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RBOG 1995 Nr. 38

Zulässigkeit einer unbezifferten Klage bzw. Berufung


§ 122 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO


1. 1982 schlossen X als Verkäuferin und Y als Käuferin einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus in Spanien. Die Anzahlung von DM 33'707.-- wurde der Verkäuferin abmachungsgemäss überwiesen. Diese veräusserte die Liegenschaft im Juli 1983 anderweitig. Die Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen Y forderte von X die Rückerstattung der Anzahlung zuzüglich Zins. Das Bezirksgericht schützte die Klage. X führt Berufung.

2. Die Berufungsklägerin schliesst nicht einfach auf Abweisung der Klage oder eines bereits ziffernmässig feststehenden Teils der von der Vorinstanz geschützten Klagesumme von DM 33'707.--. Vielmehr verlangt die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage in einem durch ein Beweisverfahren erst noch zu bestimmenden Ausmass, jedoch mindestens in der Höhe von DM 15'000.--. Die Berufungsbeklagte bezeichnet dieses prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin als unbezifferte Forderungsklage bzw. als unbeziffertes Berufungsbegehren, welche bzw. welches die Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau nicht kenne.

a) Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren der klagenden Partei so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 7. Kap., N 4; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193; RBOG 1983 Nr. 17, 1984 Nr. 20). So kennen praktisch alle Prozessordnungen den Grundsatz, dass das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung beziffert sein muss (Vogel, 7. Kap., N 5; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5 a.E.). Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 149 N 4; BGE 116 II 217), wo er daraus abgeleitet wird, dass auf das in der Weisung enthaltene Klagebegehren abzustellen ist (RBOG 1987 Nr. 15) und § 122 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO - ähnlich wie früher § 149 Abs. 2 Ziff. 3 aZPO - vorschreibt, die Weisung habe die Angabe des Streitgegenstands und die Erklärungen der Parteien über dessen Wert zu enthalten. Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht schrankenlos. Sie darf nicht dazu führen, dass im Bundesprivatrecht begründete Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Von Bundesrechts wegen sind daher unbezifferte Klagen auf Geldzahlung unter anderem dort zulässig, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt; hier ist der klagenden Partei zu gestatten, die Präzisierung des Rechtsbegehrens erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (BGE 116 II 219; Vogel, 7. Kap., N 5b und 5e).

Diese Regeln sind sinngemäss auf die Anträge jener Prozesspartei anwendbar, die ein Rechtsmittel ergreift, ist doch im Rechtsmittelantrag anzugeben, welche Aenderungen der angefochtenen Entscheidung verlangt werden (vgl. Guldener, S. 496), was voraussetzt, dass auch ein Rechtsmittelantrag in einer Weise abgefasst wird, die es erlaubt, diesen Antrag im Fall seiner Gutheissung zum Urteil zu erheben. Daraus folgt, dass die Ausnahmen von der Obliegenheit zur ziffernmässigen Fixierung eines Rechtsbegehrens - wie dort, wo die Bezifferung erst im Anschluss an ein Beweisverfahren möglich ist - auch im Zusammenhang mit Berufungsanträgen zulässig sind.

b) Die Berufungsklägerin bringt weitgehend glaubhaft vor, dass sie den Kaufpreis gemäss dem Vertrag über den Weiterverkauf der fraglichen Liegenschaft an einen Dritten im Juli 1983 nicht mehr weiss und auch nicht mehr im Besitz eines Exemplars jenes Kaufvertrags ist. Soweit ihre allfällige Gegenforderung von der Höhe dieses Kaufpreises abhängig ist, liesse sich diese tatsächlich erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinn des Beizugs von amtlichen Akten von der zuständigen Behörde in Spanien oder Einholens einer Amtsauskunft bei dieser Behörde, wie seitens der Berufungsklägerin beantragt, bestimmen.

c) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Berufungsbeklagten, das Vorgehen der Berufungsklägerin sei missbräuchlich, weil diese die Unterlagen oder Auskünfte bei der Grundbuchbehörde in Spanien selbst hätte einholen können, ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Zum ersten steht nicht fest, ob die Berufungsklägerin als Privatperson die erwähnten Unterlagen oder Auskünfte ohne weiteres bekommen hätte. Zum zweiten wäre dies für die in der Schweiz wohnhafte Berufungsklägerin - wenn überhaupt - wohl nur mit einem gewissen Aufwand möglich gewesen. Zum dritten schliesslich stand aus Sicht der Berufungsklägerin im Verfahren vor Vorinstanz nicht ihre allfällige Gegenforderung aus Schadenersatz im Vordergrund, sondern die Frage, ob sie in bezug auf die von Y geleistete Anzahlung grundsätzlich rückerstattungspflichtig war, oder ob die Anzahlung als Reugeld zu gelten hatte, weshalb die Berufungsbeklagte nicht zwingend damit rechnen musste, die eventuell geltend gemachte Gegenforderung auf jeden Fall belegen zu müssen.

Auch wenn das prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin nicht gerade alltäglich ist, kann es daher nicht als offenbarer Missbrauch eines Rechts angesehen werden, welcher gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden würde.

d) Auf die Berufung ist mithin trotz des - ohnehin nur teilweise - unbezifferten Berufungsbegehrens einzutreten.

Obergericht, 8. Dezember 1994, ZB 94 65


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