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RBOG 1995 Nr. 45

Kein Ersatz der persönlichen Einvernahmen durch eine Konfrontationseinvernahme


§ 85 Abs. 1 aStPO (TG), § 95 Abs. 2 aStPO (TG)


Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat die Untersuchung alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO; RBOG 1994 Nr. 35). Nach § 85 Abs. 2 StPO kann ausnahmsweise, d.h. in Uebertretungsstraffällen und zur Abklärung von Einsprachen, soweit dies als genügend erscheint, auf polizeiliche Einvernahmen oder auf die Akten abgestellt werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ein Vergehenstatbestand (oder ein Verbrechenstatbestand) Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, muss der Angeschuldigte also im Regelfall mindestens einmal durch den Untersuchungsrichter persönlich einvernommen werden. Diese persönliche Einvernahme darf nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine Konfrontationseinvernahme ersetzt werden. So hält § 95 Abs. 1 StPO fest, dass Angeschuldigte und Zeugen in der Regel einzeln vernommen werden. Ergänzend bestimmt § 95 Abs. 2 StPO, wenn es geboten erscheine, könnten sie - Angeschuldigte und Zeugen - einander gegenübergestellt werden. Konfrontationseinvernahmen dürfen erst nach den Einzeleinvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1967 Nr. 37); sie anstelle persönlicher Einvernahmen von Angeschuldigten und Zeugen durchzuführen, ist nicht zulässig. Eine Konfrontationseinvernahme dient nämlich in erster Linie dazu, Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten über die Hauptpunkte eines umstrittenen Geschehensablaufs zu klären, wogegen gemäss § 88 Abs. 1 StPO der Angeschuldigte in der persönlichen Einvernahme zu einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts und zur Stellungnahme gegenüber der Anschuldigung zu veranlassen ist und ihm gegebenenfalls die belastenden Tatsachen vorzuhalten sind, worauf er die Tatsachen und Beweismittel zu seiner Entlastung angeben soll. Ebenso soll nach § 94 Abs. 1 StPO ein Zeuge bei der persönlichen Einvernahme eine zusammenhängende Mitteilung dessen abgeben, was ihm aus eigener Wahrnehmung bekannt ist, sich also nicht von vornherein - wie es häufig bei Konfrontationseinvernahmen der Fall ist - auf bestimmte Einzelfragen beschränken.

Obergericht, 6. April 1995, SB 94 59


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