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RBOG 1995 Nr. 34

Keine Berücksichtigung der Steuern bei Ermittlung des sozialen Existenzminimums



1. Steht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Diskussion, sind Schulden nur dann in das soziale Existenzminimum aufzunehmen, wenn dies nicht allein im Interesse des Gläubigers, sondern auch in demjenigen des Schuldners ist (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen), mithin dann, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage für den Schuldner einträte (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 152). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden bei der Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nach konstanter Praxis die Steuern. Der Grund liegt darin, dass es einem Gesuchsteller zumutbar ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation bei den zuständigen Behörden einen Steuererlass zu erwirken (Wolffers, S. 151). Ueberdies soll der Staat nicht durch den Einbezug der Steuern in den Notbedarf gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 82).

2. Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Schulden - mit Ausnahme der in RBOG 1992 Nr. 27 geschilderten Fälle - und Steuern wird nicht verkannt, dass das Bundesgericht in BGE 120 Ia 181 ausführte, es sei sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Im gleichen Entscheid wurde aber auch darauf hingewiesen, bedürftig sei ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen könne, wenn er die Mittel angreife, deren er zur Deckung des Grundbedarfs bedürfe (BGE 120 Ia 181 mit Hinweis auf 119 Ia 11 f.). Zum Grundbedarf einer natürlichen Person gehören aber schon begrifflich nicht sämtliche von ihr eingegangenen Verpflichtungen bzw. Schulden, sondern nur diejenigen, welche im Hinblick auf dessen Deckung begründet wurden. Selbst wenn aber gewisse nicht damit im Zusammenhang stehende Schulden und Verpflichtungen zu berücksichtigen wären, müsste der Nachweis verlangt werden, dass diese Schulden auch tatsächlich erfüllt werden und der Gesuchsteller die Tilgung nicht einstellen kann, ohne vertragsbrüchig zu werden (vgl. Ries, S. 81).

Rekurskommission, 13. November 1995, ZR 95 118


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