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RBOG 1995 Nr. 22

Bemessung der Ersatzforderung des Staats bei längeren vollziehbaren Freiheitsstrafen


Art. 59 Ziff. 2 (Fassung 1994) StGB


1. Art. 58 Abs. 4 aStGB sah vor, es werde auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils erkannt, wenn Gegenstände oder Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden sind. Gestützt auf diese Bestimmung sprach die Vorinstanz dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 16'500.-- zu.

2. Das Bundesgericht hielt es schon seit längerem für zulässig, die in Art. 58 Abs. 1 aStGB vorgesehene Beschränkung der Einziehung auf das "Gebotene" auch auf die Ersatzforderung nach Abs. 4 anzuwenden (BGE 106 IV 337). Demnach darf diese niedriger bemessen werden, wenn andernfalls die Resozialisierung des Täters trotz Gewährung von Zahlungserleichterungen schwerwiegend gefährdet würde (BGE 104 IV 229, 105 IV 23, 106 IV 10), wobei in der Regel aber der erlangte Nettogewinn nicht unterschritten wird. Die thurgauische Rechtsprechung wandte demgegenüber schon länger grundsätzlich das Nettoprinzip an, wonach vom Verkaufserlös die Anschaffungskosten abzuziehen sind (RBOG 1979 Nr. 29 S. 85). In seiner jüngsten Praxis (BGE 119 IV 24) ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter: Bei einem Täter, der nicht mehr bereichert ist, sei zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertige, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde.

Die Resozialisierung im Anschluss an den Vollzug einer Strafe oder einer stationären Massnahme wird erheblich erschwert, wenn ein aus dem Vollzug Entlassener hoch verschuldet ist, da der Anreiz, sich künftig in Freiheit zu bewähren, für denjenigen, der sich einem Schuldenberg gegenübersieht, erfahrungsgemäss geringer ist als bei demjenigen, der keine oder nahezu keine Schulden hat. Bei einer Verurteilung zu einer längeren, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei einer Einweisung in eine stationäre Heilbehandlung rechtfertigt sich daher in der Regel, sofern keine Bereicherung mehr vorhanden ist, die Beschränkung auf eine Ersatzforderung in der Grössenordnung von Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.--. Innerhalb dieses Rahmens ist den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere den Verdienstmöglichkeiten, der Vermögenslage und den finanziellen Verpflichtungen des Betroffenen, Rechnung zu tragen.

3. Aufgrund des heutigen Urteils muss der Berufungskläger eine stationäre Drogentherapie antreten. Zudem ist er aus seinen Drogengeschäften nicht mehr bereichert, obschon damit ein hoher Umsatz und ein Gewinn von mehr als Fr. 16'000.-- erzielt wurden. Mithin sind die Voraussetzungen, die erlauben, es bei einer Ersatzforderung im Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- bewenden zu lassen, erfüllt.

Im einzelnen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers trotz zeitweise zufriedenstellender Arbeitsleistungen sehr bescheiden sind; weder verfügt er über eine Berufsausbildung, noch kann er sich über eine erfolgreiche und dauerhafte oder eine fachspezifische Berufserfahrung ausweisen. Zudem ist es in der heutigen Zeit gerade für einen Rauschgiftsüchtigen oder einen ehemaligen Drogenabhängigen äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Vermögen dürfte überdies derzeit keines mehr vorhanden sein. An Schulden sind die noch offenen Kosten des vorliegenden Verfahrens von mehreren tausend Franken und die Busse von Fr. 750.-- zu erwähnen, die der Berufungskläger zu bezahlen haben wird.

Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Ersatzforderung des Staates für den unrechtmässigen Vermögensvorteil auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren.

Obergericht, 6. April 1995, SB 94 37


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