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RBOG 1995 Nr. 13

Form und Inhalt der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen


Art. 17 SchKG


Soweit das Bundesrecht nichts vorschreibt, bestimmt das kantonale Recht Form und Inhalt der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sowie deren Behandlung durch die Aufsichtsbehörden. Von Bundesrechts wegen muss der Beschwerdeführer angeben, welche Aenderungen des angefochtenen Entscheids er beantragt, und ausserdem kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 6 N 40 ff.; PKG 1984 Nr. 45 S. 132 f.). Da die kantonale Gesetzgebung keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG enthält, gelten nach konstanter Praxis die Vorschriften der ZPO sinngemäss, insbesondere diejenigen über das Rekursverfahren (§§ 234 ff. ZPO). Das Verfahren ist schriftlich, die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten, der Gegenpartei ist (mit Ausnahme des Rekurses gegen eine den Arrest ablehnende Verfügung; vgl. RBOG 1993 Nr. 25) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und es findet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur ein einfacher Schriftenwechsel statt; diese Grundsätze gelten für das Verfahren vor der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde. Enthält die Beschwerde keinen Antrag, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. PKG 1984 Nr. 45 S. 133).

Rekurskommission, 9. August 1995, BS 95 22


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