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RBOG 1995 Nr. 29

Bemessung des Streitwerts bei Reduktion des Klagebegehrens


§ 2 Abs. 1 AnwT, § 11 VGG, § 75 aZPO (TG)


1. Nach § 75 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten und soll, sofern das verlangt wird, zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden. Soweit das Verfahren nicht vollständig zugunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötige Kosten verursacht hat, werden die Kosten nach § 75 Abs. 2 ZPO in der Regel anteilmässig verlegt. Die Verfahrensgebühr sowie die Entschädigung richten sich nach dem Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (§ 11 GebV; § 2 Abs. 1 AT). Der Streitwert bemisst sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Dabei gilt als streitiger Betrag der Wert des vom Kläger Eingeklagten, ihm aber vom Beklagten nicht Zugestandenen. Massgebend für die Berechnung des Streitwerts sind die von den Parteien im Vermittlungsverfahren oder, wenn ein solches nicht stattfindet, die im Schriftenwechsel abgegebenen Erklärungen, mithin der Streitwert gemäss Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Eine nachträgliche Reduktion des eingeklagten Betrags hat daher grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Eine Ausnahme lässt die Praxis indessen zu, wenn beispielsweise die Höhe des Anspruchs erst aufgrund weiterer Beweismittel (z.B. einer Expertise) substantiiert werden kann. Sieht sich der Kläger aus solchen - berechtigten - Gründen im Verlauf des Prozessverfahrens zu einer Reduktion des Streitwerts veranlasst, kann dies keine Beschränkung des Rechtsbegehrens im Sinne eines teilweisen Klagerückzugs darstellen (vgl. RBOG 1988 Nr. 17; BGE 115 II 30). Der Streitwert von Lohnforderungen bemisst sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag. Hingegen werden die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 343 OR N 13).

2. Der Berufungsbeklagte bezifferte in der Weisung den Streitwert auf Fr. 94'659.--, was indessen dem Nettolohn entspricht. Der Bruttolohn inkl. Nebenforderungen betrug gemäss Klagebegründung Fr. 104'311.--. Es ist daher durchaus zulässig, wenn die Vorinstanz bezüglich des Ausmasses des Obsiegens den eingeklagten Bruttolohn gemäss Klagebegründung dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 84'833.35 gegenüberstellte und den Berufungsbeklagten als zu 4/5 obsiegend betrachtete. Dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht wissen konnte, ob er allenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits wieder eine neue Arbeitsstelle fände, ändert daran nichts. Es wäre ihm anheim gestellt gewesen, im Sinn einer - im vorliegenden Verfahren ohne weiteres zulässigen - Teilklage lediglich die bei Klageerhebung fälligen Monatsbetreffnisse einzuklagen, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts. Daher ist die in der Klagereplik vorgenommene Reduktion des Anspruchs (Wegfall des im Januar 1994 erzielten Einkommens) unbeachtlich.

Bezüglich des Ausmasses des Obsiegens wäre es für den Berufungsbeklagten zudem auf das gleiche herausgekommen, wenn die Vorinstanz vom Streitwert gemäss Weisung, mithin vom Nettolohn ausgegangen wäre, weil alsdann konsequenterweise auch auf den zugesprochenen Nettolohn abzustellen wäre, mithin das Verhältnis in etwa dasselbe bliebe.

Obergericht, 14. Juli 1994, ZR 94 43 und ZB 94 61


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