG 1994 Nr. 43
Der tarifarische Rahmen gemäss Streitwertspanne kann weder über- noch unterschritten werden
1. In RBOG 1989 Nr. 25, der noch unter dem Anwaltstarif aus dem Jahre 1982 erging, hielt das Obergericht fest, der thurgauische Anwaltstarif stelle in erster Linie auf den Streitwert ab. Hingegen seien auch andere Bemessungsfaktoren bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.
2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthält jener Entscheid keinen Hinweis darauf, der tarifarische Rahmen einer bestimmten Streitwertspanne könne unterschritten werden. Der Entscheid war vielmehr notwendig, weil dem alten Tarif eine § 2 Abs. 2 AT entsprechende Bestimmung fehlte, mithin festgehalten werden musste, dass neben dem Streitwert auch andere Faktoren wie der Zeitaufwand und die rechtliche Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sind. In jenem Verfahren betrug die Grundgebühr bei einer Streitwertspanne von Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 60'000.--. Die Vorinstanz hatte damals die für die entsprechende Streitwertspanne geltende Minimalgebühr von Fr. 10'000.-- ebenfalls nicht unterschritten, und auch das Obergericht hielt sich an den tarifarischen Rahmen. Irgendwelche Gründe, den Passus "innerhalb des tarifarischen Rahmens" anders als wörtlich auszulegen, sind nicht ersichtlich. Somit behält RBOG 1989 Nr. 25 auch nach Inkrafttreten des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991 Gültigkeit, allerdings mit der Ergänzung, dass der tarifarische Rahmen der entsprechenden Streitwertspanne weder über- noch unterschritten werden kann. Bei einem Streitwert von Fr. 900'000.-- kann dem Zeitaufwand gemäss § 2 Abs. 2 AT daher nur insofern Rechnung getragen werden, als eine Kürzung des Honorars bis auf Fr. 20'000.-- bzw. eine Erhöhung desselben bis auf Fr. 50'000.-- zulässig ist.
Rekurskommission, 18. April 1994, ZR 94 28