- RBOG 1994 Nr. 43
Der tarifarische Rahmen gemäss Streitwertspanne kann weder über- noch unterschritten werden
- RBOG 1997 Nr. 37
Die Arrestaufhebungsklage gilt als Streitigkeit mit bestimmtem bzw. bestimmbarem Streitwert
Der tarifarische Rahmen gemäss Streitwertspanne kann weder über- noch unterschritten werden
Die Arrestaufhebungsklage gilt als Streitigkeit mit bestimmtem bzw. bestimmbarem Streitwert