RBOG 1995 Nr. 32
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung ist die Gegenpartei auf deren Verlangen hin anzuhören, jedoch nicht zu Anträgen berechtigt
1. X führte ein Berufungsverfahren gegen ihren früheren Ehemann Y betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Das Obergericht bewilligte ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt. Y stellte in der Folge das Gesuch, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und X sei die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt rückwirkend zu verweigern.
2. a) Wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, können Gericht oder Gerichtspräsident vom Gesuchsteller Unterlagen verlangen und ihn einvernehmen, amtliche Auskünfte einholen und auch den Prozessgegner anhören (§ 80 Abs. 2 ZPO). Dieses Recht, den Prozessgegner anzuhören, besteht nicht nur im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuches, sondern ohne weiteres auch dann, wenn der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen wird, welche ihrerseits die Frage der unentgeltlichen Prozessführung neu prüfen kann (§ 83 Abs. 2 ZPO), oder dann, wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Lauf des Prozesses dahingefallen sind (§ 84 ZPO). Kann die Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung aber angehört werden, kann sie sich ihrerseits auch ohne entsprechende Aufforderung an das Gericht wenden, um sich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung zu äussern. Zu Recht weist allerdings die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die Gegenpartei nicht berechtigt ist, Anträge zu stellen; sie darf indessen dem zuständigen Gericht Hinweise darüber geben, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aus ihrer Sicht nicht bestehen oder weggefallen sind, und zwar sowohl mit Blick auf die Bedürftigkeit der betroffenen Partei als auch hinsichtlich der Prozessaussichten. Solche Hinweise der Gegenpartei des Hauptprozesses sind vom zuständigen Gericht, welches über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung weitgehend von Amtes wegen zu entscheiden hat, als Anzeige entgegenzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob gegen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seinerzeit Rechtsmittel ergriffen worden sind.
b) Ist die Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung nicht berechtigt, Anträge zu stellen, kann sie im Grunde genommen auch kein Gesuch um Entzug des Armenrechts einreichen. Es rechtfertigt sich indessen, eine solche Anzeige als Gesuch zu behandeln, da es - vorbehalten den Fall offensichtlicher Unbegründetheit der Vorbringen - regelmässig eine Neuüberprüfung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Gericht nach sich zieht und insofern ein Zwischenverfahren auslöst, welches seinerseits unter Umständen wieder zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen kann. In diesem Sinne ist auf das Gesuch einzutreten.
Obergericht, 23. November 1995, ZP 95 19