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RBOG 1996 Nr. 33

Zuständigkeit und Verfahren bei Aufsichtsbeschwerden im thurgauischen Strafprozess; Ergänzung zu RBOG 1992 Nr. 41


§ 18 aStPO (TG)


1. a) Die Aufsichtsbeschwerde wendet sich grundsätzlich gegen die Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder gegen ein unbotmässiges Verhalten eines Beamten. Sie ist ein bloss formloser Rechtsbehelf, eine Anzeige, und ist in der Regel weder an Form noch an Fristen - sofern sie beispielsweise nicht gegen bestimmte Handlungen erhoben wird (vgl. § 243 ZPO) - gebunden. Aufsichtsbeschwerden richten sich an die für die kritisierte Behörde zuständige Aufsichtsinstanz. Die Möglichkeit, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, ist die Konsequenz der Aufsichtskompetenz der mit der Beschwerde angegangenen Behörde. Diese ist neben den von Amtes wegen vorzunehmenden Aufsichtsmassnahmen darauf angewiesen, auf Fehler hingewiesen zu werden. Die Aufsichtsbeschwerde bedarf deshalb keiner gesetzlichen Grundlage. Auch wenn ein Gesetz somit keine besondere Aufsichtsbeschwerde vorsieht, ist eine Verzeigung bei der Aufsichtsbehörde möglich, um diese zu veranlassen, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 265 f.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 539; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 1428 ff.; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 145; RBOG 1989 Nr. 37 S. 152).

Obwohl die Strafprozessordnung die Aufsichtsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, besteht somit auch im thurgauischen Strafverfahren die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs (RBOG 1992 Nr. 41).

b) Die Aufsichtsbeschwerde im Strafprozessrecht stützt sich auf § 18 StPO (RBOG 1992 Nr. 41). Gemäss dieser Bestimmung (Abs. 2) beaufsichtigt das Obergericht die Strafrechtspflege der Gerichte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung dieser Aufsichtsbeschwerde demgemäss das Obergericht und nicht die Rekurskommission des Obergerichts zuständig: Der Rekurskommission kommt im Bereich des Strafprozesses keine selbständige Aufsichtskompetenz zu, soweit entsprechende Aufgaben nicht seitens des Obergerichts an sie delegiert wurden (analog § 12 Abs. 2 Satz 3 des für die Zivilrechtspflege geltenden GerOG), was nach der Praxis für den Erlass von allgemeinen - in der Regel administrativen - Weisungen an untere Instanzen und für die Vornahme der Visitationen auch im strafprozessualen Bereich gilt. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 213 StPO nichts; § 213 Abs. 1 StPO betrifft die Beschwerdegründe und regelt nicht die Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde muss schon deshalb beim Obergericht liegen, weil sich der Rechtsbehelf nicht gegen das Gerichtspräsidium, sondern gegen das Bezirksgericht richtet: Die Eröffnung des Entscheids des Bezirksgerichts über den Freispruch des Angeklagten wurde - freilich reichlich unorthodox - zurückgestellt, um die Alimentationsguthaben der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden; ein solches Vorgehen ist nur durch Entscheid des Gerichts möglich. Die unübliche informelle Sistierung des Falles erfolgte ausserdem in einem Zeitpunkt, als die Streitsache zur Begründung des Entscheids bei der Bezirksgerichtskanzlei lag; diese aber untersteht ihrerseits der Aufsicht des Bezirksgerichts. Der Bezirksgerichtspräsident ist in dieses Verfahren vorab als Vorsitzender des Bezirksgerichts involviert.

Eine Zuständigkeit der Rekurskommission besteht nur insofern, als sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verschiebung einer Hauptverhandlung und die Verweigerung der Akteneinsicht richtet; da insoweit mit Blick auf § 211 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich ohnehin, nachdem gleichzeitig Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, den Fall durch das Obergericht zu behandeln.

2. In Aufsichtsbeschwerdeverfahren wird die Partei, die sich an die Aufsichtsbehörde wendet, regelmässig als Beschwerdeführerin bezeichnet. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass ihr eine eigentliche Parteistellung nicht zukommt, da die Aufsichtsbeschwerde bloss einen formlosen Rechtsbehelf und letztlich eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde darstellt (RBOG 1992 Nr. 41). Daran ändert auch nichts, dass der betreffenden Partei, hat sie zu Unrecht Aufsichtsbeschwerde erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden können, genauso wie ihr umgekehrt für den Fall des Schutzes einer Beschwerde, wenn dieser Rechtsbehelf notwendig war, um eine ausstehende Handlung einer unteren Instanz zu bewirken, eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen werden kann.

3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine umfangreiche Stellungnahme ein, die sich letztlich als unaufgeforderte Replik präsentiert. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren unterliegt keinen ausdrücklichen prozessualen Vorschriften, so dass entgegen der Auffassung des Gerichtspräsidiums diese Eingabe nicht aus dem Recht zu weisen ist; vielmehr gilt im Aufsichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime, so dass auch allenfalls verspätete Vorbringen einer Partei von Amtes wegen in Rücksicht zu ziehen sind.

Obergericht, 30. April 1996, JU 94 8


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