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RBOG 1995 Nr. 5

Verhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers


Art. 60 Abs. 2 OR


1. X liess eine Alarmanlage an seinem Pferdestall installieren, nachdem dort mehrmals ein Sodomist eingedrungen war. Eines Nachts schlug die Alarmanlage an, worauf sich X und sein Sohn zum Stall begaben. X war mit einem geladenen Karabiner bewaffnet. Es kam zu einem kurzen Handgemenge mit einer später als Y identifizierten Person. Diese versuchte zu fliehen, worauf X einen gezielten Schuss in Richtung Y abgab. Dieser wurde in die Brust getroffen und ist seither bleibend querschnittgelähmt. Das Kriminalgericht des Kantons Thurgau verurteilte X rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe. Eine von der Ehefrau von Y sowie dessen beiden Kindern erhobene Klage gegen X schützte das Bezirksgericht in beschränktem Umfang und sprach Genugtuungssummen für die Ehefrau und für die beiden Kinder zu. X führt Berufung.

2. Der Berufungskläger macht einredeweise Verjährung des Anspruchs geltend.

a) Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt relativ binnen Jahresfrist, gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen. Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, gilt diese Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Massgeblich ist hiefür die ordentliche Verjährungsfrist gemäss Art. 70 StGB (BGE 100 II 342), welche mit der Tatbegehung zu laufen beginnt (BGE 111 II 441; Brehm, Berner Kommentar, Art. 60 OR N 92). Im weiteren setzt Art. 60 Abs. 2 OR - nebst einer strafbaren Handlung - die Kausalität zwischen dem Schaden und der geahndeten Handlung sowie eine Verletzung strafrechtlicher Normen voraus, welche ein entsprechendes Rechtsgut schützen.

b) Vorfrageweise ist zu prüfen, ob eine Straftat gegeben ist, aus der sich der Zivilanspruch herleitet. Liegt ein verurteilender Strafentscheid vor, bindet dies den Zivilrichter, und Art. 60 Abs. 2 findet ohne weiteres Anwendung (BGE 112 II 188; 106 II 215 f.; Acocella, Die Verjährung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: SJZ 86, 1990, S. 337; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 187; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.A., N 1108; Brehm, Art. 60 OR N 73 mit Hinweisen). Nachdem der Berufungskläger bereits rechtkräftig verurteilt ist, steht der Anwendung der Norm von daher nichts entgegen.

c) Vergeblich wendet der Berufungskläger eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots bzw. des Legalitätsprinzips ein. Das vorliegende Prozessthema beschlägt die Auslegung und Anwendung von Art. 60 OR und beschränkt sich damit auf eine zivilrechtliche Frage. Ob und wie weit eine Verlängerung der Verjährungsfrist zum Zuge kommt und ob allenfalls der Anspruch auf Drittansprecher auszudehnen sei, stützt sich auf zivilrechtliche Betrachtungen, für welche eine analogieweise Anwendung möglich bleibt und die strafrechtlichen Legalitätsprinzipien nicht gelten. Aus dem Normzweck von Art. 60 OR heraus, namentlich auch der systematischen Stellung von Abs. 2, will diese Bestimmung allein verhindern, dass der Geschädigte der zivilrechtlichen Klagemöglichkeit verlustig geht, solange der Schädiger strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt bleibt. Es stehen somit auch einer lückenfüllenden Anwendung der Norm keinerlei Hindernisse im Weg (vgl. Brunner, Die Anwendung deliktsrechtlicher Regeln auf die Vertragshaftung, Freiburg 1991, N 405 f.).

3. Der Berufungskläger macht namentlich geltend, die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR entfalle, da diese Norm lediglich bei identischen Ansprüchen greifen könne, die Berufungsbeklagten indessen nur in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien und die verletzte Strafnorm sich nicht auf den Schutz der hier auftretenden Ansprecher erstrecke. Mit Recht folgte die Vorinstanz dieser Auffassung nicht.

a) Art. 60 Abs. 2 OR bezweckt eine Harmonisierung der Vorschriften des Zivil- und Strafrechts im Bereich der Verjährung (Steiner, Die Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche aus Straftat [Art. 60 Abs. 2 OR], Diss. Freiburg 1986, S. 21). Der Zivilanspruch darf somit nicht vor dem Strafanspruch verjähren, weil es unbefriedigend wäre, wenn der Täter für die schädigende Handlung zwar noch bestraft, aber die Gutmachung des Schadens infolge Verjährung nicht mehr erzwungen werden könnte (BGE 100 II 335; Berti, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 60 N 10; Brehm, Art. 60 OR N 67 mit Hinweisen; BGE 113 V 258).

b) In älteren Urteilen vertrat das Bundesgericht die Auffassung, die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die vom Schadenstifter verletzte Strafnorm den Schutz des Geschädigten bezwecke (BGE 71 II 156). Die jüngere bundesgerichtliche Praxis öffnete indessen den Anwendungsbereich der Norm erheblich, indem sie die Verjährungsverlängerung nicht nur auf den Schädiger selber, sondern auch auf Fälle der Haftung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Organe erstreckte (BGE 111 II 439 f., 112 II 189 f.). Aus der darin angedeuteten Weiterung des Anwendungsbereichs lässt sich auf eine Ausdehnung auf Ersatzforderungen gegenüber Dritten schliessen, welche zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben. Das wird in der neueren Literatur überwiegend und zu Recht begrüsst (Brehm, Art. 60 OR N 97, N 100 f.; Berti, Art. 60 OR N 11; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 237; a.M. von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I/2, S. 439; zurückhaltend Steiner, S. 99).

c) Soweit ersichtlich, hat sich weder die Literatur noch die Judikatur bislang zur Frage der Ausdehnung auf seiten der Ansprecher geäussert. Aus der Stossrichtung von Art. 60 Abs. 2 OR wäre allerdings nicht einzusehen, warum die Verjährungsverlängerung nicht auch auf Angehörige von strafrechtlich verletzten Opfern anzuwenden sei, sofern sie in ihrer Persönlichkeit verletzt sind. In der Tat würde, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die materielle Erweiterung auf der einen Seite durch formelle Hindernisse auf der anderen beschränkt, was in sich nicht stimmig wäre.

Zunächst weist der Gesetzestext - als Grundsatz - auf die Angleichung des Laufs der zivil- und strafrechtlichen Verjährung hin. Danach kann letztlich keine Rolle spielen, ob der Ansprecher als unmittelbar geschädigtes Opfer den Schädiger belangt, oder ob die Angehörigen als Reflexgeschädigte klagen. Die Verjährungsfrist bedarf gleichgerichteter Prinzipien. Eine völlig unterschiedliche und zu Lasten der Angehörigen verkürzte Frist liesse sich systematisch nicht rechtfertigen, zumal auch, wenn man Fälle bedenkt, welche - wie vorliegend - Reflexgeschädigte zur Geltendmachung zwänge, bevor überhaupt eine strafrechtliche Beurteilung stattgefunden hätte, während der Geschädigte selber ohne weiteres die verlängerte Verjährungsfrist in Anspruch nehmen könnte. Die Parallelität und die offensichtliche Verknüpfung der beiden Ansprüche verlangt einen gleichen Lauf der Verjährungsfrist. Unter systematischem und teleologischem Blickwinkel muss somit Art. 60 Abs. 2 OR auch den Reflexgeschädigten offenstehen, denn eine Schlechterstellung scheint vom Gesetzgeber her keinesfalls beabsichtigt. Die Norm visiert eine Besserstellung des Geschädigten an (Stark, N 1119) oder eben - teleologisch fortgedacht - der Geschädigten.

Auch eine Prüfung in grammatikalischer Hinsicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine Klage, die sich aus der strafbaren Handlung "herleitet". Insofern sind dem Anwendungsbereich keine übermässig strengen Fesseln anzulegen. Wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Klage postuliere, welche sich aus einer strafbaren Handlung herleiten lasse (BGE 112 II 190), so trifft dies - wie mit Recht angemerkt wird - nicht nur bezüglich der juristischen Person als Dritthaftender zu, sondern auch auf andere Dritte als Haftpflichtige (Brehm, Art. 60 OR N 101; Berti, Art. 60 OR N 11). In folgerichtiger Weiterführung dieses Gedankens muss sich Art. 60 Abs. 2 OR auch auf Fälle anwenden lassen, wo nahe Reflexgeschädigte ihre Forderung aus der strafbaren Handlung herleiten. Kann sich schon ein "nur" zivilrechtlich für den Schädiger einstehender Dritter nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen, so muss dies umso weniger dem Schädiger selber möglich sein, wenn er aus dem Schaden der Straftat belangt wird. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst keineswegs aus, die Reflexgeschädigten in den Genuss der verlängerten Verjährungsfrist gelangen zu lassen.

d) Freilich darf die Ausnahmeregel von Art. 60 Abs. 2 OR nicht dazu dienen, unbesehen die kurze einjährige Frist nach Art. 60 Abs. 1 OR auf breiter Front zu unterlaufen. Insofern bedarf es der Eingrenzung unter dem Aspekt der Kausalität oder dem Schutzbereich der verletzten Strafbestimmung. Schützt beispielsweise das Strafrecht nur körperliche Integrität, so kann sich ein an Sachen Geschädigter nicht auf die strafrechtliche Verjährung berufen (Girsberger, Die Verjährung der aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Zivilansprüche, in: SJZ 58, 1962, S. 216; Brehm, Art. 60 OR N 74). Der Strafbereich von Art. 122 StGB, dessen der Berufungskläger für schuldig befunden wurde, umfasst Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, also Schädigungen an Körper und Gesundheit in einem weiteren Sinn (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 122 N 1; Rehberg, Grundriss, Strafrecht III, 5.A., S. 35; Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, BT I, Art. 122 N 1). Angriffsobjekt ist der Mensch; der Erfolg zeigt sich in der Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Schubarth, Art. 122 StGB N 3). In diesem Licht fällt die Schädigung der Berufungsbeklagten, sofern eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu bejahen ist, keineswegs zum vornherein ausserhalb des strafrechtlich anvisierten Schutzbereichs; jedenfalls sind keine völlig verschiedenen Rechtsgüter betroffen. Die Verlängerung der Verjährung lässt sich hier umso mehr rechtfertigen, als sich die Ansprecher auf Forderungsrechte aus Art. 47 bzw. 49 OR stützen können, also auf diejenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber den Angehörigen als Reflexgeschädigten positivrechtlich und direkt eine Anspruchsgrundlage bereitstellt. Der Kreis möglicher Ansprecher und die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung werden durch die ausservertraglichen Normen umrissen und auch beschränkt. Angesichts der Neufassung von Art. 49 OR und der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche den durch ein schädigendes Verhalten indirekt Betroffenen bei Verletzung in ihrer eigenen Persönlichkeit einen eigenen Genugtuungsanspruch zuspricht (BGE 116 II 521; 117 II 56) und psychische Beeinträchtigungen des Anspruchstellers genügen lässt (BGE 112 II 223 ff.), wäre weder einzusehen noch systematisch stimmig, gerade in den Fällen von Art. 47/49 OR die verlängerte Verjährungsfrist zu versagen. Ob sich der Angehörigenbegriff, allein am Merkmal einer engen faktischen Emotionalbeziehung gemessen, auch für die Frage der verlängerten Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR ausdehnen lässt (vgl. Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, in: ZBJV 123, 1987, S. 312 f.), mag hier offenbleiben. Jedenfalls verlangt die Geltendmachung des Integritätsschadens durch den Verletzten selber und die daran geknüpfte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen Nahestehender eine zeitliche Kongruenz in der Verjährungsfrist.

e) Aus diesen Gründen können sich die Berufungsbeklagten auf eine verlängerte Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR stützen, weshalb die Einrede der Verjährung nicht greifen kann.

Obergericht, 29. November 1994, ZB 94 11

Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 27. Dezember 1995 ab.


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