Skip to main content

RBOG 1995 Nr. 16

Definitive Rechtsöffnung für indexierte Unterhaltsbeiträge; Auslegung einer Indexklausel



1. Die Rekurrentin setzte Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1993 und 1994 in Betreibung. Im Rechtsöffnungsverfahren umstritten ist die Auslegung der Indexklausel. Die Rekurrentin macht geltend, die Unterhaltsbeiträge passten sich voll der Teuerung an, sofern der Rekursgegner nicht nachweise, dass sein Einkommen insgesamt nicht entsprechend der seit dem Scheidungszeitpunkt erfolgten Teuerung angestiegen sei. Der Rekursgegner vertritt die Auffassung, die jährliche Teuerungsanpassung erfolge nur, wenn sich im selben Zeitraum auch das Einkommen entsprechend erhöht habe. Da der Lohn des Rekursgegners 1993 lediglich um 2,9% angestiegen sei, seien die Unterhaltsbeiträge nur in diesem Umfang anzuheben; 1994 habe der Rekursgegner keinen Teuerungsausgleich erhalten, weshalb die Unterhaltsbeiträge nicht anzupassen seien.

2. Die in der Scheidungskonvention enthaltene Indexklausel lautet folgendermassen: "Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem derzeitigen Lebenskostenindex von 107,1 Punkten. Sie sind auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 1987, dem jeweiligen Stand des Lebenskostenindexes des vorangegangenen Monats November proportional anzupassen, sofern und soweit der Kläger (Rekursgegner) nicht beweist, dass sein Einkommen nicht oder nicht ganz im Verhältnis zum Lebenskostenindex anstieg."

a) Die Möglichkeit, Scheidungsrenten gegen den Willen des Pflichtigen zu indexieren, ist seit BGE 100 II 245 anerkannt. Der Grund hiefür liegt darin, dass dem Unterhaltsbeitrag Sachleistungscharakter zukommt, der im wenigstens teilweisen Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs besteht. Wird die Rente mit einer Indexklausel versehen, bedeutet dies nur eine nominale Veränderung; materiell wird die Rente lediglich wertbeständig gestaltet und damit in ihrer Substanz erhalten. Voraussetzung für die Aufnahme einer Indexklausel ist aber die bestimmte Voraussicht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen laufend der Teuerung angepasst wird (BGE 115 II 312, 105 II 170). Entscheidend ist dabei allein, ob das Einkommen als Ganzes mit der Teuerung Schritt hielt. Trifft dies zu, ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Indexierung der Rente wertmässig keine Vergrösserung der Leistung des Pflichtigen bewirkt (RBOG 1992 Nr. 9). Sowohl die BGE 116 III 62 ff. als auch die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel knüpfte die Anpassung der Rente an die Voraussetzung, dass sich das Einkommen des Pflichtigen dem Anstieg der Lebenshaltungskosten anpasste. Dass dem nicht so war, kann zwei Gründe haben: Entweder wurde dem Leistungspflichtigen, bei noch immer gleichem Lohn wie im Zeitpunkt des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils, die Teuerungszulage nicht ausbezahlt, oder er musste zwischenzeitlich - aus welchen Gründen auch immer - eine Lohneinbusse in Kauf nehmen. Trifft letzteres zu, hielt sein Einkommen nicht "als Ganzes mit der Teuerung Schritt".

b) Die RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegende Indexklausel lautete folgendermassen: "Der Unterhaltsbeitrag ist jährlich auf den 1. Januar entsprechend der Veränderung des Indexstandes per Ende November des Vorjahres anzupassen; weist der Pflichtige nach, dass sich sein Erwerbseinkommen nicht in vollem Umfang der Teuerung entsprechend erhöhte, reduziert sich der Teuerungsausgleich dementsprechend." Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Rekurskommission die Auffassung des Pflichtigen als zutreffend, massgebend sei, ob das Einkommen als Ganzes mit der seit Erlass des Scheidungsurteils eingetretenen Teuerung Schritt halte. Treffe dies nicht zu, und weise der Pflichtige nach, dass sein gesamtes Einkommen (wieder) demjenigen zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils entspreche oder sogar tiefer liege, habe er lediglich die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

c) Die vorliegend zu beurteilende Indexklausel ist praktisch identisch mit der RBOG 1992 Nr. 9 zugrundeliegenden. Zwar liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt, indem die unterhaltsberechtigte Rekurrentin den Standpunkt vertritt, ohne Nachweis, dass das Einkommen des Pflichtigen nicht mit der Teuerung seit Erlass des Scheidungsurteils Schritt gehalten habe, seien die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anzupassen, selbst wenn der Pflichtige 1993 nur einen reduzierten und 1994 überhaupt keinen Teuerungsausgleich erhalten habe. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission erscheint diese Auffassung der Rekurrentin aber zutreffend, da kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, zwischen dem in RBOG 1992 Nr. 9 geschilderten und dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt zu unterscheiden.

d) Es besteht kein Anlass, die in RBOG 1992 Nr. 9 wiedergegebene Praxis zu ändern. Gesamthaft und insbesondere über einen längeren Zeitraum gesehen führt diese Auslegung nämlich dazu, dass der Unterhaltsbeitrag substantiell erhalten bleibt, sofern auch das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt. Das dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag bleibt somit unverändert. Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte nur Anspruch auf eine der Teuerung entsprechende Erhöhung der Rente, selbst wenn das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes in grösserem Ausmass anstieg. Hielt das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der inzwischen eingetretenen Teuerung nicht Schritt, muss indessen eine entsprechende Reduktion des Unterhaltsbeitrags - bis höchstens auf den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag - vorgenommen werden können. Andernfalls entspricht das Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsbeitrag nicht mehr demjenigen gemäss Scheidungsurteil; damit würde die im Scheidungsurteil festgelegte Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners wertmässig vergrössert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich lediglich dann ergeben, wenn der Pflichtige rechtsmissbräuchlich den der Teuerung entsprechenden Anstieg seines Einkommens verhindert.

Dieser Auffassung folgend ist zwar der teuerungsbedingte Anstieg und allenfalls auch die Reduktion des Unterhaltsbeitrags von den Entwicklungen des Einkommens des Pflichtigen abhängig. Dies ist aber eine gewollte Folge des Wortlauts der Indexklausel. Dass die gesamte Einkommensentwicklung seit Erlass des Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus, dass sich die dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners nicht vergrössern darf. Diese Betrachtungsweise hat für den Berechtigten indessen den Vorteil, dass gerade in Fällen, in welchen sich das Einkommen des Pflichtigen während einer bestimmten Zeit nicht nur der Teuerung anpasste, sondern auch real stieg, die Reallohnerhöhung zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, in welchem der Pflichtige weder einen Teuerungsausgleich noch eine Lohnerhöhung erhielt; dem Pflichtigen wird dann nämlich der Nachweis nicht oder nur beschränkt gelingen, sein Einkommen habe als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils nicht mit der seither eingetretenen Teuerung Schritt gehalten.

e) Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Auslegung solcher Indexklauseln in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Stieg der Index beispielsweise seit Erlass des Trennungsurteils während der ersten zwei Jahre, erhöhte sich indessen das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes nicht, kann die Unterhaltsberechtigte keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen, weil dem Pflichtigen der Nachweis gelingt, dass er keinen Teuerungsausgleich und keine Reallohnerhöhung erhielt. Erhöht sich der Index im dritten Jahr hingegen nicht, erfährt der Pflichtige aber eine Reallohnerhöhung, werden die Unterhaltsbeiträge wiederum nicht angepasst, weil die Voraussetzung des veränderten Indexes gegenüber dem Vorjahr fehlt. Der Grund dafür liegt indessen im Wortlaut solcher Indexklauseln, weil keine Indexierung erfolgt, wenn sich im entsprechenden Jahr der Index der Konsumentenpreise gegenüber dem massgebenden Monat des Vorjahrs nicht veränderte. Dieser Sachverhalt dürfte aber eher theoretischer Natur und zudem singulär sein. Schliesslich kommt die unterhaltsberechtigte Person in den Genuss der Rentenindexierung, sobald der Index steigt; die Reallohnerhöhungen der ersten zwei Jahre wirken sich dannzumal aus, weil sie bei der Beurteilung, ob das Einkommen als Ganzes seit Erlass des Scheidungsurteils mit der Teuerung Schritt hielt, zu berücksichtigen sind.

Rekurskommission, 15. Mai 1995, BR 95 43


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.