RBOG 1995 Nr. 8
Beginn der Verzinsung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen; Praxisänderung
1. Zu prüfen ist, wann die Zinspflicht für ausstehende Unterhaltsbeiträge begann. Die Rekurrentin macht geltend, da die Unterhaltsbeiträge Verfalltagsgeschäfte darstellten, sei je ab Fälligkeit ein Zins von 5% geschuldet. Demgegenüber stellte die Vorinstanz auf die Mahnung ab.
2. a) Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Der Verzug hat zur Folge, dass er grundsätzlich 5% Zins zu entrichten hat (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen, mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe in Verzug ist, hat jedoch erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR).
b) Art. 105 Abs. 1 OR statuiert somit unter anderem für denjenigen Schuldner, der mit der Zahlung von Renten in Verzug ist, eine Ausnahme. Die Rekurskommission entschied bereits im Jahr 1942, unter Art. 105 Abs. 1 OR seien auch die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu subsumieren. Der Grund hiefür liege darin, dass diese Leistungen zum Verbrauch und nicht zur Kapitalisierung bestimmt seien. Stünden rückständige Alimente aufgrund eines Scheidungsurteils zur Diskussion, könnten deshalb erst von der Betreibung an Verzugszinse geltend gemacht werden (RBOG 1942 Nr. 2).
In RBOG 1978 Nr. 12 wurde diese Rechtsprechung umgestossen: Für gerichtlich verfügte Alimente seien auch ohne Mahnung Verzugszinse ab Fälligkeitsdatum zu leisten. Eine Begründung für diese Praxisänderung wurde nicht gegeben; ebensowenig fand eine Auseinandersetzung mit RBOG 1942 Nr. 2 statt. Beides fehlt auch in dem diesem Präjudiz zugrunde liegenden Entscheid vom 8. Dezember 1978: Die Rekurskommission erwähnte dort einzig Art. 102 OR und stellte unter Hinweis auf von Tuhr/Escher (Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3.A., S. 140) fest, bei ausstehenden Alimenten wäre es unbillig und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, den Verzug erst mit der Mahnung eintreten zu lassen. Weder nahm sie zur mit dieser Auffassung verbundenen Aenderung der Rechtsprechung noch zu Art. 105 OR Stellung.
Konsultiert man die neuere Literatur und Praxis, erscheint eine Rückkehr zu RBOG 1942 Nr. 2 unumgänglich. In SOG 1985 Nr. 1 S. 6 f. hatte das Obergericht des Kantons Solothurn exakt die hier strittige Frage zu beurteilen. Auch jene Instanz kam zum Schluss, auf familienrechtliche Unterhaltsrenten finde Art. 105 Abs. 1 OR Anwendung. Da aus den Akten weder das Datum des Betreibungsbegehrens noch dasjenige, an welchem der Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei, ersichtlich sei, müsse indessen auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner abgestellt werden. Wiegand (in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 105 N 2) hält unter Hinweis auf SOG 1985 Nr. 1 ebenfalls fest, massgebend sei nicht bereits der Verzugseintritt, sondern erst der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe staatlicher Instanzen beanspruche. In Pra 83, 1994, Nr. 67 (BGE 119 V 131 ff.) wurde zu den Verzugszinsen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge Stellung genommen: Was die Freizügigkeitsleistung anbelange, sei der Verzugszins entsprechend Art. 102 Abs. 2 OR vom Moment an geschuldet, in welchem die Leistung fällig werde und ohne dass der Versicherte, welchem die Leistung zustehe, noch intervenieren müsste. Anders verhalte es sich demgegenüber im Gebiet der Renten, auf welche Art. 105 Abs. 1 OR Anwendung finde. Die ratio legis dieser Bestimmung liege darin, dass der Gläubiger, aufgrund der allgemeinen Erfahrung, nicht Leistungen investiere, um daraus Einkünfte zu erzielen, sondern sie zum Zweck seines Unterhalts verbrauche (Pra 83, 1994, Nr 67 S. 241 f.).
Diese Ueberlegung gilt für rückständige Alimente aufgrund eines Scheidungsurteils analog. Es ist deshalb auf die Praxis der Rekurskommission aus dem Jahr 1942 zurückzukommen: Es besteht kein Grund, Art. 105 Abs. 1 OR dann, wenn familienrechtliche Unterhaltsrenten auf dem Betreibungsweg eingefordert werden müssen, nicht anwendbar zu erklären. Der Wortlaut dieser Bestimmung schliesst eine dahingehende Ausnahme vielmehr geradezu aus.
c) Als "Tag der Anhebung der Betreibung" gilt gemäss Art. 67 SchKG das Datum des Betreibungsbegehrens. Dieses geht aus den im Recht liegenden Akten indessen nicht hervor. Erstellt ist demgegenüber, wann das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl ausstellte. Dieses Datum muss folglich für den Beginn des Zinsenlaufs massgebend sein.
Rekurskommission, 3. April 1995, BR 95 27