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RBOG 1995 Nr. 46

Anklagegrundsatz


§ 153 StPO


1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Vorinstanz ihn wegen Hausfriedensbruchs verurteilt habe, obwohl lediglich Anklage wegen Sachbeschädigung erhoben worden sei.

2. a) Nach § 153 StPO ist das Gericht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands durch die Staatsanwaltschaft und an deren Strafanträge nicht gebunden. Für die gerichtliche Beurteilung ist der Tatbestand massgebend, der sich aus den Akten und dem Beweisverfahren ergibt. Werden Tatumstände oder weitere strafbare Handlungen des Angeklagten festgestellt, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, so sind die Parteien hiezu besonders anzuhören; sie können die Ergänzung der Untersuchung beantragen. Diese Bestimmung stellt eine wesentliche Relativierung des Akkusations- und Immutabilitätsprinzips (Fixierung des Prozess- und Urteilsthemas durch die Anklage) dar (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 145 ff.). Damit ist das Gericht gegenüber der Anklageschrift nicht nur in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung frei, sondern auch bei der Würdigung des Sachverhalts, allerdings unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Diese Grundsätze stimmen mit der EMRK (Art. 6) überein. Aenderungen der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts im Lauf des Verfahrens sind auch nach der EMRK zulässig, wenn der Angeklagte über genügend Zeit verfügt, seine Verteidigung zu diesem Punkt vorzubereiten. Es wird nicht verlangt, dass zwischen der Anklage und der Verurteilung vollständige Identität herrscht. Verboten ist lediglich, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils neue Tatsachen angelastet werden oder auf eine verschärfte rechtliche Qualifikation geschlossen wird (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 149 N 616, 619). Im übrigen verlangt auch die EMRK nur, dass dem Angeklagten mindestens eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz zur Verfügung steht, welche ein faires Verfahren durchführt und die Rechte des Angeklagten gewährleistet, wobei darauf zu achten ist, dass - sofern mehrere Gerichtsinstanzen bestehen - vor allem die fundamentalen Garantien von Art. 6 EMRK eingehalten werden (Poledna, S. 76 N 253, S. 81 N 283).

b) Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger nur Anklage wegen Sachbeschädigung, nicht aber wegen Hausfriedensbruchs erhob. Indessen lässt sich bereits der Anklageschrift und -begründung entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar "angeblich" im Einverständnis mit dem Mieter über einen Zweitschlüssel zur Wohnung verfügte und diese an einem bestimmten Tag in Abwesenheit des Mieters betrat. Zur Anklage wegen Hausfriedensbruchs kam es gemäss Anklagebegründung nur deshalb nicht, weil mangels Beweises auf die Aussagen des Berufungsklägers abzustellen sei. Der Schlussbericht des Bezirksamts ging indessen noch davon aus, der Berufungskläger habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung) erfüllt. Schliesslich verlangte der Mieter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auch die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Hausfriedensbruchs. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs ist somit der Sachverhalt aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlich, und der Berufungskläger hatte bereits vor Vorinstanz Gelegenheit, sich zu dem vom Mieter erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu äussern. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Schuldspruchs denn auch auf den aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlichen Sachverhalt ab, ohne diesen zu ergänzen bzw. zu erweitern.

c) Dem Protokoll der Vorinstanz lässt sich indessen nicht entnehmen, ob dem Berufungskläger bezüglich des Hausfriedensbruchs ein entsprechender Vorhalt an Schranken gemacht wurde. Der Berufungskläger bestreitet dies. Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage letztlich nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden. Zugunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass ihm der entsprechende Vorhalt nicht gemacht wurde, was sich unabhängig vom Verfahrensausgang auf den Kostenspruch für das Berufungsverfahren auszuwirken hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatte der Berufungskläger allerdings so oder so genügend Gelegenheit, sich mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen und seine Verteidigung entsprechend vorzubereiten. Damit ist der Anklagegrundsatz in jedem Fall gewahrt.

Obergericht, 28. März 1995, SB 94 63


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