RBOG 1996 Nr. 23
Voraussetzungen der Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG
1. a) Ein Schuldner, welcher einen Nachlassvertrag erlangen will, hat der zuständigen Behörde den Entwurf eines Nachlassvertrags einzureichen, unter Beilage einer Bilanz, aus welcher seine Vermögenslage ersichtlich ist, sowie eines Verzeichnisses seiner Geschäftsbücher, wenn er zur Führung von solchen verpflichtet ist (Art. 293 SchKG). Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ob auf das Begehren einzutreten sei; die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sind hiebei in Rücksicht zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Es gilt die Offizialmaxime; der Schuldner ist auch zu befragen (BGE 59 III 37).
b) Einem Begehren um Bewilligung eines Nachlassvertrags soll nur mit Zurückhaltung, d.h. bei Vorliegen triftiger Gründe, nicht stattgegeben werden. Grund hiefür ist, dass die Nachlassbehörde in aller Regel nur in krassen Fällen schon im Eintretensstadium einen so klaren Einblick in das Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners erhält, dass das Begehren von vornherein abgewiesen werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Buchhaltungspflichtige überhaupt keine Bücher führt, die Buchhaltung in so argem Zustand ist, dass sich der Vermögensstand nicht feststellen lässt, oder wenn der Schuldner flüchtig ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 N 11). Nach Jaeger (Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., S. 426 ff.) kann Anlass dafür, dass auf das Nachlassvertragsbegehren nicht eingetreten bzw. dass es abgewiesen wird (vgl. Fritzsche/Walder, § 72 N 11 S. 602), ferner unter anderem sein, dass die Gläubiger durch den Nachlassvertrag gegenüber einer Konkursliquidation wesentlich schlechter gestellt wären, oder dass sich der Schuldner über lange Zeit im Zustand der Insolvenz befand.
Im Zweifelsfall wird einem Schuldner somit die Stundung eher gewährt, als dass sie von vornherein nicht bewilligt wird. Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Nachlassstundung zu bewilligen ist, ist aber, dass der Schuldner der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte über die massgebenden finanziellen und sonstigen Aspekte erteilt: Ohne Kenntnis seiner Vorstellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie der aktuellen Situation ist es ihr nicht möglich, sich über die Voraussetzungen des Nachlassvertrags, insbesondere die "Würdigkeit" des Gesuchstellers, in den Genuss dieser "Rechtswohltat" zu gelangen (Fritzsche/Walder, § 72 N 11), ein Bild zu machen. Die Vorlage eines Nachlassvertragsentwurfs, welcher sich auf überprüfbare Tatsachen, z.B. eine nachgeführte Buchhaltung, stützt, ist Bedingung für das "Eintreten" auf das Stundungsgesuch (Fritzsche/Walder, § 72 N 12 S. 603). Daran ändert die dieses Verfahren beherrschende Offizialmaxime nichts: Sinn jener Maxime ist es nicht, dem Gesuchsteller bzw. Rekurrenten bei mangelnder Konkretisierung und Glaubwürdigkeit schuldnerischer Vorstellungen Gelegenheit zu geben, nachträglich noch Entwürfe einzureichen (RBOG 1981 Nr. 23, 1953 Nr. 10, 1952 Nr. 8).
c) Der Vorinstanz standen für ihren Entscheid nur wenige Unterlagen zur Verfügung. Ein Handelsregisterauszug wurde seitens der Rekurrentin nicht eingereicht. Vielmehr musste dieser von der Vorinstanz direkt angefordert werden. Stattdessen legte die Rekurrentin in ihrer Eingabe ausführlich ihren Werdegang dar. Wohl führte sie zehn Gläubiger namentlich auf und bezifferte die Verbindlichkeiten auf insgesamt rund Fr. 2,2 Mio. Zur Befriedigung dieser Gläubiger bot sie die Verwertung von insgesamt vier Liegenschaften an. Zudem stellte sie in Aussicht, "Fr. 150'000.-- als zusätzliche Vergleichszahlung einzusetzen". Insbesondere über den Wert der angebotenen Liegenschaften fanden sich aber keinerlei Angaben. Ebenso unklar bleiben musste, ob es sich bei den angebotenen Fr. 150'000.-- um Vermögen der Rekurrentin oder einer Drittperson handelte. In der Befragung durch die Vorinstanz ergab sich, dass die letzte ordnungsgemässe Buchhaltung aus dem Jahr 1992 datiert. Eine weitere Buchführung sei in der Folge unterblieben, nachdem der Buchhalter 1993 verstorben sei. Bei dieser Sachlage aber blieb der Vorinstanz letztlich keine andere Wahl, als die beantragte Nachlassstundung zu verweigern.
d) Die Rekurrentin ist zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet (Art. 957 i.V.m. Art. 640 OR). Indessen legt sie auch im Rekursverfahren weder eine Buchhaltung noch irgendwelche diesbezüglichen Belege vor. Vielmehr ist dem Schreiben der Treuhänderin zu entnehmen, dass es nach wie vor unmöglich sei, "den heutigen Vermögensstand der Rekurrentin klar beurteilen zu können". Auch das Schreiben des neuen Treuhänders deutet in diese Richtung. So wird darin wohl die Bereitschaft erklärt, eine korrekte Bilanz mit Stichtag vom 30. September 1996 zu erstellen. Allerdings sei dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass "eine komplette und klar definierte Belegsammlung der erwähnten Jahre" eingereicht werde, andernfalls dieses Mandat nicht angenommen werden könne. Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Rekurrentin über keine aktuelle Bilanz verfügt und offenbar auch nicht in der Lage ist, eine solche zu erstellen. Dem Richter aber wird es dadurch von vornherein verunmöglicht, sich ein verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin zu machen. Die Nichtvorlage einer ordnungsgemässen Buchhaltung bzw. Bilanz ist umso stossender, als die Rekurrentin entgegen ihren Behauptungen auch nach 1992 und teilweise gar im heutigen Zeitpunkt noch operativ tätig ist. Dies muss zumindest aus der farbigen Dokumentation geschlossen werden, in welcher verschiedene Projekte dargestellt werden, welche sich teilweise noch im Bau befinden. Somit fehlt es weiterhin an einem formellen Erfordernis, weshalb der Rekurs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
e) Die Rekurrentin unterlässt es auch im Rekursverfahren, den Entwurf für einen Nachlassvertrag einzureichen. Wohl legt sie erneut die Liste ihrer Gläubiger vor. Indessen fehlt es an ausreichenden Angaben bzw. Unterlagen, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang diese Kreditoren befriedigt werden sollen. Vielmehr wird weiterhin auf den Grundbesitz verwiesen. Jedoch scheint es die Rekurrentin diesbezüglich nicht für nötig zu halten, irgendwelche Unterlagen wie Grundbuchauszüge, Verkehrswertschätzungen und dergleichen vorzulegen, so dass völlig offen bleibt, wie weit die Verwertung dieser Aktivposten überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger beitragen kann. Umgekehrt ist dem Amtsblatt des Kantons Thurgau zu entnehmen, dass nunmehr eine der vier Liegenschaften zur betreibungsrechtlichen Versteigerung gelangt. Damit ist bereits in Frage gestellt, ob dieser Vermögenswert weiterhin zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung steht oder aber ausschliesslich zur Tilgung von grundpfandversicherten Forderungen herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen jedenfalls muss das Vorliegen des erforderlichen Entwurfs eines Nachlassvertrags klar verneint werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Gläubiger schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, einem Vergleich zuzustimmen. Zum einen liegen die Bestätigungen von bloss fünf Gläubigern vor, während die Rekurrentin gemäss eigener Aufstellung Verbindlichkeiten gegenüber zehn Gläubigern ausstehend hat. Zum andern bleiben die näheren Einzelheiten des angeblich von der Rekurrentin vorgeschlagenen Vergleichs völlig offen. Auch von daher erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Obergericht, 7. November 1996, NB 96 2