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RBOG 1995 Nr. 47

Beschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte


§§ 171 ff. StPO, §§ 195 ff. StPO


1. Die Berufungsklägerin verlangte mit der Weisung, die Berufungsbeklagte sei wegen mehrfacher Ehrverletzung "gerichtlich angemessen zu bestrafen". Die Vorinstanz büsste die Berufungsbeklagte wegen übler Nachrede mit Fr. 200.--. Die Berufungsklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestrafung der Berufungsbeklagten wegen mehrfacher übler Nachrede sowie wegen Beschimpfung; eine Busse von Fr. 200.-- werde überdies dem Verschulden nicht gerecht.

2. a) Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der "nachfolgenden Einschränkungen" - gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172 ff. StPO - das Verfahren gemäss ZPO. Im allgemeinen ist somit ohne weitere Vorbehalte die Verhandlungsmaxime (§ 95 ZPO) auf sie anwendbar (Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 169; vgl. RBOG 1994 Nr. 20). Grundsätzlich zu berücksichtigen ist ferner auch das Dispositionsprinzip (§ 97 ZPO), nach welchem der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie mit der Klage selbst verlangte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 148, 193). Das Rechtsbegehren ist deshalb zu Beginn des Prozesses prinzipiell so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Ausspruch des Gerichts (Dispositiv des Urteils) erhoben werden kann (RBOG 1989 Nr. 36 Ziff. 2; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5). Im Rechtsmittelverfahren hat dies zur Folge, dass der Kläger nicht mehr oder anderes verlangen kann, als er bereits vor Vorinstanz beantragte. Zwar sind neue tatsächliche Behauptungen unbeschränkt zulässig; mit neuen Rechtsbegehren ist die das Rechtsmittel ergreifende Partei hingegen ausgeschlossen (Sträuli/ Messmer, § 267 ZPO N 2; vgl. auch § 90 ZPO).

In RBOG 1989 Nr. 36 wurde festgehalten, im summarischen Verfahren müsse vom Grundsatz, dass der Anspruch exakt zu beziffern sei, abgewichen werden. Während in der ZPO hinsichtlich des ordentlichen Verfahrens ausdrücklich festgehalten werde, welche Anforderungen die Klageschrift zu erfüllen habe, fehle eine analoge Vorschrift für im Summarium zu behandelnde Streitfragen. Daraus sei zu schliessen, dass hier ein Begehren auf Zusprache von Geldzahlungen "nach richterlichem Ermessen" zumindest dann als ausreichend substantiiert zu betrachten sei, wenn die Begründung diejenigen Behauptungen und Angaben enthalte, welche notwendig seien, damit ein richterlicher Entscheid gefällt werden könne. Ueberlasse es die gesuchstellende Partei in diesem Sinn dem Gericht, die Höhe der Unterhaltsbeiträge festzusetzen, sei sie indessen nicht legitimiert, Rekurs einzureichen: Es fehle ihr unter diesen Umständen an der erforderlichen Beschwer.

b) Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (§ 94 ZPO; Schneider, S. 169). Die Beschwer stellt im Rechtsmittelverfahren eine notwendige Prozessvoraussetzung dar. Fehlt sie, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

In Ehrverletzungsstreitigkeiten stellt sich somit die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, einen konkreten Strafantrag zu stellen bzw. welche Folgen es hat, wenn er diesen in das Ermessen des Gerichts stellt.

c) Gemäss § 174 Ziff. 1 StPO hat die Weisung zusätzlich den Strafantrag zu enthalten. Diese Vorschrift ist in zwei Richtungen zu präzisieren. Zum einen gilt der Grundsatz, dass der Richter nicht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands gebunden ist, welcher der Anklage zugrundeliegt (§ 153 StPO; vgl. auch § 96 Abs. 1 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht vielmehr in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (Schneider, S. 154 f. mit Hinweisen). Es genügt deshalb, wenn der Kläger in der Weisung verlangt, der Beklagte sei der Ehrverletzung schuldig zu sprechen. Aufgabe des Gerichts ist es alsdann, den konkreten Sachverhalt unter den korrekten Tatbestand zu subsumieren.

Zum anderen ist es ebenfalls Sache des Gerichts und nicht des Klägers, die angemessene Strafe zu bestimmen. § 175 Abs. 2 StPO erlaubt es deshalb dem Richter ausdrücklich, von Amtes wegen Beweisergänzungen vorzunehmen, soweit diese für die Strafzumessung erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einen (notwendigen) Eingriff in das Zivilprozessrecht vorgenommen. Bei der Strafzumessung geht es nämlich nicht mehr um formelle Fragen, sondern einzig um die Pflicht des Richters, nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände, ein der Täterpersönlichkeit angepasstes Urteil auszufällen. So bestimmt Art. 63 StGB: "Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen." Nun wird aber der in der Regel rechtsunkundige Ehrverletzungskläger weder bezüglich dieser entscheidenden Aspekte noch hinsichtlich der üblichen Strafpraxis die nötigen Kenntnisse haben. Müsste sich das Gericht an die strenge Verhandlungsmaxime halten, wäre ein gerechter Urteilsspruch deshalb in vielen Fällen undenkbar (Schneider, S. 178 f.), und zwar sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs an sich als auch der Strafzumessung. Es muss deshalb genügen, dass der Ehrverletzungskläger eine angemessene Bestrafung des Beklagten fordert (Schneider, S. 155).

d) Auch wenn der Antragsteller berechtigt ist, die Bestrafung des Ehrverletzers in das richterliche Ermessen zu stellen, ist indessen denkbar, dass er sich mit dem schliesslich richterlich ausgefällten Strafmass nicht einverstanden erklären kann. Ihm allein deshalb, weil er keinen konkreten Strafantrag stellte, die Beschwer abzusprechen, würde der Tatsache, dass das Ehrverletzungsverfahren grundsätzlich gemäss der ZPO abzuwickeln ist (§ 171 Abs. 1 StPO), nur ungenügend Rechnung tragen. Angesichts des Zweiparteienverfahrens, in welchem dem Staat nicht die Rolle der Gegenpartei zukommt, muss er generell als berechtigt gelten, die ausgefällte Strafe zu beanstanden. RBOG 1989 Nr. 36 steht dem nicht entgegen; jenem Entscheid liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: Im Gegensatz zu einem Verfahren um Zusprache von Unterhaltsbeiträgen (RBOG 1989 Nr. 36), wo es der gesuchstellenden Partei durchaus möglich wäre, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, ist der Ehrverletzungskläger in aller Regel von vornherein gar nicht in der Lage, einen Strafantrag zu stellen, welcher in Uebereinstimmung mit den massgebenden Grundsätzen steht.

Dass die Berufungsklägerin vorliegend lediglich eine Bestrafung der Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen verlangte, kann demgemäss nicht zur Folge haben, dass sie nicht zur Berufung legitimiert ist.

Rekurskommission, 27. November 1995, SB 95 21


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