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RBOG 1995 Nr. 35

Korrekturen und Ergänzungen des Protokolls einer Instruktionseinvernahme


§§ 100 f ZPO


1. Zwischen den Parteien ist vor Bezirksgericht ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig. Mit Aufsichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Eingabe betreffend Protokollberichtigung nicht entgegengenommen. Der Instruktionsrichter habe seine bei der Einvernahme deponierten Aussagen sinnentstellend und unvollständig protokolliert.

2. a) Nach § 152 Ziff. 1 ZPO gilt in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis, mithin auch bei Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils, das Untersuchungsverfahren. Nach § 157 Abs. 1 ZPO gelten neben den in §§ 153 ff. ZPO angeführten Vorschriften die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren. Dieser Hinweis bezieht sich auf Ziff. III des Besonderen Teils der ZPO, mithin auf die §§ 137 ff. Dieser Titel enthält keine Vorschriften bezüglich der Protokollierung von Einvernahmen bzw. der Berichtigung von Protokollen.

b) Die Bestimmungen über die Protokollführung sind im Allgemeinen Teil der ZPO in §§ 100 f. enthalten. Nach § 100 Abs. 1 ZPO beziehen sich diese Vorschriften ausdrücklich auf die Protokollführung über gerichtliche Verhandlungen. Jede Partei hat gemäss § 101 Abs. 1 ZPO das Recht, bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen im Protokoll beim betreffenden Gericht innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme die Berichtigung zu verlangen. Das Gericht trifft seinen Entscheid in Beschlussesform. Wesentliches Merkmal der Protokollführung in gerichtlichen Verfahren ist die Tatsache, dass die vom Gerichtsschreiber erstellten Protokolle von den Parteien nicht unterzeichnet werden. Gerade aus diesem Grund ist denn auch das Institut der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO vorgesehen, weil das Protokoll weder den Parteien verlesen noch von diesen unterzeichnet wird.

Anders verhält es sich bei den im Untersuchungsverfahren protokollierten Einvernahmen der Parteien. In dieser Hinsicht enthalten die ZPO vom 6. Juli 1988 und die entsprechenden Verordnungen des Obergerichts zwar keine Bestimmungen. Indessen hielt die Verordnung des Obergerichts betreffend die Einführung der ZPO vom 19. Oktober 1926 (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, S. 213 ff.) in § 6 fest, nach Beendigung der Einvernahme einer Partei im Untersuchungsverfahren solle das Einvernahmeprotokoll in seinem ganzen Inhalt verlesen und, wenn dasselbe als richtig befunden werde, sowohl durch den Gerichtspräsidenten als auch durch die einvernommene Person unterzeichnet werden. Den praktisch identischen Wortlaut wies § 41 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden vom 16. März 1948 (Neue Thurgauische Gesetzessammlung, Bd. 20, Frauenfeld 1949, S. 715 ff.) auf. Dieser Regelung wurde auch nach Inkrafttreten der neuen ZPO weiterhin nachgelebt; sie wurde nicht mehr in das Gesetz oder die entsprechende Verordnung aufgenommen, weil es sich dabei um eine stets geübte Praxis handelt. Mithin finden § 6 der Verordnung von 1928 bzw. § 41 der Verordnung von 1948 nach ständiger Praxis im Grunde weiterhin Anwendung. Gestützt auf § 153 Abs. 1 ZPO gelten hingegen in diesem Bereich die Bestimmungen über die Protokollberichtigung (§ 101 ZPO) nicht.

c) Es ist somit nicht möglich, ein anlässlich einer Instruktionseinvernahme erstelltes Protokoll auf dem Wege der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO zu korrigieren. Allerdings steht der einvernommenen Person nach ständiger Praxis das Recht zu, Berichtigungen anzubringen. Wird das Protokoll der einvernommenen Person sofort nach der Einvernahme zur Unterzeichnung vorgelegt, kann sie somit vor der Unterzeichnung Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Wird das Protokoll, wie im vorliegenden Fall, den Parteien nach der Einvernahme zur Unterschrift zugestellt, sind sie ebenfalls berechtigt, Berichtigungen anzubringen. Dies kann nach der Praxis in der Weise geschehen, dass auf dem Protokoll selbst handschriftliche Ergänzungen angeführt werden, oder indem eine Partei in einer zusätzlichen Eingabe Berichtigungen und Nachträge vorbringt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, weil es gerade bei solchen Ergänzungen um die Sammlung des Prozessstoffs geht. Mithin steht nichts entgegen, eine Eingabe, mit welcher das vom Instruktionsrichter erstellte Protokoll korrigiert oder ergänzt wird, zu den Akten zu nehmen.

Zu nachträglichen Berichtigungen und Ergänzungen ist die einvernommene Person selbst dann befugt, wenn sie vom Instruktionsrichter aufgefordert wurde, während dessen Diktat der Aussagen korrigierend einzugreifen, gibt es doch Fälle, wo die einvernommene Person auf Mängel ihrer Aussagen erst aufmerksam wird, wenn sie das gesamte Einvernahmeprotokoll schriftlich vor sich liegen hat und in einem Zug durchlesen kann.

d) Eine anlässlich einer Instruktionseinvernahme im Untersuchungsverfahren deponierte Aussage ist somit nicht auf dem Wege der Protokollberichtigung gemäss § 101 ZPO zu korrigieren; vielmehr hat die einvernommene Person die Möglichkeit, von sich aus Korrekturen und Ergänzungen anbringen zu lassen bzw. selbst anzubringen. Daran ändert nichts, dass die Parteien anlässlich des Hauptverfahrens ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Aufgabe der Hauptverhandlung im Untersuchungsverfahren ist vielmehr in erster Linie, die während des Instruktionsverfahrens gesammelten Beweise zu würdigen (vgl. § 153 Abs. 1 ZPO letzter Satz).

e) Wenn somit der Beschwerdeführer von ihm persönlich unterzeichnete Ergänzungen einreicht, hat die Vorinstanz diese ohne weiteres zu den Akten zu nehmen. Dabei ist es ihr selbstverständlich unbenommen, mit einer Aktennotiz darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Auffassung das Einvernahmeprotokoll korrekt abgefasst wurde und den Aussagen der einvernommenen Person entspricht.

Obergericht, 7. Februar 1995, JU 94 6


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