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RBOG 1996 Nr. 32

Anforderungen an den Inhalt einer Weisung: Es ist zulässig, auf Beiblätter zu verweisen


§ 122 ZPO


Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., § 33 N 4 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193; RBOG 1993 Nr. 17, 1984 Nr. 20). Praktisch alle Prozessordnungen kennen deshalb den Grundsatz, dass das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung (soweit ohne Beweisverfahren möglich; vgl. BGE 116 II 219 und RBOG 1995 Nr. 38) beziffert sein muss (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5). Für den Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts wird seit jeher (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 149 N 4; BGE 116 II 217) daraus abgeleitet, dass auf das in der Weisung enthaltene Klagebegehren abzustellen ist. § 122 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO schreibt deshalb - ähnlich wie früher § 149 Abs. 2 Ziff. 3 aZPO - vor, die Weisung habe die Angabe des Streitgegenstands und die Erklärungen der Parteien über dessen Wert zu enthalten. Das Rechtsbegehren muss folglich bereits auf der Weisung so formuliert sein, dass es allenfalls ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil des Gerichts erhoben werden kann. Verdeutlichungen in Klageschriften oder Beiblättern sind nicht zu berücksichtigen (RBOG 1987 Nr. 15, 1983 Nr. 17, 1975 Nr. 15). Dies heisst jedoch nicht, dass in der Weisung nicht auf ein Zusatzdokument, welches deren Bestandteil bildet, verwiesen werden darf. Auf der Weisung den Hinweis "Rechtsbegehren gemäss Anhang" anzubringen, ist ohne weiteres zulässig; es kann nicht verlangt werden, dass das Rechtsbegehren, damit es als rechtsgenüglich formuliert gilt, vom Friedensrichter persönlich auf die Weisung geschrieben wird. Bedingung für die Rechtsgenüglichkeit ist nur, dass der Antrag in sich klar ist, und zwar bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands, und keiner späteren Präzisierungen mehr bedarf; welcher Mittel sich die klagende Partei hiefür bedient, ob sie auf ein bestimmtes Schreiben verweist, einen Plan oder Fotos einreicht, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, was verlangt wird, und welche vom Friedensrichter als Anhang der Weisung beigefügt werden können, oder ob sie ihr Begehren in der Weisung nur genau umschreibt, ist unmassgeblich.

Rekurskommission, 1. Oktober 1996, ZR 96 122


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