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RBOG 1996 Nr. 28

Mündliche Berufungsverhandlung vor der Rekurskommission


Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 206 StPO


1. Im Berufungsverfahren vor der Rekurskommission beharrte der Berufungskläger ausdrücklich auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Gemäss § 206 Abs. 1 StPO werden Berufungen gegen Urteile der bezirksgerichtlichen Kommissionen durch die Rekurskommission des Obergerichts in der Regel ohne Parteiverhandlung beurteilt. Die Schriftlichkeit genügt dann, wenn der Fall bereits durch ein erläuterndes erstinstanzliches Verfahren unter Mitwirkung aller Beteiligten ergangen ist (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 122). Die ältere Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ging davon aus, dass die zweite Gerichtsinstanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchzuführen habe, wenn ihr als eigentliche Berufungsinstanz volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukämen. In jüngerer Zeit hat sich demgegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise durchgesetzt. So ist insbesondere darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die zu beurteilenden Fragen durch eine öffentliche Verhandlung angemessen geklärt werden können. Eine Verhandlung ist mithin dann angezeigt, wenn für den Ausgang des Berufungsverfahrens die Klärung massgeblicher Fragen des Sachverhalts zu erwarten ist. Auch die Möglichkeit einer Strafverschärfung erheischt stets eine öffentliche Verhandlung. Eine solche ist hingegen nicht notwendig, wenn der Sachverhalt unstrittig ist (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, N 441 f.; vgl. demgegenüber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 230).

3. Die Rekurskommission führte auf Antrag des Berufungsklägers eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Diese sollte dem Berufungskläger die Möglichkeit geben, seine Haltung mit Bezug auf den zu beurteilenden Vorfall und die Lehren, welche er daraus gezogen habe, auszuleuchten. Stattdessen beschränkte sich die Verteidigung im wesentlichen darauf, die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente noch einmal zu wiederholen bzw. auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und dem Zweck des Verfahrens vor der Rekurskommission, da dieses gemäss § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StPO nur wenig schwere Delikte zum Gegenstand hat und deshalb in der Regel ohne Parteiverhandlung vor sich geht (Litschgi, S. 121). Hätte der Berufungskläger wie angekündigt seine angeblich gewandelte innere Einstellung bezüglich dem Problemkomplex Alkohol und Auto unter Beweis stellen wollen, so hätte es an ihm gelegen, in der ihm gewährten Berufungsverhandlung die entsprechenden Ausführungen von sich aus durch seinen Verteidiger vortragen zu lassen oder aber selbst zu machen.

Rekurskommission, 4. März 1996, SB 95 33


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