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RBOG 1996 Nr. 24

Stellvertretendes Strafrecht bei Widerhandlungen nach ausländischem Recht; Fahren in übermüdetem Zustand


Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 6 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 101 f SVG


1. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, weil er in Deutschland in übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Art. 6 StGB gehe Art. 101 SVG vor. Da Art. 90 Ziff. 2 SVG ein Auslieferungsdelikt darstelle, sei der Berufungskläger bezüglich der von ihm im Ausland verübten Handlungen nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit entzogen. Übermüdung sei dann anzunehmen, wenn die Schlaf- und Ruhezeiten offensichtlich nicht eingehalten würden, die notwendig wären, um nach allgemeiner Lebensauffassung üblicherweise eintretende Übermüdung zu verhindern.

Der Berufungskläger macht geltend, gestützt auf Art. 102 Ziff. 1 SVG sei Art. 6 StGB nicht anwendbar, weil das SVG bezüglich Widerhandlungen im Ausland in Art. 101 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichende Vorschrift enthalte. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 SVG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb der Berufungskläger für die - bestrittene - grobe Verkehrsregelverletzung, welche im Ausland begangen worden sei, in der Schweiz nicht bestraft werden könne. Überdies hätte selbst bei Anwendung von Art. 6 StGB und Art. 35 IRSG geprüft werden müssen, ob die dem Berufungskläger zur Last gelegten Widerhandlungen auch nach deutschem Recht ein Auslieferungsdelikt darstellten, was zu verneinen sei.

2. a) Nach Art. 102 Ziff. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Diese Bestimmung besitzt keine selbständige Bedeutung, sondern stellt lediglich eine Wiederholung des in Art. 333 Abs. 2 StGB aufgestellten Grundsatzes dar. Es ist somit zu prüfen, ob Art. 101 Abs. 1 SVG eine von den allgemeinen Bestimmungen des StGB, insbesondere von Art. 6, abweichende Vorschrift darstellt.

Nach Art. 101 Abs. 1 SVG wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

Bei Art. 101 Abs. 1 SVG handelt es sich um einen Anwendungsfall stellvertretenden Strafrechts, welches immer dann eingreift, wenn ein Staat den seiner Gerichtsgewalt Unterworfenen, der eine im Ausland verfolgte Tat beging, zwar nicht ausliefert, aber zu verfolgen bereit ist. Aus welchem Grund die Auslieferung nicht in Frage kommt oder abgelehnt wird, spielt keine Rolle (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 107). Ist hinsichtlich einer Widerhandlung im Strassenverkehr eine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Regeln des StGB über dessen räumlichen Geltungsbereich gegeben, so geht diese Zuständigkeit, die von jedem ausländischen Ersuchen um Strafverfolgung unabhängig ist, Art. 101 SVG vor. Mithin findet Art. 101 Abs. 1 SVG nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 StGB nicht vorliegen. Art. 6 StGB tritt nicht vor Art. 101 SVG zurück, selbst wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Der Schweizer soll hinsichtlich der von ihm im Strassenverkehr im Ausland begangenen Auslieferungsdelikte durch Art. 101 SVG nicht besser gestellt werden; dies war auch nicht beabsichtigt (Schultz, S. 120 und Anm. 54a). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungskläger zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich; vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in der Schweiz aufgrund der allgemeinen Norm von Art. 6 StGB scheitere daran, dass wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand weder nach dem eidgenössischen Auslieferungsgesetz noch nach dem Auslieferungsvertrag (zwischen der Schweiz und Österreich) eine Auslieferung (nach damaligem Recht) zulässig sei (SJZ 59, 1963, Nr. 131 S. 305 f.).

Vor Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes (IRSG) am 1. Januar 1983 kam Art. 101 Abs. 1 SVG insofern grosse Bedeutung zu, als sämtliche in dieser Bestimmung umschriebenen Taten unter der Herrschaft des Auslieferungsgesetzes von 1892 keine Auslieferungsdelikte darstellten (Art. 3 AuslG; vgl. ZWR 13, 1979, S. 398). Mit Inkrafttreten des IRSG änderte sich die Rechtslage indessen entscheidend: Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sind Auslieferungsdelikte alle Straftaten, welche mit einer Höchststrafe von wenigstens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht sind. Diese Voraussetzung trifft auf Art. 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 2, 93 Ziff. 1 Abs. 1, 94 Ziff. 1 und 97 Ziff. 1 SVG zu. Alle diese Widerhandlungen sind als Auslieferungsdelikte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Ziff. 1 SVG nach schweizerischem Recht durch Schweizer Gerichte strafbar, wenn sie von einem Schweizer im Ausland begangen wurden. Art. 101 SVG bleibt somit lediglich anwendbar auf im Ausland ausgeführte Übertretungen im Strassenverkehr sowie auf die von einem in der Schweiz wohnenden oder sich dort aufhaltenden Ausländer im Ausland begangenen Verkehrsverstösse (Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, Bern 1984, S. 304).

b) Die Auffassung des Berufungsklägers, die Änderung der Begriffsumschreibung für Auslieferungsdelikte durch Art. 35 IRSG tangiere die spezielle Regelung in Art. 101 f. SVG nicht, weil sich aus den Materialien kein Hinweis ergebe, es sei eine Änderung des SVG beabsichtigt worden, trifft im übrigen nicht zu. Vielmehr wurde mit der Aufhebung des Auslieferungsgesetzes von 1892 und dem Übergang von der Enumeration einzelner Auslieferungsdelikte (Art. 3 AuslG) zur allgemeinen Umschreibung der Auslieferungstatbestände gemäss Art. 35 IRSG bezweckt, bezüglich sämtlicher Taten die Auslieferung zuzulassen, welche nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind; mithin wurde das System der Generalklausel übernommen, wodurch sich auf einfache Art bestimmen lässt, wegen welcher Straftaten ein Täter ausgeliefert wird (BBl 1976 II 445, 460).

Daran ändert die zutreffende Auffassung des Berufungsklägers nichts, die besondere Behandlung von Strassenverkehrssachen reguliere den administrativen Ablauf einer Vielzahl von Delikten, die im Vergleich zu anderen international verfolgten Straftaten relativ geringfügig seien, und das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die im betreffenden ausländischen Staat geltenden Regeln auszurichten. Ein von einem Schweizer im Ausland begangenes Bagatelldelikt kann schon deshalb nicht von Schweizer Gerichten nach schweizerischem Recht beurteilt werden, weil es in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG in Verbindung mit Art. 6 StGB kein Auslieferungsdelikt darstellt; zudem ist der ausländischen Strassenverkehrsgesetzgebung insofern Rechnung zu tragen, als die Tat auch nach dem Recht des Begehungsorts mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht - mithin überhaupt strafbar - sein muss. Insofern geht der Vergleich mit dem in Grossbritannien geltenden Linksfahrgebot fehl.

c) Zusammenfassend schliesst somit Art. 102 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 SVG die Anwendung von Art. 6 StGB nicht aus; vielmehr ist Art. 101 SVG nicht anwendbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 6 StGB erfüllt sind.

aa) Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte Auslandtat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische Recht dafür gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung an und für sich zulässt. Demnach gelten als Auslieferungsdelikte Taten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staats mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG; BGE 120 Ib 126; Pra 82, 1993, Nr. 149 S. 574 mit Hinweisen).

bb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger Schweizer ist, die ihm zur Last gelegte Tat im Ausland verübte und sich in der Schweiz aufhält.

cc) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese Bestimmung stellt somit ohne Zweifel ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG dar (Art. 36 StGB). Nach § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Strassenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; fahrlässiges Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (§ 315c Abs. 3 DStGB).

Nach der deutschen Rechtsprechung erfasst § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB vor allem Fahrer, die trotz Übermüdung weiterfahren, obwohl ihnen dieser Zustand bewusst ist. Übermüdung beeinträchtigt die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit und schafft einen geistigen Zustand, der die Fähigkeit, den Willen zu beherrschen, herabsetzt oder sogar ausschliessen kann. Nicht bewusst gewordene Übermüdung kann bei mangelnder Sorgfalt Fahrlässigkeit im Sinn von Abs. 3 Ziff. 1 dieser Bestimmung begründen. Legen die Urteilsfeststellungen den Schluss nahe, der Angeklagte sei übermüdet gewesen, so bedarf es nicht der Anführung von Indizien (Jagusch/Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 30.A., § 315c N 14; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 45.A., § 315c N 3b). § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB verlangt weiter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche die Folge der Tathandlung, mithin der Fahruntüchtigkeit, sein muss. Diese muss als solche festgestellt werden und zwar in dem Sinn, dass eine auf festgestellte Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses gegeben war (Dreher/Tröndle, § 315c StGB N 15). Mithin besteht eine konkrete Gefahr, wenn die Sicherheit einer Person oder Sache durch das Fahrverhalten des Täters so beeinträchtigt wird, dass eine Verletzung nur noch vom Zufall abhängt (Jagusch/Hentschel, § 315c StGB N 3). Die gefährliche Handlung muss über ihre stets gegebene latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Verkehrsvorgang die Möglichkeit eines Schadens so gesteigert haben, dass dessen Eintritt als wahrscheinlich gelten kann. Eine bloss entfernte Möglichkeit genügt nicht. Andererseits braucht der Schadenseintritt nicht wahrscheinlicher zu sein als das Ausbleiben. Notwendig ist danach eine konkrete Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen, deren Verletzung im Gefahrenbereich in bedrohliche Nähe gerückt war (BGHSt 22, 341 und 344) und nur noch vom Zufall abhing. Das Gefahrurteil wird aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose gefällt (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 17.A., § 315c N 5 lit. a mit Hinweisen).

Der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist hingegen objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 118 IV 86; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 258). Abstrakt oder ernstlich ist eine Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens durch das Verkehrsverhalten des Täters erheblich näher rückt. Die abstrakte Gefahr erfüllt nur dann Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung naheliegt.

dd) Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, während rund 20 Stunden gearbeitet und auch seinen Lastenzug gelenkt zu haben; zudem legte er innerhalb von 34 Stunden in Deutschland und in der Schweiz eine Strecke von ca. 1'300 km zurück und führte während dieser Zeit insgesamt während rund 20 Stunden seinen Lastenzug, wobei die längste von ihm eingehaltene Pause vier Stunden betrug. Diese Vorwürfe gestand der Berufungskläger ein. Aufgrund dieser Angaben muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger in übermüdetem Zustand seinen Lastenzug lenkte. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitszeit für das Laden und Abladen noch nicht berücksichtigt ist. Sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht muss, wer tagsüber arbeitete und gegen Mitternacht nach nur einer Stunde Schlaf eine mehrstündige Nachtfahrt macht, mit Übermüdung rechnen; gleich verhält es sich, wenn die höchstzulässige Lenkzeit erheblich überschritten wird (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 9b; Schultz, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 260).

Aufgrund dieses Sachverhalts ist erstellt, dass der Berufungskläger eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG beging, indem er seinen Lastenzug in übermüdetem Zustand lenkte, weil er dadurch eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Fraglich ist hingegen, ob er durch sein Verhalten auch konkret Leib oder Leben anderer gefährdete. Den Nachweis hiefür ist die Staatsanwaltschaft schuldig geblieben; auch den Akten lässt sich keine konkrete Gefährdung Dritter entnehmen. Da eine solche nicht nachweisbar ist, die Anwendung von § 315c Abs. 1 Ziff. 1 lit. b DStGB indessen deutliche Hinweise bezüglich der konkreten Gefährdung verlangt, erfüllte der Berufungskläger den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht. Aufgrund der Aktenlage wäre nach deutschem Recht vielmehr lediglich ein Schuldspruch nach § 2 DStVZO möglich. Diese Zuwiderhandlung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Ziff. 1 DStVZO in Verbindung mit § 24 DStVG dar, welche mit Geldbusse geahndet werden kann (Jagusch/Hentschel, § 2 StVZO N 13). Nach deutschem Strassenverkehrsrecht ist das Lenken eines Lastenzugs in übermüdetem Zustand kein Auslieferungsdelikt, ausser dem Lenker könnte eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall.

3. Ist somit die schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich des Vorwurfs, im Ausland ein Fahrzeug in übermüdetem Zustand gelenkt zu haben, nicht gegeben, muss eine Verurteilung in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG entfallen. Da im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit nicht vorliegen, ist das Verfahren einzustellen (§ 152 Abs. 2 StPO).

Rekurskommission, 2. Oktober 1995/22. Januar 1996, SB 95 23


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