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RBOG 1995 Nr. 48

Berufung gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs


§§ 199 ff. aStPO (TG)


Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der früher bedingt aufgeschobenen Strafe. Falls der Vollzugsentscheid allein angefochten wird, konnte das Obergericht nach der früheren Praxis das Verfahren als Beschwerde an die Rekurskommission überweisen (RBOG 1973 Nr. 29). Nach der heutigen Praxis kommt diese Lösung nicht mehr in Betracht: Zwar ist der Berufungskläger gemäss § 202 Abs. 2 StPO gehalten, in seiner Eingabe die Berufungs- und allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift, weshalb die Parteien im Strafprozess nicht an ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden sind (RBOG 1993 Nr. 35).

Da dem Berufungskläger somit - zumindest theoretisch - in der Berufungsverhandlung die Möglichkeit offensteht, seine Berufung zu erweitern und auf die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Hauptstrafe oder die Zivilansprüche auszudehnen, ist auch das Rechtsmittel, das sich ausschliesslich gegen einen mit einem Strafurteil verbundenen späteren Entscheid eines Bezirksgerichts im Sinn von Art. 41 Ziff. 3 StGB wendet, vom Obergericht als Berufung entgegenzunehmen. Der Angeklagte ist durch diese Lösung insofern nicht benachteiligt, als auch im Berufungsverfahren freies Novenrecht sowie die Möglichkeit, Aktenergänzungsbegehren zu stellen, bestehen (RBOG 1993 Nr. 35). Zudem erlaubt es das Verfahren vor Obergericht dem Angeklagten besser, seine Rechte persönlich wahrzunehmen (RBOG 1973 Nr. 29).

Obergericht, 28. März 1995, SB 94 63


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