Skip to main content

RBOG 1996 Nr. 13

Der 2. Januar (Berchtoldstag) ist im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter Feiertag


§§ 1 f RTG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG


Gegen ein Konkurserkenntnis kann innert 10 Tagen Rekurs erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, endet sie erst nach Ablauf derselben sowie weiterer drei Tage. Diese Verlängerungsfrist muss drei Werktage ab Ferienende umfassen, während Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt werden (Art. 63 SchKG; BGE 108 III 50, 80 III 105; ZR 82, 1983, Nr. 29 S. 61; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 13 Anm. 224). Bezüglich staatlich anerkannter Feiertage ist auf das kantonale Recht am Betreibungsort und am Wohnsitz desjenigen, dem die Frist läuft, abzustellen (Fritzsche/Walder, § 13 N 98). Nach § 1 Ziff. 2 i.V.m. § 2 des Ruhetagsgesetzes (RB 822.9) ist der 2. Januar ein öffentlicher Ruhetag und als solcher den Feiertagen im Sinn von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) gleichgestellt. Am Berchtoldstag ist mithin die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt (Art. 18 Abs. 1 ArG). Zwischen "Feiertagen" nach dem SchKG und solchen nach dem Arbeitsgesetz zu unterscheiden, verbietet bereits die Rechtssicherheit. Zudem sind am Berchtoldstag sämtliche Amts- und Poststellen geschlossen. Der 2. Januar ist daher im Kanton Thurgau ein Feiertag im Sinn von Art. 56 Ziff. 2 SchKG.

Die 10tägige Rekursfrist endete im vorliegenden Fall während den bis 1. Januar 1996 dauernden Betreibungsferien. Da der 2. Januar 1996 ein Feiertag war, verlängerte sich die Frist bis 5. Januar 1996. Der an diesem Tag erhobene Rekurs erfolgte somit rechtzeitig.

Rekurskommission, 19. Februar 1996, BR 96 3


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.