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RBOG 1995 Nr. 27

Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen


§§ 26 ff. aZPO (TG)


1. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall klagte X gegenüber der Y AG auf Schadenersatz sowie auf Genugtuung. Die Y AG verkündete der Versicherungsgesellschaft Z, bei welcher sie haftpflichtversichert war, den Streit. Die Versicherungsgesellschaft beteiligte sich in der Folge als Litisdenunziatin auf seiten der Y AG. Das Bezirksgericht hiess die Klage von X im reduzierten Umfang gut und verpflichtete ihn, die Gegenpartei zu entschädigen. Mit Beschwerde beantragt die Versicherungsgesellschaft, X sei zu verpflichten, sie ebenfalls zu entschädigen. Sie macht geltend, als Litisdenunziatin sei sie ins umfangreiche Beweisverfahren einbezogen worden und habe auch an der Hauptverhandlung teilgenommen. Obwohl es sich nicht um eine notwendige Streitverkündung handle, habe sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten.

2. Das vorliegende Verfahren wurde mit Eingang des Vorstandsbegehrens des Beschwerdegegners vom 20. November 1987 anhängig gemacht. Anwendbar sind somit die Bestimmungen der bis Ende 1988 geltenden Zivilprozessordnung (§ 264 ZPO; RBOG 1989 Nr. 40). Gemäss § 292 Ziff. 10 aZPO ist gegen Urteile der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtlichen Kommissionen, sofern nur die Kostenregulierung angefochten wird, die Beschwerde möglich; zuständig ist das Obergericht (§ 65 Ziff. 2 aZPO).

3. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Parteientschädigung als Litisdenunziatin auf RBOG 1992 Nr. 24. Das Obergericht unterschied bis dahin zwischen notwendiger und nicht notwendiger Streitverkündung, wobei nur im ersteren Fall die dem obsiegenden Litisdenunziaten entstandenen Kosten von der unterliegenden Partei zu zahlen waren (RBOG 1983 Nr. 22). In RBOG 1992 Nr. 24 stellte das Obergericht alsdann fest, notwendige Kosten im Sinn von § 75 ZPO könnten dem Litisdenunziaten durchaus auch dann entstehen, wenn die Streitverkündung an sich nicht notwendig sei. Ob es sich um eine notwendige Streitverkündung handelt oder nicht, ist allerdings eine Frage des materiellen Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 312 f.; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., S. 164; Walder, Zivilprozessrecht, 3.A., § 14 N 5; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 5. Kap., N 87). Diesem Punkt braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, nachdem sich die Parteien einig sind, es handle sich um eine nicht notwendige Streitverkündung. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten zusteht.

4. a) Eine Partei, die für den Fall des Unterliegens im Prozess ein Rückgriffsrecht auf einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden (§ 38 Abs. 1 aZPO). Gemäss § 39 Abs. 1 aZPO finden auf die Teilnahme des Litisdenunziaten die Vorschriften über die Rechtsstellung des Nebenintervenienten Anwendung. Diesem sind vom Zeitpunkt der Intervention an alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen (§ 37 Abs. 1 aZPO). Er ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 37 Abs. 2 aZPO). Diese Bestimmungen über die Streitverkündung und die Nebenintervention wurden teils sinngemäss und teils wörtlich in die neue ZPO übernommen (§§ 26 ff. ZPO; vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 20. Oktober 1981, S. 7).

b) Unter Streitverkündung ist die von einer Prozesspartei (Litisdenunziant) ausgehende Aufforderung an einen Dritten (Litisdenunziat) zu verstehen, sie im Prozess zu unterstützen (Guldener, S. 309; Kummer, S. 163; Vogel, 8. Kap., N 81; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 10 N 32). Absicht der Hauptpartei ist es, diesen Dritten ihrerseits zu belangen, falls sie im bereits hängigen Prozess unterliegen sollte, oder, was der seltenere Fall ist, weil sie in einem später vom Dritten gegen sie angestrengten Prozess aus dem negativen Ausgang des jetzt hängigen Prozesses Einwendungen herleiten möchte (Walder, § 14 N 1). Das rechtliche Interesse des Streitverkünders wird allerdings nicht geprüft und muss daher auch nicht dargetan werden (Guldener, S. 310; Vogel, 8. Kap., N 82). Im Gegensatz dazu wird der Nebenintervenient nicht von einer Partei berufen. Vielmehr will er aus eigenem Interesse am Verfahren teilnehmen. Folgerichtig muss er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei glaubhaft machen, ansonsten er dem Prozess nicht beitreten kann (Guldener, S. 306 f.; Walder, § 13 N 1 f.; Geiger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1969, S. 140 ff.). Tritt der Streitberufene als Nebenintervenient in den Prozess ein, so kann von seiten der Hauptparteien hiegegen nicht wie im Fall, dass eine Drittperson von sich aus die Nebenintervention begehrt, Widerspruch erhoben werden (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 aZPO e contrario). Nach erfolgtem Eintritt in den Prozess unterscheidet sich die rechtliche Stellung des Nebenintervenienten in keiner Weise mehr von derjenigen des Litisdenunziaten; beide sind sie Nebenparteien. Die Streitverkündung ist mithin nie rechtliche Pflicht, sondern Obliegenheit zur Vermeidung der Einrede des schlecht geführten Prozesses seitens eines Dritten (Walder, § 14 N 1). Dem Streitberufenen steht es nach erfolgter Streitverkündung grundsätzlich frei, ob er beitreten will oder nicht. Auch hat er die Möglichkeit, dem Streitverkünder bloss intern, sei es mit Rat oder Beweismitteln, beizustehen. Damit entfaltet das im Hauptprozess ergehende Urteil jedoch genauso wenig Wirkung gegen ihn, wie wenn er im Einverständnis des Streitverkünders dessen unmittelbare Stellvertretung übernimmt. Anders verhält es sich nur, wenn er anstelle des Streitverkünders in den Prozess eintritt, sofern beide Prozessparteien zustimmen (Guldener, S. 310; Kummer, S. 165; Vogel, 8. Kap., N 85 f.; Staehelin/Sutter, § 10 N 36; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 325 ff.). Während der Bund und einige Kantone die "streitgenössische Nebenintervention" kennen, bei welcher der Nebenintervenient die Stellung eines Streitgenossen und damit einer Partei erhält, gehen die Wirkungen der Nebenintervention und der Streitverkündung in den meisten kantonalen Prozessordnungen, unter ihnen auch die thurgauische, viel weniger weit. So erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Prozess der Hauptparteien nicht auch auf die Nebenpartei. Letztere kann gegen Rückzug, Anerkennung der Klage oder Vergleichsabschluss seitens der von ihr unterstützten Hauptpartei nichts unternehmen; diese bleibt Herrin des Prozesses. Von einem unbeteiligten Dritten unterscheidet sich die Nebenpartei prozessual gesehen nur dadurch, dass sie alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zugestellt erhält und berechtigt ist, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§ 37 Abs. 1 und 2 aZPO; Guldener, S. 314; Walder, § 13 N 15; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 37 N 4).

c) Bereits am 31. August 1912 stellte das Obergericht Thurgau fest, es gehöre zum Prozessrisiko, dass eine Partei für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei sowie allfälligen Nebenparteien, die nicht unnötig ins Recht gerufen worden seien, Kostenersatz zu leisten habe. Die Kosten einer notwendigen Streitverkündung seien demnach von der unterliegenden Partei zu zahlen (RBOG 1912 Nr. 6; Böckli, § 95 N 2). In RBOG 1930 Nr. 10 wurde diese Praxis ausdrücklich bestätigt. Weder der eine noch der andere Entscheid enthält allerdings weitere Ausführungen darüber, von welchen Erwägungen sich das Obergericht im einzelnen leiten liess. Auch in RBOG 1983 Nr. 22 setzte es sich nicht mit den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Einbezug des Litisdenunziaten in die Kostenregelung auseinander. Vielmehr stützte es sich ohne weitere Ausführungen auf die bisherige Praxis, lehnte im konkreten Fall allerdings eine Entschädigungspflicht des unterliegenden Klägers zugunsten des Litisdenunziaten ab, weil dieser sich nicht dem streitverkündenden Kläger, sondern als Nebenintervenient der Gegenpartei angeschlossen hatte. 1992 wurde diese Praxis lediglich dahingehend geändert, dass dem Litisdenunziaten im Fall des Obsiegens auch dann Ersatz seiner Kosten zugesprochen wurde, wenn er sich der Gegenpartei des Streitverkünders angeschlossen hatte. Allerdings ist auch die in RBOG 1992 Nr. 24 wiedergegebene Begründung äusserst kurz; sie knüpft an einen Hinweis im Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung an, wo indessen lediglich ausgeführt wird, der Litisdenunziat könne sich durchaus auch der Gegenpartei des Streitverkünders anschliessen. Diese Bemerkung bezieht sich jedoch vorab auf die prozessuale Stellung des Streitberufenen, die dieser frei und unabhängig davon wählen kann, von welcher der Hauptparteien ihm der Streit verkündet wird (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 47 N 1). Einen Hinweis auf die Kostenfolgen enthält diese Fundstelle hingegen nicht. Vielmehr führen die zitierten Autoren aus, der Litisdenunziat habe im Fall des Obsiegens der von ihm unterstützten Partei keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die Gegenpartei. Andererseits hafte er im umgekehrten Fall aber auch nicht für eine der Gegenpartei zugesprochene Entschädigung (Sträuli/Messmer, § 47 ZPO N 2).

Damit bleibt die bisherige thurgauische Praxis grundsätzlich zu überprüfen.

5. a) Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Streitverkündung und Nebenintervention gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, inwieweit der Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Das Bundesgericht verneinte den Entschädigungsanspruch einer Nebenintervenientin, die im Hauptprozess die obsiegende Partei unterstützt hatte. Dabei lehnte es sich an das zürcherische Prozessrecht an, das weder eine Kostenpflicht noch einen Entschädigungsanspruch des Nebenintervenienten vorsehe, sofern dieser den Prozess nicht übernehme (BGE 105 II 296 f.).

Wie Art. 69 Abs. 2 BZP sehen einige kantonale Prozessordnungen explizit die Möglichkeit vor, die Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten zu beteiligen. Gemäss § 117 Abs. 1 ZPO AG entscheidet der Richter darüber nach Ermessen. Daraus wird geschlossen, dass es dem richterlichen Ermessen nicht bloss obliegt, in welchem Ausmass ein Streitgenosse bzw. -helfer in die Kostenregelung einbezogen werden könne. Vielmehr sei es auch in das richterliche Ermessen gestellt, ob dieser überhaupt der Kostenregelung unterworfen werden könne, wenn die von ihm unterstützte Partei kostenpflichtig oder ersatzberechtigt werde (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 117 N 5). Auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (Art. 80 Abs. 1 ZPO AR) bzw. St. Gallen (Art. 271 Abs. 1 ZPO SG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Nebenparteien in die Verlegung der Kosten einzubeziehen.

Inwieweit der Streitberufene mit Prozesskosten belastet werden darf oder Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten hat, ist auch in den Prozessgesetzen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht geregelt. Nach der Praxis ist eine Belastung mit Gerichts- und Anwaltskosten der Hauptparteien mangels gesetzlicher Vorschrift jedoch ausgeschlossen; hingegen kann dem Litisdenunziaten unter Berücksichtigung des Prozessausgangs, des Verursacherprinzips und der Rechtfertigung der Streitverkündung bei entsprechendem Antrag zu Lasten des Klägers oder des Beklagten eine Entschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Sutter, § 10 N 39). Unklar bleibt hier allerdings, ob dieser Anspruch unabhängig vom Prozessausgang stets zu Lasten des Litisdenunziaten oder unabhängig von der Person des Streitverkünders zu Lasten der unterliegenden Partei gehen soll.

b) Nach der Auffassung Guldeners liegt der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Litisdenunziaten zugrunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Litisdenunziat Interessen wahr, die einzig im internen Rechtsverhältnis begründet seien. Entsprechend sei auch das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergehe, im Verhältnis zwischen dem Prozessgegner und dem Streithelfer nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen des letzteren würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Feld zu schlagen. Deshalb sei auch grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb dieser kostenpflichtig erklärt werden sollte (Guldener, S. 408).

Ohne spezielle gesetzliche Regelung anerkennt einzig Leuch den Ersatzanspruch des Intervenienten in seiner Eigenschaft als prozessualer Gegner einer Hauptpartei. Sein Kostenersatzanspruch sei die unabweichliche Konsequenz seiner Zulassung zum Prozess und rechtfertige sich aus dem gleichen Grund wie der Kostenanspruch der Partei. Dies ergebe sich aus der objektiv rechtswidrigen Schadensverursachung, die für den Gehilfen so wenig wie für die Hauptpartei vermeidbar sei, da auch der Intervenient sich, soweit er am Prozess teilgenommen habe, durch sein Interesse am siegreichen Ausgang zur Teilnahme genötigt sehe. Immerhin könne sein Kostenanspruch so wenig wie seine Kostenpflicht regelmässig bestehen; vielmehr seien auch diese im Einzelfall dem richterlichen Ermessen anheimzustellen (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A., Art. 58 N 4).

c) Die wenigen publizierten Entscheide aus der kantonalen Praxis lehnen einen Einbezug des Nebenintervenienten in die Kostenregelung ohne gesetzliche Grundlage ab. So stellte das Obergericht Uri im Jahr 1980 fest, ein Litisdenunziat trete freiwillig an die Seite des Streitverkünders, weshalb er weder Partei noch Streitgenosse werde. Somit stehe ihm auch kein selbständiger Rechtschutzanspruch zu. Die Auslagen für seine Bemühungen stellten Kosten dar, die er grundsätzlich selber zu tragen habe und nicht als Parteikosten geltend machen könne. Mangels Parteistellung gebe es für ihn weder eine Kosten- noch eine Entschädigungsfolge. Ausdrücklich offen gelassen wurde in diesem Entscheid allerdings die Frage, inwiefern eine ohne oder nur mit teilweisem Erfolg unterstützte Prozesspartei auf einen Litisdenunziaten Regress nehmen könne (RBUR 1980 Nr. 2).

In einem Entscheid aus dem Jahre 1989 stellte das Appellationsgericht Tessin fest, die akzessorische Stellung des Litisdenunziaten und Nebenintervenienten bedinge, dass dieser im Hauptprozess weder obsiegen noch unterliegen könne. Deshalb könne er weder eine Entschädigung beanspruchen, noch könnten ihm Kosten auferlegt werden. Das Tessiner Recht sehe jedoch die Möglichkeit vor, Kosten, die eine Partei unnötigerweise verursacht habe, in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, dieser aufzuerlegen. Gestützt auf diese Bestimmung sei es deshalb möglich, dem intervenierenden Streitberufenen allenfalls zu Lasten der von ihm unterstützten Hauptpartei eine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese durch ihren Klagerückzug die unterstützende Intervention des Streitberufenen wirkungslos gemacht habe (SJZ 89, 1993, S. 32).

6. a) Die alte wie auch die zur Zeit geltende Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau räumen dem Nebenintervenienten und dem Litisdenunziaten nur untergeordnete Prozessrechte ein. Wohl erhalten diese vom Zeitpunkt der Intervention an sämtliche Vorladungen und Prozessmitteilungen und sind ausserdem berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§§ 37 und 39 aZPO bzw. §§ 26 und 28 ZPO). Ausserdem kann der Nebenintervenient von sich aus Rechtsmittel ergreifen, soweit diese nicht beispielsweise durch Anerkennung oder Vergleich der unterstützten Partei ausgeschlossen werden (Böckli, § 37 N 4). Diese auf den ersten Blick weitreichende Befugnis wird allerdings dadurch relativiert, dass die Hauptpartei jederzeit ein vom Nebenintervenienten allein erklärtes Rechtsmittel zurückziehen kann (Walder, § 13 N 15).

Von daher ist der Nebenintervenient bzw. Litisdenunziat lediglich als Helfer für die von ihm unterstützte Partei zu betrachten. Die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Rechte verschaffen ihm in bezug auf die Kostenverlegung noch keine parteiähnliche Stellung. Die Nebenpartei tritt dem Prozess bei, weil sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei hat oder von einer der beiden Hauptparteien gerufen wird. Das Urteil im Hauptprozess wirkt ihr gegenüber jedoch nicht direkt; von Bedeutung ist es bloss für einen allfälligen späteren Prozess zwischen der Nebenpartei einerseits und der unterstützten Partei andererseits. Für den Erstprozess ist dieses Rechtsverhältnis allerdings weitgehend ohne Belang; aus der Sicht der Gegenpartei ist die Nebenpartei blosser Helfer der unterstützten Partei. Daher kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich eine Partei nunmehr plötzlich zwei oder mehr Parteien gegenübergestellt sähe, weil die Gegenpartei von einer oder mehreren Nebenparteien unterstützt wird.

Die Nebenpartei erlangt durch den Eintritt in den Prozess mithin keine Stellung, die es rechtfertigen würde, sie als eigenständige Partei zu behandeln. Mit ihrem Prozesseintritt erhält sie wohl die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten prozessualen Rechte; in den Hauptpunkten bleibt sie aber vollständig abhängig von der unterstützten Partei. Von daher unterscheidet sich ihre Stellung nur unwesentlich von einem Dritten, der in einem Prozess eine der beiden Parteien durch Beschaffung von Beweismitteln und dergleichen unterstützt, dies jedoch gegen aussen nicht kundtut.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Nebenpartei bei der Kostenverlegung nicht separat zu berücksichtigen. Wohl können durch den Eintritt eines Dritten als Nebenpartei durchaus zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind jedoch nicht dadurch zu überwälzen, dass die Nebenpartei in den Kostenspruch einbezogen wird. Massgebend muss vielmehr auch diesbezüglich das Verhältnis zwischen der Nebenpartei und der unterstützten Partei bleiben. Obsiegt die Nebenpartei an der Seite der von ihr unterstützten Hauptpartei, so hat sie sich für die ihr entstandenen Aufwendungen ausschliesslich an letztere zu halten; die obsiegende Partei wiederum hat, sofern die Aufwendungen der Nebenpartei ausgewiesen sind, gemäss § 3 lit. c AT gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf einen Zuschlag zur Gebühr nach Streitwert. Im umgekehrten Fall hat sich die obsiegende Partei für den ihr infolge Nebenintervention bzw. Streitverkündung entstandenen Mehraufwand wiederum ausschliesslich an die ihr im Prozess gegenüberstehende Hauptpartei zu halten; auch sie kann sich dabei auf § 3 lit. c AT berufen und eine erhöhte Parteientschädigung beanspruchen, sofern ihr durch den Beitritt eines Dritten tatsächlich ein erhöhter Aufwand erwachsen ist.

Bei dieser Lösung spielt es bei einer Streitverkündung auch keine Rolle, welche der beiden Prozessparteien dem Dritten den Streit verkündet. Entscheidend ist vielmehr, wem sich dieser letztendlich anschliesst. Das Risiko erhöhter Verfahrenskosten und Parteientschädigungen trägt damit nicht in jedem Fall der Streitverkünder, sondern stets diejenige Partei, die im Hauptprozess unterliegt. Die Nebenpartei dagegen erhält ihre Entschädigung für den von ihr betriebenen Aufwand nicht direkt von der im Hauptprozess unterliegenden Partei; vielmehr hat sie ihren Anspruch bei derjenigen Partei geltend zu machen, die sie im Hauptprozess unterstützt hat. Ob die Nebenpartei für ihren eigenen Aufwand eine Entschädigung erhält bzw. im umgekehrten Fall zur Tragung der Parteikosten der Gegenpartei mit herangezogen wird, hängt ausschliesslich von ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei ab und ist nicht im Hauptprozess zu entscheiden.

b) Der Beschwerdegegner führt aus, auf diese Weise könne die sich sicher fühlende Partei beliebigen Dritten den Prozess verkünden, um dadurch das Prozessrisiko der Gegenpartei zu erhöhen und diese zur Aufgabe des Prozesses zu zwingen. Indessen beinhaltet jeder Prozess hinsichtlich der Kosten ein Risiko, das sich nicht mit letzter Sicherheit kalkulieren lässt; so lässt sich nicht immer voraussehen, ob ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wird, dessen Kosten letztlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Andererseits wird das Kostenrisiko gerade dadurch begrenzt, dass eine Nebenpartei keine volle Prozessentschädigung erhält. Vielmehr kann sie sich für ihren Aufwand nur indirekt, d.h. über die von ihr unterstützte Hauptpartei durch einen Zuschlag zur Grundgebühr (§ 3 lit. c AT), schadlos halten. Zudem verfügen die Gerichte bei der Festsetzung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigungen innerhalb der Gebührenverordnung bzw. des Anwaltstarifs trotz Abhängigkeit vom Streitwert mit Bezug auf den zu entschädigenden Aufwand durchaus über ein gewisses Ermessen (RBOG 1989 Nr.25). Sofern sich eine Nebenpartei in missbräuchlicher Weise dem Prozess einzig deswegen anschliesst, um dadurch das Kostenrisiko einer der beiden Hauptparteien zu erhöhen, obliegt es dem Richter, bei der Kostenregelung die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (RBOG 1986 Nr. 15).

7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin als Streitberufene ist im Hauptprozess nicht Partei, weshalb sie von der Vorinstanz, wenn auch aus anderen Gründen, zu Recht nicht in die Kostenregelung einbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch vielmehr gegenüber der von ihr im Hauptprozess unterstützten Partei direkt geltend zu machen.

Obergericht, 4. Mai 1995, ZP 94 33


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